Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1563 des Rates vom 22. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, gemäß dem US-Gesetz „Caribbean Basin Economic Recovery Act“ (CBERA) Zollfreiheit zu gewähren

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1563 29.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1563 DES RATES vom 22. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, gemäß dem US-Gesetz „Caribbean Basin Economic Recovery Act“ (CBERA) Zollfreiheit zu gewähren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. (2) In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des WTO-Übereinkommens enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich sind. (3) Gemäß Artikel IX:3 kann die Ministerkonferenz unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem anderen der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden. (4) In Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens sind die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, die die Multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen. (5) Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. (6) Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der WTO deren Aufgaben wahr. (7) Gemäß Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens fasst die WTO ihre Beschlüsse üblicherweise durch Konsens. (8) Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) entbunden. Am 15. November 1995 verlängerten die Mitglieder die Ausnahmegenehmigung bis zum 30. September 2005 und erneut am 29. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2014. Am 5. Mai 2015 verlängerten die Mitglieder die Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf Artikel I:1 GATT 1994 bis zum 31. Dezember 2019 und erweiterten sie um Artikel XIII:1 und Artikel XIII:2 GATT 1994 in dem Umfang, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den Einfuhren infrage kommender Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des US-Gesetzes „Caribbean Basin Economic Recovery Act“ (im Folgendem „CBERA“) benannten begünstigten Ländern Zollfreiheit gewähren können. Am 17. Oktober 2019 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf Artikel XIII:1 und Artikel XIII:2 GATT 1994 bis zum 30. September 2025 in dem Umfang, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den Einfuhren infrage kommender Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des CBERA benannten begünstigten Ländern Zollfreiheit gewähren konnten. (9) Gemäß Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben die Vereinigten Staaten den Allgemeinen Rat ersucht, einen Beschluss zur Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung zu fassen, damit die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten gemäß dem CBERA vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2030 Zollfreiheit gewähren können. (10) Die Vereinigten Staaten begründen den Antrag damit, dass Armut und Instabilität in den Karibikstaaten, insbesondere in Haiti, weitverbreitet sind. Mit den Vorteilen gemäß dem CBERA sollen die wirtschaftlichen Chancen erweitert und Stabilität und Wohlstand der Region gefördert werden. (11) Die Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmegenehmigung Begünstigten. Darüber hinaus unterstützt die Union Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung von Stabilität. (12) Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen, da die Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Gewährung einer WTO-Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, für infrage kommende Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten gemäß dem US-Gesetz „Caribbean Basin Economic Recovery Act“ vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2030 Zollfreiheit zu gewähren. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1563/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.