Europäische Union

85/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die französische Beihilferegelung für die Industrie in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die die Beihilfe gewaehrt wurde, sehr unbedeutend sind, was die Wirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel beschraenkt, oder weil Umfang und Intensitaet der betreffenden Beihilfe so gering sind, dass sich diese auf Wettbewerb und Handel nur begrenzt auswirken kann. Bezueglich der neuen Beihilfen, also der FIM-Darlehen, auf die das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eine aufschiebende Wirkung hat, stellt die Kommission fest, dass diese Darlehen in der Zeit nach Eroeffnung des Verfahrens in Anspruch genommen wurden. Ausserdem muss sie feststellen, dass diese Beihilfen betraechtliche Wirkungen haben und die franzoesische Regierung das Verbot, wegen der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 neue Darlehen im Rahmen dieser Regelung zu gewaehren, nicht befolgt hat. Ausserdem hat sie keinen einzigen Anwendungsfall und nicht einmal die Darlehen mitgeteilt, die sie den beiden im Schreiben der Kommission vom 1. Maerz 1983 genannten Kraftfahrzeugunternehmen gewaehrt hatte. Die Kommission war also in diesen beiden signifikanten Einzelfaellen, wo die Gewaehrung von Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise veraendern koennte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft, nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag zu wuerdigen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den Kriterien dieser Vorschrift entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt grundsaetzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen hiervon, die einzigen Ausnahmen, um die es im vorliegenden Fall geht, definieren die im Interesse der Gemeinschaft, nicht aber die im Interesse der Beihilfeempfaenger liegenden Ziele. Diese Ausnahmen muessen bei der Pruefung eines Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder wichtiger Einzelfaelle der Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung streng ausgelegt werden und sind vor allem nur in den Faellen anwendbar, wo die Kommission in der Lage ist festzustellen, dass sich die beguenstigten Unternehmen ohne Beihilfe und lediglich aufgrund der Marktkraefte nicht so verhalten wuerden, dass sie zur Verwirklichung einer der in diesen Ausnahmen genannten Ziele beitragen wuerden. Wuerde mit Beihilfen ohne derartige Gegenleistung das Zugestaendnis solcher Ausnahmen gemacht, wuerden der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigt und der Wettbewerb verfaelscht, ohne hierdurch in irgendeiner Weise dem Gemeinschaftsinteresse zu dienen, und gleichzeitig wuerden manche Mitgliedstaaten unbegruendete Vorteile gewaehrt. Bei der Anwendung der vorerwaehnten Grundsaetze anlaesslich der Prufung allgemeiner Beihilferegelungen oder signifikanter Einzelfaelle ihrer Anwendung muss sich die Kommission davon ueberzeugen, dass die Gewaehrung der Beihilfe durch eine Gegenleistung der beguenstigten Unternehmen gerechtfertigt ist, die Beihilfe also notwendig ist, um zur Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag beizutragen. Ist dies nicht der Fall, und wuerden die fuer die Beihilfe in Frage kommenden Investitionen ohnehin durchgefuehrt, dann truege die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der aufgrund dieser Ausnahmen verfolgten Ziele, sondern lediglich zur Verbesserung der finanziellen Lage der beguenstigten Unternehmen bei. Im vorliegenden Fall haben die Beihilferegelungen weder eine sektorale noch eine regionale Zweckbestimmung. Folglich sind sie als allgemeine Beihilfen einzustufen, die je nach Darlehensart unterschiedlich hoch sind und in Sektoren gewaehrt werden koennen, wo ihre Wirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel sehr unterschiedlich sein koennen, was von den beguenstigten Unternehmen, der Hoehe der bezuschussten Investitionen und der Hoehe der gewaehrten Beihilfen abhaengt. In signifikanten Einzelfaellen in denen die von der franzoesischen Regierung gewaehrte finanzielle Hilfe die Stellung der beguenstigten Unternehmen gegenueber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders staerkt, hat die Kommission weder selber noch anhand irgendeiner Begruendung der franzoesischen Regierung feststellen koennen, dass die betreffenden Beihilfen die Voraussetzungen fuer die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen. Nach Ansicht der Kommission stellen weder das vorrangige industriepolitische Interesse Frankreichs noch die Modernisierung der franzoesischen