Europäische Union

2005/769/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

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Quellenkennung: 32005D0769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tzung der Waren und die Kosten der damit verbundenen Kontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden vom Aufsicht führenden Unternehmen schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für Analysezwecke, aufgefordert. Die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren. Bei der Probenentnahme entnimmt das Aufsicht führende Unternehmen zwei zusätzliche Proben, die es versiegelt der NRO zur Verfügung hält, damit bei Bedarf oder bei einer Anfechtung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer eine zweite Kontrolle vorgenommen werden kann. Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Begünstigte stellt dem Auftragnehmer eine Übernahmebescheinigung aus, sobald die Ware „frei Bestimmungsort“ geliefert wurde und der Auftragnehmer dem Begünstigten das Original der endgültigen Konformitätsbescheinigung und eine Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung übergeben hat. Für Schüttgutlieferungen sind bis zu 3 % Mindergewicht (Proben ausgenommen) unter der beantragten Menge zulässig, bei Lieferungen von verpackten Waren bis zu 1 %. Werden die zulässigen Fehlmengen überschritten, kann die NRO vom Auftragnehmer eine Ergänzungslieferung zu den für die ursprüngliche Lieferung geltenden finanziellen Bedingungen verlangen. IX   ZAHLUNGSMODALITÄTEN Dem Auftragnehmer wird von der NRO höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, zuzüglich etwaiger Kosten und abzüglich etwaiger gemäß den nachstehenden Bestimmungen einbehaltener Beträge. Entsprechen die auf der Lieferstufe festgestellte Beschaffenheit der Waren, ihre Verpackung oder Kennzeichnung den Vorschriften nicht, wurde die Ausstellung der Lieferbescheinigung dadurch aber nicht verhindert, so kann die NRO bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen. Außer in Fällen höherer Gewalt werden von der Liefergarantie kumulativ folgende Beträge einbehalten: — 10 % des Wertes der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Punkt VIII genannten zulässigen Fehlmengen; — 0,1 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Mengen pro Verzugstag; — gegebenenfalls, sofern dies in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen ist, 0,1 % pro Tag bei vorzeitiger Lieferung. Die von den Garantieleistungen einbehaltenen Beträge werden von dem zu zahlenden Endbetrag abgezogen. Die Garantieleistungen werden dann gleichzeitig vollständig freigegeben. Die NRO kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Kosten (Einlagerungs- und Versicherungskosten, jedoch keine Verwaltungskosten) erstatten, die sie anhand entsprechender Belege veranschlagt, sobald eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde, sowie in folgenden weiteren Fällen: — bei Verlängerung der Lieferfrist auf Anfrage des Begünstigten oder — bei Verzögerungen von mehr als 30 Tagen zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung. Die anerkannten Kosten können folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: — 1 EUR je Tonne Schüttgut und 2 EUR je Tonne verpackte Ware pro Woche im Fall von Einlagerungskosten; — pro Jahr 0,75 % des Warenwertes im Fall von Versicherungskosten. Der zu zahlende Betrag wird auf in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag des Auftragnehmers ausgezahlt. Der Antrag auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots muss mit folgenden Dokumenten eingereicht werden: — einer Rechnung über den geforderten Betrag, — dem Original der Übernahmebescheinigung, — einer vom Auftragnehmer unterzeichneten und beglaubigten Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung. Sind 50 % der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gesamtmenge geliefert, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf eine Anzahlung einreichen, dem eine Rechnung über den geforderten Betrag und eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung beizulegen sind. Anträge auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind nach Ausstellung der Übernahmebescheinigung an die NRO zu richten. Die Zahlungen erfolgen binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige und präzise Zahlungsantrag bei der NRO eingegangen ist. Bei ungerechtfertigtem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewandten Monatssatzes fällig. X   SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die NRO beurteilt, ob das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers mit höherer Gewalt begründet werden können. Die infolge der von der NRO anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der NRO getragen. (1)   ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1. (2)   ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.