Europäische Union

2011/319/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die Beihilferegelungen C 50/07 (ex N 894/06), die Frankreich zur Förderung von auf den Grundsätzen der Solidarität und der Eigenverantwortung basierenden Krankenversicherungsverträgen und von Kollektivverträgen über Zusatzversicherungen gegen die Risiken im Zusammenhang mit Tod, Invalidität und Berufsunfähigkeit durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 267) Text von Bedeutung für den EWR

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ssene Verträge ausschließt. Ferner ist festzustellen, wie die Kommission bereits für die erste Maßnahme darlegte, dass die Maßnahme eine ständige Abgabenbefreiung im Sinne einer Betriebsbeihilfe darstellt, welche nach gängiger Praxis nicht im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklärt werden kann. (182) Schließlich führte Frankreich kein Tatbestandsmerkmal der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV an. Bestehen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (183) Frankreich und dem CTIP zufolge können zusätzliche Versicherungsleistungen im Vorsorgebereich im Rahmen des Benennungsverfahrens als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV angesehen werden. Dies gelte insbesondere, wenn der Beitritt zum Leistungssystem verbindlich vorgeschrieben ist und seine Verwaltung paritätisch erfolgt. Das CTIP verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Albany (55) und führt aus, dass tarifvertragliche Systeme der sozialen Sicherheit mit Beitrittspflicht eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllen. (184) Artikel 106 Absatz 2 AEUV lautet: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (185) Wie bereits bei der Prüfung der ersten Maßnahme (56) festgestellt wurde, verfügen die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessensspielraum, welche Art von Dienstleistungen als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. (186) Ferner stellt die Kommission fest, dass der Gerichtshof in der oben genannten Rechtssache Albany zu dem Schluss gelangt, dass die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden kann und dabei die Bedeutung der sozialen Funktion der Zusatzrenten unterstreicht. (187) In diesem Zusammenhang ist nicht auszuschließen, dass die von den Versicherungsträgern im Rahmen der Benennung durch die Sozialpartner erbrachten Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden können. Dies gilt insofern, als die zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der Benennung geschlossene Vereinbarung für alle Unternehmen (oder für das betroffene Unternehmen) des Wirtschaftszweigs verbindlich vorgeschrieben wird und Risiken versichert, die durch das öffentliche System der sozialen Sicherheit nicht oder unzureichend abgedeckt sind. Jedoch müssen, wie bereits bei der Prüfung der ersten Maßnahme festgestellt wurde (57), die finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung eines derartigen Mechanismus auf die Summe beschränkt werden, die erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die den Versicherungsträgern aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen. (188) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (58), definiert die Voraussetzungen, unter denen die Kommission einen solchen Ausgleich als vereinbar mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV ansieht. Insbesondere darf der Ausgleich nicht über die Kosten hinausgehen, die aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen, unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns für die Erbringung der Dienstleistung. (189) Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die aus der zusätzlichen Abzugsfähigkeit für Schwankungsrückstellungen resultierende Steuerersparnis diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es kann keine Verbindung zwischen dem Betrag der Steuerersparnis und den Kosten für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen hergestellt werden. (190) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erkennt Frankreich an, dass der Ausgleichsbetrag (Steuerersparnis) für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht die Voraussetzungen erfüllt, die der Gemeinschaftsrahmen