Industrieunternehmen eine Gegenleistung fuer die Gemeinschaft dar, die eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 rechtfertigen wuerde. Im Gegenteil, diese Beihilfen koennen, wenn sie in diesen signifikanten Einzelfaellen gewaehrt werden, den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise beeintraechtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft, weil sie die Stellung der beguenstigten Unternehmen gegenueber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders staerken. Die Beihilfen, die als Sonderdarlehen fuer Investitionen, Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen, Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen oder Darlehen des FIM gewaehrt werden koennen, erfuellen in den als signifikant bezeichneten Einzelfaellen nicht die notwendigen Voraussetzungen fuer die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG -Vertrag vorgesehenen Ausnahmen. Die Kommission muss im uebrigen darauf achten, dass die fuer bestimmte anfaellige Sektoren, also die Stahlindustrie, den Schiffbau, die synthetischen Spinnfasern und die Textil- und Bekleidungsindustrie, erlassenen gemeinschaftlichen Beihilferegeln auch befolgt werden. Die franzoesische Regierung hat im Rahmen der vorerwaehnten Regelungen Beihilfen in Form von FIM- Darlehen gewaehrt, bevor die Kommission eine abschliessende Entscheidung gemaess Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassen hat. Diese Beihilfen sind demzufolge unzulaessig und koennen in signifikanten Einzelfaellen zurueckgefordert werden. Damit die Kommission die Vereinbarkeit dieser Einzelfaelle mit Artikel 92 pruefen kann, muss ihr die franzoesische Regierung diese Faelle vor dem 20. Februar 1985 mitteilen. Im uebrigen ist die franzoesische Regierung daran zu erinnern, dass die Kommission gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von jeder AEnderung der aus den in dieser Entscheidung genannten Darlehen bestehenden Beihilferegelungen in Kenntnis gesetzt werden muss - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission erhebt keinen Einwand gegen die Anwendung der Beihilfen in Form von Sonderdarlehen fuer Investitionen, Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen, Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds, sofern ihr die franzoesische Regierung gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor ihrer Gewaehrung die signifikanten Anwendungsfaelle mitteilt, damit sie diese auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 EWG-Vertrag pruefen kann. Artikel 2 Sowohl bei den bestehenden als auch bei den neuen Beihilfen gelten fuer die Meldung der signifikanten Einzelfaelle folgende Werte: - Allgemeine Beihilfen mit einer Nettosubventionsaequivalenz-Intensitaet von mehr als 15 % der Investitionen: alle Anwendungsfaelle; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 10 % (aber hoechstens 15 %): alle lnvestitionsfaelle von mehr als 3 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 5 % (aber hoechstens 10 %): alle Investitionsfaelle von mehr als 6 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 5 %: alle Investitionsfaelle von mehr als 9 Millionen ECU. Ausserdem muss Frankreich ueber jede dieser allgemeinen Beihilferegelungen vor Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres fuer das jeweils vorausgegangene Jahr einen Bericht vorlegen, aus dem fuer jeden Industriezweig (nach der allgemeinen Nomenklatur der Wirtschaftstaetigkeiten des Statistischen Amtes der Europaeischen Gemeinschaften) der Betrag der gewaehrten Beihilfen, die Hoehe der entsprechenden Investitionen und die Zahl der Beihilfefaelle hervorgehen. Artikel 3 Die gemeinschaftlichen Beihilferegeln in den Sektoren Stahl, synthetische Spinnfasern, Schiffbau sowie Textilien und Bekleidung muessen eingehalten werden. Artikel 4 Frankreich muss der Kommission vor dem 20. Februar 1985 gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag die aufgrund der Kriterien des Artikels 2 dieser Entscheidung als signifikant zu bezeichnenden Beihilfefaelle, in denen FIM-Darlehen gewaehrt werden, mitteilen. Artikel 5 Frankreich teilt der Kommission vor dem 20. Februar 1985 die Massnahmen mit, die sie erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Frankreich teilt der Kommission gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag jede AEnderung der von dieser Entscheidung betroffenen Beihilferegelungen mit. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Franzoesische Republik gerichtet. Bruessel, den 19. Dezember 1984 Fuer die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.