Europäische Union

2007/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2007 über die staatliche Beihilfe C 21/06 (ex N 635/05), durchzuführen von der Slowakischen Republik zugunsten von Slovenské lodenice Komárno (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1182) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0529. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, größere Teile an Land zu produzieren und sie damit von ihrer Abhängigkeit von den natürlichen Bedingungen auf der Donau befreien. Zweitens wird die Effizienz des Montageprozesses gesteigert, da die Werft in der Lage sein wird, größere Teile zu bauen. Drittens wird die Teileausstattung in einem früheren Stadium des Produktionsprozesses erfolgen, was — gegenüber der derzeitigen (insbesondere bei den Rohrleitungen bestehenden) Praxis, dass die Ausstattung auf fertig gestellten Schiffsrümpfen durchgeführt wird - Effizienzgewinne mit sich bringen wird. Schließlich wird die Existenz der neuen Anlage eine bessere Nutzung der Produktionshallen ermöglichen, bei denen es derzeit durch den Teilebau bedingt zu Engpässen kommt und die in Zukunft für andere Tätigkeiten, die einem früheren Stadium des Produktionsprozesses zuzurechnen sind, verwendet werden sollen. (43) Auf der Grundlage dieser Erwägungen zieht die Kommission den Schluss, dass das Teilprojekt TP 01 trotz der Tatsache, dass es sich um eine neue Anlage handelt, eine Modernisierung der Werft insgesamt darstellt (insbesondere des Teile-Montageprozesses) und dass es die Produktivität der bestehenden Anlagen, insbesondere der Produktionshallen verbessert. (44) Hinsichtlich des Teilprojekts TP 05 kann die modernere und schnellere Bohranlage dank ihrer technischen Eigenschaften für die Bearbeitung einer größeren Bandbreite von Werkstücken eingesetzt werden, was die Flexibilität im Produktions- und Systeminstallationsstadium erhöht. Die Investition stellt eine echte Modernisierung und keinen reinen Ersatz der bisher in der Werft eingesetzten gemieteten maschinellen Einrichtung dar. Das Teilprojekt steigert die Produktivität der bestehenden Anlagen, und — auch wenn die gemieteten Werkzeuge nicht als bestehende Anlagen betrachtet werden — verbessert das Teilprojekt die Produktivität im Produktions- und Systeminstallationsstadium. (45) Teilprojekt TP 09 trägt zu Produktivitätssteigerungen in der Aluminium- und Edelstahlschweißerei bei, die dadurch erzielt werden, dass deutliche Kosteneinsparungen erzielt werden und die Werft in die Lage versetzt wird, in wirksamer Weise auf die häufigen Änderungen der Kundenspezifikationen einzugehen und damit die derzeitigen Unterbrechungen des Arbeitsablaufs zu verhindern. Die zu Insourcing führende Investition stellt eine echte Modernisierung des Produktionsprozesses dar. Das Projekt steigert die Produktivität der bestehenden Anlagen, und auch wenn die gemietete Anlage nicht als bestehende Anlage betrachtet wird, wird der Produktionsprozess insgesamt durch das Projekt verbessert. (46) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Teilprojekte TP 05 und TP 09 eine Modernisierung der bestehenden Werft darstellen und gegenüber den bestehenden Anlagen Produktionssteigerungen mit sich bringen. Die Kapazitätsfrage — Projekte TP 01, TP 02 und TP 03 (47) Bei ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, hatte die Kommission Bedenken, dass die Teilprojekte TP 01, TP 02 und TP 03 zu einer Zunahme der Kapazität der Werft führen würden und zweifelte daran, dass eine derartige Zunahme im Einklang mit den Rahmenbestimmungen stünde. (48) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese drei Teilprojekte der Anforderung gerecht werden, dass die Investition der Modernisierung der bestehenden Werft zum Zwecke der Steigerung der Produktivität der bestehenden Anlagen dienen muss. Für das Teilprojekt TP 01 wurde dies in Randnummer 42 nachgewiesen. Hinsichtlich des Teilprojekts TP 02 stellt die Kommission fest, dass der neue Kammerstrahl eine qualitative Verbesserung darstellt, da eine höhere Geschwindigkeit erzielt wird, weniger Material und Energie verbraucht werden und die Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind. Der Nutzen von Teilprojekt TP 03 ist zweierlei Art. Erstens führt die Verringerung der Länge des Verteilungsnetzes zu einer Senkung der Energiekosten. Zweitens bringt die Verbesserung der Teilemontageanlage auf Gleis 4 und 5 die gleichen Produktivitätssteigerungen wie das Teilprojekt TP 01 (Fähigkeit, größere Teile zu bauen, Freiwerden von Platz in den Produktionshallen, keine Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen). (49) Hinsichtlich der Kapazitätsfrage wird die Kommission zunächst die Auswirkungen dieser Teilprojekte auf die technische Kapazität der Werft untersuchen (Randnummern 50 und 51) und dann feststellen, ob eine mögliche Zunahme der Kapazität als gerechtfertigt betrachtet werden kann (Randnummern 52 und 53). (50) Auf der Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Informationen stellt die Kommission fest, dass das Teilprojekt TP 02 zwar zu einer Zunahme der Kapazität einer bestehenden Anlage (des automatisierten Stahlvorfertigungssystems) führt, dass diese Zunahme aber rein theoretischer Art ist. Die neue Kapazität von 15 700 t verarbeiteten Stahls ist die neue Höchstkapazität der fraglichen Anlage. Infolge anderer Engpässe in früheren Stadien der Produktion wird die Menge des derzeit verarbeiteten Stahls jedoch unverändert bei 12 450 t bleiben. Der Empfänger bestätigte, dass erhebliche Investitionen erforderlich wären, um den Engpass bei der Stahlvorfertigung zu beseitigen und dass es derzeit keine Pläne für derartige Investitionen gebe. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Teilprojekt TP 02 nicht zu einer Zunahme der Kapazität der Werft insgesamt führen wird, und dass die Möglichkeit einer Steigerung auf 15 700 t rein theoretischer Art ist. (51) Hinsichtlich der Teilprojekte TP 01 und TP 03 wurde bestätigt, dass sie zusammen zu einer Kapazitätssteigerung der Werft von 24 000 cgt auf 28 500 cgt führen würden, was je nach Größe und Art der produzierten Schiffe einer Zunahme um bis zu zwei Schiffe pro Jahr entsprechen würde. Die Kommission stellt fest, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Stahlverarbeitungskapazität nicht zunimmt (vgl. Randnummer 50), die größere technische Kapazität der Werft nur auf Produktivitätssteigerungen bei den Prozessen, die auf die Vorfertigung von Stahl folgen, zurückzuführen sein könnten. Die Teilprojekte TP 01 und TP 03 führen zu einer gesteigerten Produktivität beim Teilemontageprozess, wobei im Hinblick auf die Konstruktionszeit erhebliche Gewinne verzeichnet werden (der Produktionszyklus wird um durchschnittlich 30 % verkürzt, da die Montage eines Schiffs durchschnittlich rund 36 Tage dauert, und die durchschnittliche Verringerung 13 Tage pro Schiff beträgt; vgl. Randnummer 31). Die Kapazitätszunahme ergibt sich aus der Tatsache, dass größere Teile montiert werden können, was die Zeit für die Montage der Schiffsrümpfe senken wird. Infolge dessen nimmt das Fertigstellungsniveau in cgt pro Kalenderjahr zu. (52) Die Kommission muss nun feststellen, ob diese Kapazitätszunahme in einem angemessenen Verhältnis zur Produktivitätssteigerung steht. Hierzu stellt die Kommission fest, dass das Investitionsprojekt mit erheblichen Produktionssteigerungen verbunden ist. Der Produktionszyklus wird um durchschnittlich 30 % verkürzt. Alle Produktivitätsindikatoren zeigen eine Verbesserung: So sind eine Steigerung der Gesamtproduktivität der Werft in Bezug auf die Mannstunden pro cgt um 15 % (von 67 auf 58) sowie eine Zunahme der Produktivität der Stahlvorfertigungsanlage hinsichtlich des verarbeiteten Stahls (t) pro Produktionsarbeiter um 14 % (von 13,65 auf 15,60) und hinsichtlich der Mannstunden pro Tonne verarbeiteten Stahls um 31 % (von 127 auf 97) festzustellen. Die Kommission stellt auch fest, dass der jährliche Einsatz an verfügbaren Mannstunden um nur 3,9 % (von 1 590 300 auf 1 653 200) steigen wird, während 140 neue direkte Arbeitsplätze in der Werft geschaffen werden, was einer Zunahme um 15 % entspricht. Das bedeutet, dass die neuen direkten Arbeitsplätze in großem Maße auf das Insourcing der Schweißtätigkeit