vorsieht. Frankreich ist jedoch der Auffassung, dass diese Voraussetzungen den Besonderheiten der betroffenen Geschäfte nicht angemessen seien. Frankreich zufolge sei der Mechanismus der steuerlichen Abzugsfähigkeit angemessener und flexibler als eine Subvention auf der Grundlage einer präzisen Bewertung der Zusatzkosten, die sich aus der Verwaltung der Dienstleistung ergeben. (191) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die durch den Gemeinschaftsrahmen festgelegten Voraussetzungen strikt einzuhalten sind, da sie das erforderliche Gleichgewicht zwischen dem reibungslosen Funktionieren der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einerseits und der Nicht-Beeinträchtigung der Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft, andererseits sicherstellt. (192) Daher stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV, wie im Gemeinschaftsrahmen genauer ausgeführt, nicht eingehalten sind und dass die Maßnahme daher auf der Grundlage dieser Bestimmung als nicht mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklärt werden kann. IX.   SCHLUSSFOLGERUNG (193) Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich angemeldeten Beihilferegelungen zur Förderung von Solidarverträgen sowie kollektiver Vorsorgeverträge staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Ferner stellt sie fest, dass aufgrund der Modalitäten ihrer Durchführung trotz der nachgewiesenen sozialen Zweckbestimmung der betroffenen Beihilferegelungen keine der Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 2 und 3 sowie nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV erfüllt sind. Die beiden Beihilferegelungen müssen daher als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelungen, die Frankreich zur Förderung von auf den Grundsätzen der Solidarität und der Eigenverantwortung basierenden Krankenversicherungsverträgen einerseits und von Kollektivverträgen über Zusatzversicherungen gegen Risiken im Zusammenhang mit Tod, Berufsunfähigkeit und Invalidität andererseits in Anwendung von Artikel 207 Absatz 2, Artikel 1461 Ziffer 1o und Artikel 39d GD Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) durchzuführen beabsichtigt, stellen staatliche Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind. Daher dürfen diese Beihilferegelungen nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Januar 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV ging auch mit einigen terminologischen Änderungen einher, so wurde „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. (2)   ABl. C 38 vom 12.2.2008, S. 10. (3)  Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 303 vom 31. Dezember 2006, S. 20228, Text Nr. 2 (Quelle: http://www.legifrance.gouv.fr). (4)  Siehe Fußnote Nr. 2. (5)   ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13, Randnr. 41. (6)  Die Anmeldung bezieht sich auf die Befreiung von der Gewerbesteuer. Diese wurde jedoch inzwischen durch die wirtschaftliche Gebietsabgabe („contribution économique territoriale“) ersetzt, die sich aus einer Abgabe auf das Grundvermögen und auf die Wertschöpfung der Unternehmen zusammensetzt. (7)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, Frankreich, staatliche Beihilfe E 46/01, Befreiung von der Steuer auf Krankenversicherungsverträge, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_e2001_0030.html#46 (8)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2010, Frankreich, staatliche Beihilfe N 401/10, Änderung des Befreiungssystems für die Sondersteuer auf Versicherungsvereinbarungen für Solidarverträge. (9)  Die Bestimmungen zum Kriterium der Eigenverantwortung im Rahmen des Vertrags (keine Kostenübernahme von Honorarüberschreitungen bei bestimmten Behandlungen und Finanzierung bestimmter Leistungen im Zusammenhang mit Prävention) wurden 2006 eingeführt. (10)  Ein Dekretsentwurf legt diesen Anteil auf 85 % fest. (11)  Ein Dekretsentwurf legt diesen Anteil auf 93 % fest. (12)  Staatlich gewährte Unterstützung in Form einer Reduzierung der Versicherungsprämien für Personen, deren finanzielle Mittel unterhalb eines von der Familiensituation abhängigen Schwellenwerts liegen. Die Höhe der Unterstützung ist vom Alter des Empfängers abhängig und