Europäische Union

2013/697/GASP: Beschluss EUTM Mali/3/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

30.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/33 BESCHLUSS EUTM MALI/3/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. November 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2013/697/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen. (2) Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft sollte aufgrund der Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Mission und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden. (3) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten (1)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) wird angenommen und als wesentlich betrachtet. (2)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. November 2013. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.