zurückzuführen sind (TP 09). Die gesteigerte Kapazität ist daher nicht auf die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, sondern auf die Modernisierung der Einrichtungen und die Rationalisierung des Produktionsablaufs zurückzuführen. (53) In Anbetracht der Tatsache, dass die Investitionen die Anforderung erfüllen, dass eine bestehende Werft modernisiert wird, um die Produktivität der bestehenden Anlagen zu steigern, dass die Zunahme der Kapazität nur die Folge der Modernisierung der Werft und der damit einhergehenden Anpassungen des Produktionsprozesses ist und dass diese Produktivitätssteigerung wesentlich ist, steht die Zunahme der Kapazität nicht in einem Missverhältnis zur Zunahme der Produktivität. (54) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Teilprojekte TP 01, TP 02 und TP 03 für regionale Beihilfen in Betracht kommen. Die übrigen Teilprojekte (55) Die Kommission bestätigt ihre vorläufige Schlussfolgerung aus ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, der zufolge die übrigen Teilprojekte (TP 04, TP 06, TP 07 und TP 08) für regionale Beihilfen in Betracht kommen. Die sonstigen Bedingungen für die Förderfähigkeit (56) Ferner stellt die Kommission fest, dass alle angemeldeten Teilprojekte die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Förderkriterien erfüllen (Investition in immaterielle Anlagewerte, d. h. Anlagen und Maschinen, die zu Marktbedingungen erworben worden sein müssen und keinen reinen Ersatz abgeschriebener Anlagewerte darstellen dürfen). Die Investition ist nicht mit einer finanziellen Umstrukturierung verbunden. Beihilfeintensität (57) Da ihre Zweifel hinsichtlich der Förderfähigkeit eines Teils des Investitionsprojekts durch regionale Beihilfen ausgeräumt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die maximale Beihilfeintensität von 22,5 % der förderfähigen Kosten gemäß den Rahmenbestimmungen eingehalten wird. Die sonstigen Bedingungen für die Vereinbarkeit der regionalen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (58) Da im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe auf Ad-hoc-Basis für ein einmaliges Projekt gewährt wird, bewertete die Kommission im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auch seine Auswirkungen auf die regionale Entwicklung. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Projekt zur regionalen Entwicklung beiträgt, indem es eine wesentliche Modernisierung der Werft herbeiführt und damit ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt verbessert und indem es in einer Region mit einer Arbeitslosenquote von 14 % Arbeitsplätze erhält. Die Investition wird mindestens 5 Jahre lang aufrechterhalten. (59) SLK bewarb sich um staatliche Beihilfe, ehe die Arbeit an dem Projekt begann und leistet einen Beitrag von über 25 % zur Finanzierung des Projekts, so wie es den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entspricht. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (60) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die geplante regionale Beihilfe an SLK, die sich auf 22,5 % von 76 000 000 SKK, d.h. auf 17 117 957 SKK beläuft, im Einklang mit den in den Rahmenbestimmungen festgelegten Bedingungen für regionale Beihilfen steht. Die geplante Beihilfe kann daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik in Form eines Forderungsverzichts in Höhe von 17 117 957 SKK zugunsten von Slovenské lodenice Komárno durchzuführen plant, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe in Höhe von 17 117 957 SKK wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. März 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 30. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Der von der slowakischen Nationalbank (im November 2005) veröffentlichte Mittelkurs beträgt 1 EUR = 38,4550 SKK. (4)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. Die Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen wurde mit der Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau verlängert (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7). (5)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.