Europäische Union

87/286/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Mai 1987 zur Anwendung der Abschnitte II und III des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31987D0286 87/286/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Mai 1987 zur Anwendung der Abschnitte II und III des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz Amtsblatt Nr. L 143 vom 03/06/1987 S. 0032 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0151 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0151 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 07 Band 001 S. 261 - 261 Beschluss des Rates vom 26. Mai 1987 zur Anwendung der Abschnitte II und III des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz (87/286/EWG) DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe : Mit dem Beschluß 82/505/EWG [4] ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt worden. Das ASOR ist am 1. Dezember 1983 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und der Türkei in Kraft getreten, sowie am 1. Juni 1986 für Österreich. Für die Schweiz ist das ASOR erst am 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Daher müßten gemäß Artikel 18 Absatz 4 die Vorschriften der Abschnitte II und III des ASOR für die Schweiz am 1. August 1987 anwendbar werden. Die Schweiz hat die übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens um ihr Einverständnis gebeten, diesen Zeit punkt vorzuverlegen, da es mit praktischen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, wenn die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte II und III des ASOR mit der Schweiz mitten in der Hauptreisezeit begänne. Aus praktischen, wirtschaftlichen und politischen Gründen erscheint es angezeigt, das ASOR ab 1. Juni 1987 anzuwenden — BESCHLIESST : Einziger Artikel Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist damit einverstanden, daß zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz die Vorschriften der Abschnitte II und III des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) ab 1. Juni 1987 angewandt werden. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. Tindemans [1] ABl. Nr. C 113 vom 28. 4. 1987, S. 3. [2] Stellungnahme vom 15. Mai 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [3] Stellungnahme vom 14. Mai 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [4] ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 38. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.