Europäische Union

84/448/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1984 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0448 84/448/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1984 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 249 vom 18/09/1984 S. 0018 - 0018 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. September 1984 bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (84/448/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 216/84 (2), inbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die spezifische Maßnahme, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80, nachfolgend »spezifische Maßnahme" genannt, gilt schon jetzt in den in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung aufgezählten Gebieten. In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 wird vorgesehen, daß die spezifische Maßnahme auch für die Gebiete gilt, die grundsätzlich den Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und f) dieser Verordnung entsprechen, bei jeder Stellungnahme der Kommission zu den Umstrukturierungsprogrammen der Eisen- und Stahlindustrie, welche von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (3) übermittelt werden. Die Niederlande haben die Umstrukturierungsprogramme ihrer Eisen- und Stahlindustrie übermittelt und die Kommission hat zu diesen Programmen Stellung genommen. Die Gebiete, die für die spezifische Maßnahme in Frage kommen, müssen von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt werden und die Niederlande haben bei der Kommission einen diesbezueglichen Antrag gestellt. Die Gesamtheit der drei »COROP" Gebiete IJmond, Alkmaar e.o. und Kop van Noord-Holland entspricht den oben genannten Kriterien - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 in den Niederlanden ist: Die Gesamtheit der drei »COROP" Gebiete IJmond, Alkmaar e.o. und Kop van Noord-Holland. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 10. September 1984 Für die Kommission Antonio GIOLITTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 9. (2) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 9. (3) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.