Europäische Union

87/475/EWG: Entscheidung des Rates vom 17. September 1987 über den Seeverkehr zwischen Italien und Algerien

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Avis juridique important | 31987D0475 87/475/EWG: Entscheidung des Rates vom 17. September 1987 über den Seeverkehr zwischen Italien und Algerien Amtsblatt Nr. L 272 vom 25/09/1987 S. 0037 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0157 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0157 ***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 17. September 1987 über den Seeverkehr zwischen Italien und Algerien (87/475/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Frage der algerischen Praxis, Fracht den eigenen Schiffen vorzubehalten, wurde von der italienischen Delegation im Juli 1985 im Rahmen des Konsultationsverfahrens im Seeverkehr gemäß dem Beschluß 77/587/EWG (2) vorgebracht und hat im Oktober 1985 zu entsprechenden Schritten der Gemeinschaft geführt. Die italienische Regierung unterbreitete der Kommission am 17. März 1987 den Wortlaut des Abkommens über den Seeverkehr und die Seeschiffahrt zwischen der Italienischen Republik und der Volksrepublik Algerien, das am 28. Februar 1987 unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert worden ist. Diese Vorlage ist ausnahmsweise als Mitteilung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 anzusehen. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 beschließt der Rat die erforderlichen Maßnahmen in dem Falle, daß die Staatsangehörigen oder die Reedereien eines Mitgliedstaates keine wirksame Möglichkeit haben, am Seeverkehr mit einem bestimmten Drittland teilzunehmen. Algerien hat unlängst das Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen ratifiziert, das für Algerien am 12. Juni 1987 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des oben genannten Abkommens sind so anzuwenden, daß eine Kollision mit den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - insbesondere hinsichtlich eines angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugangs von Staatsangehörigen oder Reedereien der Gemeinschaft, einschließlich unabhängiger Linienreedereien, zu Ladungsanteilen - vermieden wird. Italien kann unter diesen Voraussetzungen das Abkommen ratifizieren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik wird ermächtigt, das am 28. Februar 1987 unterzeichnete Abkommen mit der Volksrepublik Algerien über den Seeverkehr und die Seeschiffahrt zu ratifizieren, sofern Italien a) die erforderlichen Schritte einleitet, um dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 (3) so bald wie möglich beizutreten; b) Algerien erneut darauf hinweist, daß die Durchführung des Abkommens dem Gemeinschaftsrecht unterliegt; c) spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Durchführung des Abkommens Bericht erstattet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. September 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN (1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 239 vom 17. 9. 1977, S. 23. (3) ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.