Europäische Union

82/683/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Gilford-UV-Vis Spectrophotometer, model System 2600, with Chart Recorder, model 6051" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31982D0683 82/683/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Gilford-UV-Vis Spectrophotometer, model System 2600, with Chart Recorder, model 6051" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 288 vom 12/10/1982 S. 0008 - 0008 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. September 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Gilford-UV-Vis Spectrophotometer, model System 2600, with Chart Recorder, model 6051" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/683/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. März 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Gilford-UV-Vis Spectrophotometer, model System 2600, with Chart Recorder, model 6051", das am 30. Oktober 1980 bestellt worden ist und das zur Erforschung des G-6-PD-Defizits der roten Blutkörperchen mit Bestimmung der Enzymaktivität, der Michalis-Konstante und insbesondere zu Forschungsarbeiten über die Neugeborenen-Gelbsucht verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. Juli 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Spektrophotometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Spektralkapazität sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für die Geräte »SP8-100", »SP8-150", »SP8-200", »SP8-250", »SP8-300" und »SP8-400" der Firma Pye Unicam Ltd., York Street, Cambridge, CB 12 PX, Vereinigtes Königreich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Gilford-UV-Vis Spectrophotometer, model System 2600, with Chart Recorder, model 6051", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 17. März 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. September 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.