Europäische Union

2006/233/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0233. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

andlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34. — 32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11. 2001, S. 34. NOMENKLATUREN — 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch: — 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1). — 32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). — 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1). — 393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), geändert durch: — 398 R 1232: Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 (ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1). — 32002 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1). — 32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK — 396 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz ist nicht an die in dieser Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden. — 397 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch: — 398 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36). — 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), geändert durch: — 396 R 2467: Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 3). — 32002 R 143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,“ bis „... die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung.“ keine Anwendung. b) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG“ ersetzt durch: „Standarddeckungsbeitrag — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung“. c) Die Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung. d) Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für die Schweiz. Die Schweiz liefert jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben. e) Ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung ist es der Schweiz gestattet, die Erhebung im Mai durchzuführen und die Daten spätestens 18 Monate danach zu liefern. — 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1). — 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1), geändert durch: — 32003 R 0296: Verordnung (EG) Nr. 296/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 18). FISCHEREISTATISTIK — 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), geändert durch: — 393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1). — 391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), geändert durch: — 32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20). — 393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1), geändert durch: — 32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1). — 395 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1), geändert durch: — 32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29). — 396 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1). ENERGIESTATISTIK — 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Schweiz setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 nachzukommen. ANHANG B FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ GEMÄSS ARTIKEL 8 1.   Festlegung der finanziellen Beteiligung 1.1. Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Pogramm der Gemeinschaft. 1.2. Dieser Beitrag beruht auf drei Elementen: — den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten] — der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitgliedstaaten] — dem proportionalen Anteil des Statistischen Programms, für den eine Teilnahme der Schweiz vorgesehen ist [Anteil]. 1.3. Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten] * [Anteil]/[# Mitgliedstaaten] 1.4. Für diese Elemente gelten folgende Definitionen: 1.4.1. Die Gesamtkosten für Eurostat sind der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen im Politikbereich „Statistik“ (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäß der Nomenklatur zur maßnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“ (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten] 1.4.2. Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten] 1.4.3. Der proportionale Anteil des Statistischen Programms, für den eine Beteiligung der Schweiz vorgesehen ist, ist die von Eurostat geschätzte Summe der Mittel, die bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für diejenigen Module des Statistischen Jahresprogramms der Kommission eingesetzt sind, an denen die Schweiz beteiligt ist, geteilt durch den Gesamtbetrag aller bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie eingesetzten Mittel. [Anteil] 1.5. Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für diesen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr. 2.   Zahlung 2.1. Spätestens am 15. März und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:   sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. April und   sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Juli. 2.2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt. 2.3. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Nummer 2.1 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 1,5 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreißig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt werden. 2.4. Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens einberufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen. Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizerischen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA Ländern, die im Rahmen des EWR Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich festgelegt. 2.5. Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechenden Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelverwaltung gilt die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. 3.   Bedingungen der Umsetzung 3.1. Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäß Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert. 3.2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltplans für das folgende Jahr (n+2) und sollte in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden. 4.   Informationspflicht 4.1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz die Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operativen und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt. 4.2. Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten über Eurostat mit, die den EWR/EFTA-Staaten zugänglich gemacht werden. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zusammengetreten sind, haben die folgende dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemeinsamen Ausschuss. Sie haben ferner die folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung des Rates über die Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. 'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemischten Ausschuss Der Gemischte Ausschuss tritt sobald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um eine Überarbeitung des Anhangs A vorzubereiten mit dem Ziel, die darin enthaltene Liste der Rechtsakte zu aktualisieren und das derzeitige Statistikprogramm der EU einzufügen. Außerdem wird der Gemischte Ausschuss die Anhänge A und B zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweils neuen mehrjährigen Statistischen Programms im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 aktualisieren und überprüfen, um dieses Programm aufzunehmen und seinen Besonderheiten, einschließlich der Ausgestaltung des finanziellen Beitrags, Rechnung zu tragen. ERKLÄRUNG DES RATES zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Programmen und Maßnahmen die Vertreter der Schweiz in den sie betreffenden Fragen vollumfänglich, jedoch ohne Stimmrecht an allen Ausschüssen und anderen Gremien teilnehmen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter dieses Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 des EWR-Abkommens konsultieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.