Europäische Union

96/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über die Beihilfe für die französischen Schweinefleischerzeuger in Form der Garantie - Regulierungskasse "Stabiporc" (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31996D0297. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vorschriften des französischen Rechts, insbesondere den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe fällig werden. Diese Rückzahlung ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und die finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Erzeugern seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugute gekommen sind. Dies ist angesichts der prekären Lage des Marktes und in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 19. August 1988, das mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 gegen die vorhergegangene Einsetzung von Stabiporc eingeleitete Verfahren einzustellen, um so dringender. Zu diesem Zweck hat die Kommission den vollen Sachverhalt des Falls berücksichtigt und beschlossen, die früher gewährten Beihilfen unter der Voraussetzung nicht weiterzuverfolgen, daß Frankreich künftig derartige Beihilfen nicht mehr gewährt. In diesem Sinne hat sie Frankreich aufgefordert, ihr alle geplanten Änderungen mitzuteilen und sich die Möglichkeit vorbehalten, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, wenn sich erweisen sollte, daß diese Maßnahmen nicht mit Artikel 92 vereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die den Schweinefleischerzeugern gewährten Beihilfen für die Vorschüsse im Rahmen der Vereinbarungen zwischen Stabiporc und dem Bankenkonsortium und Stabiporc und Unigrains sind rechtswidrig, da sie gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstoßen. Des weiteren sind diese Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrags. Die im ersten Unterabsatz genannte Beihilfe umfaßt den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz für die den Erzeugervereinigungen über Stabiporc gewährten Vorschüsse und dem Zinssatz ergibt, zu dem die Erzeugervereinigungen diese Vorschüsse über Stabiporc unter normalen Marktbedingungen von den Kreditinstituten, also ohne die von Ofival gewährte staatliche Garantie, erhalten hätten. Der wiedereinzuziehende Beihilfebetrag beläuft sich auf 1 617 738 ffrs. Artikel 2 Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben, indem es den Zinssatz für die Vorschüsse in Höhe des in Artikel 1 genannten Marktsatzes festsetzt. Artikel 3 Frankreich ist gehalten, die Rückzahlung der bereits gewährten Beihilfen gemäß Artikel 1 innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung zu verlangen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, insbesondere derjenigen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Für die wiedereinzuziehenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe Zinsen fällig. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. C 311 vom 8. 11. 1994, S. 5. (4) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 82. (5) Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813. (6) Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901. (7) Kommission/Deutschland, Slg. 1990, S. I. 3 437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.