Europäische Union

2003/889/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001

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Avis juridique important | 32003B0889 2003/889/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0059 - 0059 Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (2003/889/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (C5-0096/2003)(1), - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0097/2003), - gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere Artikel 276, - gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere Artikel 185, - in Kenntnis der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere Artikel 94, - gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 8. April 2003 über den Aufschub des Beschlusses zur Entlastung und seine Entschließung mit den Bemerkungen zu diesem Beschluss(4), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0360/2003), 1. erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian Priestley Der Präsident Pat Cox (1) ABl. C 326 vom 27.12.2002, S. 64. (2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (3) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. (4) ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 16 und 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.