liegt zwischen 100 bis 500 EUR. (13)  Laut Dekretsentwurf sollt der Mindestanteil 3 % betragen. (14)  Der Mindestanteil für diese Altersgruppe soll nach dem Dekretsentwurf 16 % betragen. (15)  Der Mindestanteil für diese Altersgruppe soll nach dem Dekretsentwurf 31 % betragen. (16)  Eine Rückstellung „für Risiken und Aufwendungen“ ist ein auf der Passivseite der Bilanz aufgeführter Betrag, um Aufwendungen abzudecken, deren Fälligkeit oder Betrag nicht genau feststehen. Die Bildung einer Rückstellung impliziert die Verbuchung einerseits der Zuführungen für Rückstellungen (Aufwandskonto) und andererseits einer Rückstellung auf der Passivseite (Bestandskonto). Die versicherungstechnische Rückstellung stellt eine Art von Rückstellung für Risiken und Aufwendungen dar. (17)   ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. (18)  Siehe Artikel L912-1 des französischen Sozialgesetzbuchs. (19)  Im Rahmen des Benennungsverfahrens darf der Versicherungsträger keine einseitige Änderung des Versicherungssystems vornehmen, wie z. B. eine Erhöhung der Beiträge. Es sind die Sozialpartner, die über die Entwicklung des Systems entscheiden (Verbesserung der Leistungen, Anpassung der Beitragssätze usw.). (20)  Differenz zwischen den Versicherungsprämien oder -beiträgen abzüglich der gesetzlich gebildeten Rückstellungen einerseits und der Aufwendungen aus Schadensfällen zuzüglich der Kosten für die betroffenen Verträge andererseits. (21)  Da Frankreich zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bestritt, dass es sich bei den betroffenen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt, beschränkte sich die Kommission auf eine kurze Analyse dieser rechtlichen Einordnung. (22)  EuGH 21. September 1999, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, Rechtssache C-67/96, Slg. 1999, I-5751. (23)  EuGH, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds, Rechtssache C-67/96, siehe Fußnote Nr. 22. (24)  Einem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2006 der Aufsichtsbehörde ACAM zufolge sind 263 Versicherungsunternehmen sowie 66 Versorgungswerke und 1 201 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf dem Markt der Zusatzkrankenversicherung tätig. (25)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. (26)  EuGH, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, Rechtssache C-67/96, siehe Fußnote Nr. 22. (27)  Siehe Randnr. 71 ff. des in Fußnote Nr. 22 genannten Urteils. (28)  Jahresbericht 2006 des Fonds CMU, http://www.cmu.fr/userdocs/Rapport%202006.pdf, Anhang 13 — Liste der 100 bedeutendsten Zusatzversicherungsträger. (29)  Jahresbericht 2008 des Fonds CMU vom 13.5.2009, S. 33. (30)  Es handelt sich nicht um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der dem „code de la mutualité“ unterliegt, sondern vielmehr um eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die dem „code des assurances“ untersteht. (31)  Siehe Entscheidung Nr. 09-DCC-61 der französischen Wettbewerbsbehörde vom 4. November 2009 zu den Übernahmen der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Altéis und Releya durch den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Prévadiès, S. 4. (32)  Die Gruppe umfasst Versorgungswerke, Versicherungen auf Gegenseitigkeit, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Vereinigungen der Versicherungsvereine und andere. (33)  Siehe die in Fußnote 31 genannte Entscheidung, S. 5. (34)  Untersuchung über die Verteilung der Finanzierung der Krankheitskosten seit 1996 und über die zwischen der Pflichtkrankenversicherung, den Zusatzversicherungen und den Haushalten geleisteten Transfers, Französischer Rechnungshof („Enquête sur la répartition du financement de l’assurance maladie depuis 1996 et le transfert de charges entre l’assurance maladie obligatoire, les assurances complémentaires et les ménages“), April 2008. (35)  Siehe hierzu: „Bulletin officiel de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes“ Nr. 7bis vom 15. September 2006, S. 2 (Veröffentlichung des Schreibens des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 9. August 2006 an die Aufsichtsräte von Mutuelle Préviade-Mutouest betreffend eine Absprache im Sektor der Zusatzkrankenversicherung). (36)  