Europäische Union

2006/233/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0233. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/1 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (2006/233/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. Juli 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik auszuhandeln. (2) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 und vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz oder um wesentliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Ausdehnung von Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Schweiz geht, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Bei allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses und bei Empfehlungen wird der Gemeinschaftsstandpunkt von der Kommission festgelegt. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006 Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK (1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „die Schweiz“ genannt, beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Bereich der Statistik zu verbessern und zu diesem Zweck mit dem vorliegenden Abkommen die Grundsätze und Bedingungen dieser Zusammenarbeit festzulegen, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten, um eine schrittweise Harmonisierung und die kohärente Entwicklung des rechtlichen Rahmens für die Datenerhebung, die Klassifikationen, Definitionen und Methoden in der Statistik zu verwirklichen, IN DER ERWÄGUNG, dass gemeinsame Vorschriften für die Erstellung von Statistiken im Gebiet der Gemeinschaft und der Schweiz aufgestellt werden sollten, IN DER ÜBEREINSTIMMUNG, dass diese Regeln auf den in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften gründen sollten, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Dieses Abkommen gilt für die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel, für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller für die bilaterale Zusammenarbeit relevanten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken zu sorgen. (2)   Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die statistischen Arbeiten bei den zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens organisiert werden. (3)   Die Erstellung der Statistiken durch die Vertragsparteien erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen. Artikel 2 Rechtsakte im Bereich der Statistik Die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte in der durch dieses Abkommen angepassten Fassung sind für die Vertragsparteien verbindlich. Artikel 3 Gemischter Ausschuss (1)   Es wird ein als „Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz“ bezeichneter Ausschuss (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt. Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (2)   Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen. (3)   Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt. (4)   Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. (5)   Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen. (6)   Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragsparteien setzen sie gemäß ihren eigenen Regeln in Kraft. Artikel 4 Neue Rechtsvorschriften (1)   Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern. (2)   Vor der förmlichen Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen. (3)   Sobald eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet hat, informiert sie die andere Vertragspartei. (4)   Der Gemischte Ausschuss — fasst entweder einen Beschluss zur Änderung des Anhangs A und/oder des Anhangs B oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin — falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, — oder beschließt, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens vereinbar anzusehen sind, — oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen. Artikel 5 Statistische Zusammenarbeit (1)   Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der Gemeinschaft, das regelmäßig vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der einzelnen Programme durchzuführenden statistischen Maßnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen. (2)   In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft aufgestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Maßnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind. (3)   Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizerische Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden. Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken. (4)   Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Maßnahmen Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt. Artikel 6 Teilnahme (1)   In der Schweiz niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an von Eurostat verwalteten spezifischen Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat. (2)   Schweizerische Sachverständige können zu Eurostat abgeordnet werden. Die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten, einschließlich Gehälter, Sozialversicherungskosten, Pensionskassenbeiträge, Tagegelder und Reisekosten werden in vollem Umfang von der Schweiz getragen. (3)   In der Gemeinschaft niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz an vom schweizerischen Bundesamt für Statistik verwalteten spezifischen Programmen teilzunehmen. Artikel 7 Andere Formen der Zusammenarbeit (1)   Zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Statistik und Eurostat kann in gegenseitigem Einvernehmen ein Technologietransfer im Bereich der Statistik stattfinden. (2)   Die Vertragsparteien können jegliche Informationen im Bereich der Statistik austauschen. (3)   Die statistischen Dienste der Vertragsparteien können Personal austauschen. Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können ebenfalls Personal mit der Schweiz austauschen. Unter welchen Bedingungen ein solcher Austausch stattfindet, wird direkt zwischen den beteiligten statistischen Diensten vereinbart. Artikel 8 Finanzbestimmungen (1)   Um die Kosten ihrer Teilnahme in vollem Umfang zu decken, leistet die Schweiz ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm der Gemeinschaft. (2)   Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt. Artikel 9 Nichtdiskriminierung Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten. Artikel 10 Erfüllung der Verpflichtungen Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten. Artikel 11 Anhänge Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 12 Anwendungsgebiet Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits, sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits. Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Januar des Jahres in Kraft, das auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen als auf unbegrenzte Zeit verlängert. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 14 Verbindliche Fassungen (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. 'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera ANHANG A RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2 SEKTORALE ANPASSUNG 1. In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz. 2. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD UNTERNEHMENSSTATISTIK — 397 R 0058: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1), geändert durch: — 398 R 0410: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl L 52 vom 21.2.1998, S. 1), — 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die ersten Referenzjahre, für die von der Schweiz Statistiken erstellt werden, sind: — für Anhang 1 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 11 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002, — für Anhang 2 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für das dreijährliche Merkmal 23110, das Kalenderjahr 2004 für das vierjährliche Merkmal 16135, das Kalenderjahr 2003 für die vierjährlichen Merkmale 15420, 15441 und 15442, — für Anhang 3 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2002 für die auf Abteilung 52 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2003 für die auf Abteilung 51 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2005 für die auf Abteilung 50 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, — für Anhang 4 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für die vierjährlichen Merkmale 16131 und 16132, das Kalenderjahr 2003 für die dreijährlichen Merkmale 23110, 23120, 15420, 15441 und 15442, — für Anhang 5 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 9 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002, — für Anhang 6 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2004, — für Anhang 7 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2003. b) Für die Zwecke der Anhänge 1 bis 7 beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 der genannten Anhänge und gemäß den unter a aufgeführten Änderungen höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Referenzjahre. c) Für die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäß den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 ausgenommen. d) Für die Anhänge 6 und 7 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäß den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 ausgenommen. e) Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden. f) Die Schweiz von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen. g) Die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen. — 398 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49), geändert durch: — 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1). — 398 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81), geändert durch: — 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1). — 398 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102), geändert durch: — 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1). — 399 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11). — 399 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/99 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1). — 399 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75). — 399 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91). — 398 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), durchgeführt durch: — 32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11). — 32001 R 0588: Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkurstatistiken: Definition der Variablen (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Schweiz liefert Daten ab dem ersten Quartal 2007. b) Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen. — 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Schweiz setzt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, vor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.