Europäische Union

80/732/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0732 80/732/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 198 vom 31/07/1980 S. 0036 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/732/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung von Luxemburg hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Großherzogliche Verordnung vom 29. April 1980 zur Änderung des Artikels 27 der Großherzoglichen Verordnung vom 30. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft, - Ministerialverordnung vom 30. April 1980 zur Festsetzung bestimmter Vorschriften für die Gewährung der jährlichen Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer, - Ministerialerlaß vom 30. April 1980 zur Gewährung einer Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer, - Großherzogliche Verordnung vom 6. Mai 1980 zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1980. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellt sind. Die Großherzogliche Verordnung vom 29. April 1980 zur Änderung des Artikels 27 der Großherzoglichen Verordnung vom 30. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und die Großherzogliche Verordnung vom 6. Mai 1980 zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1980 entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die Ministerialverordnung vom 30. April 1980 zur Festsetzung bestimmter Vorschriften für die Gewährung der jährlichen Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer und der Ministerialerlaß vom 30. April 1980 zur Gewährung einer Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG im Großherzogtum Luxemburg erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 1980. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.