Siehe Informationsbericht Nr. 385 des französischen Senats vom 8. Juni 2008 über die Verteilung der Finanzierung der Krankheitskosten seit 1996 und über die zwischen der Pflichtkrankenversicherung, den Zusatzversicherungen und den Haushalten geleisteten Transfers, S. 11. (37)  Tätigkeitsbericht 2008 des Fonds CMU vom 13.5.2009, S. 33. (38)  Tätigkeitsbericht 2008 des Fonds CMU vom 13.5.2009, S. 13. (39)  EuGH 22.Juni 2006, Belgien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Forum 187 ASBL, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 86 und genannte Rechtsprechung. (40)  EuG 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (41)  Siehe in diesem Sinne insbesondere: Urteil des EuGH 7. März 2002, Italien/Kommission, Rechtssache C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84. (42)  Zur engen Auslegung von Artikel 107 Absatz 2 AEUV siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, Rechtssache C-278/00, Slg. 2000, I-3997, Randnr. 81-82 und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Rechtssache T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 165-166. (43)  Siehe hierzu: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2007, France, Protection sociale complémentaire des agents de l’Etat (Zusätzliche soziale Sicherung für Staatsbeamte), N 911/2006, Erwägungsgründe 34-36. (44)  Siehe Beschreibung dieser Kriterien unter Erwägungsgrund 20 des vorliegenden Beschlusses. (45)  Laut Entwurf des Dekrets müssen mindestens 75 % der förderfähigen Verträge Folgendes vorsehen: 1) die kostenlose Aufrechterhaltung des gesamten für den Versicherten und gegebenenfalls für die anspruchsberechtigten Angehörigen vertraglich vorgesehenen Versicherungsschutzes oder zumindest die Aufrechterhaltung zu dem Tarif der französischen Sozialversicherung, und zwar für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Arbeitslosigkeit des Versicherten, der Feststellung seiner Invalidität oder dem Zeitpunkt seines Todes; 2) oder die Übernahme von 30 % der Beiträge durch den Versicherungsträger für die Dauer eines Jahres für Versicherte, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Auszubildende unter 26 Jahren und vollkommen oder teilweise pflegebedürftigenPersonen. (46)  Siehe Fußnote Nr. 7: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004. (47)  Untersuchung über die Verteilung der Finanzierung der Krankheitskosten seit 1996 und über die zwischen der Pflichtkrankenversicherung, den Zusatzversicherungen und den Haushalten geleisteten Transfers, Französischer Rechnungshof („Enquête sur la répartition du financement de l’assurance maladie depuis 1996 et le transfert de charges entre l’assurance maladie obligatoire, les assurances complémentaires et les ménages“), April 2008. (48)  Siehe in diesem Sinne die Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag sowie des Artikels 61 EWR-Abkommen auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 11. (49)  Code de la mutualité, Artikel L 112-1 Absatz 2. (50)  Siehe Urteil des EuG, P&O European Ferries/Kommission, verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 163. (51)  Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr.o 89-1009 vom 31. Dezember 1989, das den Versicherungsschutz der Versicherten gegenüber bestimmten Risiken stärkt. (52)  Sobald der Arbeitgeber einen Beitrag zu den Versicherungsbeiträgen leistet (diese ganz oder teilweise übernimmt), müssen alle betroffenen Arbeitnehmer dem mit dem Unternehmen oder dem Berufszweig abgeschlossenen Vorsorgevertrag beitreten. (53)  Ende 2006 gab es über 100 Tarifverträge, die die Arbeitnehmer gegen die Risiken im Zusammenhang mit Tod, Berufsunfähigkeit und Invalidität absicherten, und ein Versorgungswerk benannten. (54)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2007, N 911/2006, Frankreich, Protection sociale complémentaire des agents de l’Etat (Zusätzliche soziale Sicherung für Staatsbeamte), Erwägungsgrund 39 ff. (55)  Rechtssache C-67/96, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, siehe Fußnote Nr. 22. (56)  Siehe Erwägungsgrund 143 des vorliegenden Beschlusses. (57)  Siehe Erwägungsgrund 143 des vorliegenden Beschlusses. (58)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.