Europäische Union

2013/713/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2013 zur Gründung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung (ECRIN) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECRIN)

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Absatz 1 aufbringen. (5)   Der Generaldirektor des ERIC ECRIN a) Der Generaldirektor ist zuständig für die allgemeine Verwaltung der Infrastruktur; er wird dabei durch das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN unterstützt und fungiert als Vermittler zwischen den wissenschaftlichen Partnern, dem Verwaltungsbüro und der Mitgliederversammlung. b) Der Generaldirektor des ERIC ECRIN wird von der Mitgliederversammlung aufgrund von Empfehlungen des Netzausschusses ernannt und entlassen. c) Der Generaldirektor des ERIC ECRIN nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung teil (mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, die die Anstellung oder Überwachung des Generaldirektors betreffen). d) Der Generaldirektor des ERIC ECRIN nimmt an den Sitzungen des Netzausschusses teil. e) Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter des ERIC ECRIN; er kann Verträge schließen und sonstige rechtliche und administrative Maßnahmen durchführen, die sich aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und aus der Geschäftsordnung ergeben. (6)   Lenkungsausschuss a) Die Mitgliederversammlung richtet einen Lenkungsausschuss ein, um die Verbindung zwischen der Mitgliederversammlung und dem Generaldirektor zu stärken. Der Lenkungsausschuss beaufsichtigt die Tätigkeiten des ERIC ECRIN und bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor. b) Die Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss sowie seine Zuständigkeiten und Verfahren werden in der Geschäftsordnung geregelt. Artikel 8 Verwaltungsbüro und Personal des ERIC ECRIN (1)   Die Infrastruktur wird durch das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN betreut. Dieses Büro umfasst: a) den Generaldirektor des ERIC ECRIN, b) das Kernteam, c) die europäischen Korrespondenten. (2)   Der Generaldirektor des ERIC ECRIN legt auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung genehmigten mehrjährigen Arbeitsplans und des Haushaltsplans die Zusammensetzung des Verwaltungsbüros fest, stellt die entsprechenden Mitarbeiter ein und ist für die Verwaltung des Personals des ERIC ECRIN zuständig. (3)   Das Kernteam des ERIC-ECRIN a) leistet die erforderliche Unterstützung bei der täglichen Verwaltung (einschließlich Finanzverwaltung) sowie bei der Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung und der Europäischen Kommission; b) ist zuständig für die Koordinierung der Unterstützung für einzelne Projekte der klinischen Forschung, wie in der wissenschaftlichen und technischen Beschreibung des ERIC ECRIN dargelegt; c) befasst sich mit der Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung von Organisation, Wissensbasis, Know-how und Verfahren, um es jedem wissenschaftlichen Partner zu ermöglichen, multinationale klinische Studien in der gesamten Europäischen Union effizient zu unterstützen; d) aktualisiert und optimiert das Qualitätssicherungssystem und gewährleistet, dass die Kapazität des ERIC ECRIN zur effektiven Erbringung hochwertiger Dienstleistungen erhalten bleibt. (4)   Der europäische Korrespondent des ERIC ECRIN vertritt die bei den einzelnen nationalen Zentren tätigen ECRIN-Mitarbeiter. Die Arbeit des europäischen Korrespondenten des ERIC ECRIN unterliegt der Verwaltungsaufsicht des Generaldirektors des ERIC ECRIN, mit funktionaler Verbindung zum nationalen Zentrum; der europäische Korrespondent fungiert dabei als Vermittlungsstelle zum nationalen Netz für klinische Forschung und zu den verschiedenen Tätigkeiten des ERIC ECRIN, z. B. Strukturierungstätigkeiten und Erbringung koordinierter Dienstleistungen. (5)   Das ERIC ECRIN strebt als Arbeitgeber die Verwirklichung der Chancengleichheit an und verpflichtet sich zu affirmativen Maßnahmen in Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Beschäftigung; es wird in Einklang mit der Geschäftsordnung die am besten qualifizierten Mitarbeiter für das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN auswählen. Artikel 9 Tätigkeiten des ERIC ECRIN (1)   Die Tätigkeiten des ERIC-ECRIN erfordern die Beteiligung seines Netzes nationaler wissenschaftlicher Partner, die im Netzausschuss vertreten sind, und des Wissenschaftlichen Rates, der für die Gewährung des Zugangs zu der Infrastruktur zuständig ist. (2)   Der Netzausschuss a) vertritt