Europäische Union

63/588/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 1963 über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Sozialfonds an die Bundesrepublik Deutschland für Umsiedlungmaßnahmen

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31963D0588 63/588/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 1963 über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Sozialfonds an die Bundesrepublik Deutschland für Umsiedlungmaßnahmen Amtsblatt Nr. 154 vom 26/10/1963 S. 2579 Entscheidung der Kommission vom 26. September 1963 über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Sozialfonds an die Bundesrepublik Deutschland für Umsiedlungsmaßnahmen (Der deutsche Text ist allein verbindlich) (63/588/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 125, gestützt auf die mit Verordnung Nr. 47/63/EWG des Rats [1] geänderte Verordnung Nr. 9 des Rats über den Europäischen Sozialfonds [2] und insbesondere auf die Artikel 25 und 29, gestützt auf den von der Bundesrepublik Deutschland eingereichten rückwirkenden Antrag vom 13. März 1961 auf Zuschuß in Höhe von 229,75 DM aus dem Europäischen Sozialfonds zu Ausgaben für durchgeführte Umsiedlungsmaßnahmen, gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds vom 25. Oktober 1962 und in Erwägung nachstehender Gründe : Der Antrag betrifft gemäß den Artikeln 1 und 6 der Verordnung Nr. 9 seit dem 1. Januar 1958 unter Aufsicht und auf Kosten der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Landes NordrheinWestfalen, einer Dienststelle dieses Landes, durchgeführte Umsiedlungsmaßnahmen. Der Antrag wurde innerhalb der in den Artikeln 19 und 33 der Verordnung Nr. 9 festgesetzten Fristen eingereicht. Die Prüfung des Antrags und dessen sachliche und rechnerische Nachprüfung haben ergeben, daß die Umsiedlungsmaßnahmen arbeitslose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 9 betreffen, welche die Voraussetzungen des Artikels 7 dieser Verordnung erfüllen, und daß der Antrag für diese Maßnahmen den Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 8 und 21 entspricht. Der Anspruch auf Zuschuß aus dem Fonds für die von der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Landes Nordrhein-Westfalen getätigten Aufwendungen kann mithin anerkannt weden; der aus dem Fonds zu gewährende Zuschuß beläuft sich somit auf 229,75 DM. Der Ausschuß des Europäischen Sozialfonds ist in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 1962 aus den vorstehenden Beweggründen zu gleichen Schlußfolgerungen gelangt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der dem Europäischen Sozialfonds von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Antrag auf Zuschuß zu Aufwendungen der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Landes NordrheinWestfalen, einer Dienststelle dieses Landes, für seit dem 1. Januar 1958 durchgeführte Umsiedlungsmaßnahmen entspricht in Höhe des beantragten Betrages von 229,75 DM den Vorschriften der Verordnung Nr. 9. Artikel 2 - Der als Zuschuß aus dem Fonds an den antragstellenden Mitgliedstaat zu leistende Betrag wird hiermit auf 229,75 DM (rund 57 Rechnungseinheiten) festgesetzt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. September 1963. Für die Kommission Der Präsident Walter Hallstein [1] Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 86 vom 10. Juni 1963, S. 1605/63. [2] Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 56 vom 31. August 1960, S. 1189/60. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.