die wissenschaftlichen Partner des ERIC ECRIN und berät die Mitgliederversammlung sowie den Generaldirektor; b) besteht aus einem hochrangigen Delegierten jedes wissenschaftlichen Partners aus Mitgliedstaaten und Beobachterländern; dem erweiterten Netzausschuss gehört auch ein hochrangiger Delegierter jedes wissenschaftlichen Partners aus Ländern an, die weder Mitgliedstaaten noch Beobachter sind. Der Generaldirektor des ERIC ECRIN nimmt an den Sitzungen des Netzausschusses teil. Das Verwaltungsbüro des ERIC ECRIN fungiert als Sekretariat für den Netzausschuss; c) koordiniert unter der Leitung der Mitgliederversammlung die Politik und die Verfahren, Instrumente und Praktiken der wissenschaftlichen Partner, unterbreitet dem Generaldirektor des ERIC ECRIN Vorschläge für die Optimierung der Qualität und Effizienz der Dienstleistungen und überwacht die Leistung der wissenschaftlichen Partner des ERIC ECRIN, um die hohe Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten; d) leistet auf Anforderung des Generaldirektors des ERIC ECRIN Unterstützung bei der Vorbereitung jährlicher Strategiepapiere einschließlich des mehrjährigen Arbeitsplans und des jährlichen Haushaltsplans, die vom Generaldirektor des ERIC ECRIN der Mitgliederversammlung vorzulegen sind; e) unterstützt in erweiterter Zusammensetzung auf nationaler Ebene die koordinierte Umsetzung von Beschlüssen, Strategien, Vorschriften und Verfahren, die der Generaldirektor des ERIC ECRIN und die Mitgliederversammlung im mehrjährigen Arbeitsplan festgelegt haben; f) gibt auf Ersuchen der Mitgliederversammlung Empfehlungen für die Nominierung oder die Absetzung des Generaldirektors des ERIC ECRIN; g) gibt auf Ersuchen des Generaldirektors des ERIC ECRIN Empfehlungen zur Fähigkeit potenzieller Partner; h) wird vom Generaldirektor des ERIC ECRIN bei der Nominierung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates konsultiert; i) beruft mindestens zweimal jährlich eine Präsenzsitzung ein; j) wählt einen Vorsitzenden, der die Sitzungen des Netzausschusses anberaumt, vorbereitet und organisiert, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit drei Jahre beträgt und verlängert werden kann, nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil, haben aber kein Stimmrecht; k) weitere Einzelheiten zu den allgemeinen Verfahren des Netzausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt. (3)   Der Wissenschaftliche Rat a) wählt die vom ERIC ECRIN unterstützten klinischen Projekte aus, bringt sie in eine Rangfolge und bewertet die eingereichten Projekte anhand festgelegter Annahmekriterien und Regeln für den Zugang zu Dienstleistungen für die wissenschaftliche Gemeinschaft des Hochschul- und Industriebereichs, wie von der Mitgliederversammlung vereinbart; b) besteht aus mindestens vier Mitgliedern, mehrheitlich externen Mitgliedern (nicht an der Lenkung des ERIC ECRIN beteiligt), die vom Generaldirektor des ERIC ECRIN auf Empfehlung des Netzausschusses ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre und kann verlängert werden. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates treffen Entscheidungen, bei denen sie sich auf Bewertungen externer wissenschaftlicher Experten für das betreffende Fachgebiet stützen. (4)   Ein externes Beratungsgremium aus Experten, die vom Generaldirektor nach Billigung der Mitgliederversammlung für drei Jahre ernannt werden, trifft jährlich in Anwesenheit des Generaldirektors sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Netzausschusses zusammen, um die Mitgliederversammlung in Bezug auf die wissenschaftliche und technische Entwicklung des ERIC ECRIN durch strategische Informationen zu unterstützen. (5)   Das ethische Beratungsgremium aus Experten, die vom Generaldirektor nach Billigung der Mitgliederversammlung für drei Jahre ernannt werden, trifft jährlich in Anwesenheit des Generaldirektors sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Netzausschusses zusammen, um die Mitgliederversammlung durch Informationen und Empfehlungen zu Fragen des ethischen und persönlichen Datenschutzes im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ERIC ECRIN zu unterstützen. Artikel 10 Jahresbericht und Überprüfung (1)   Der Generaldirektor des ERIC ECRIN erstellt gemeinsam mit dem Netzausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der auf die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte des ERIC ECRIN eingeht. Die Mitgliederversammlung genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihn der Europäischen Kommission. Nach seiner Genehmigung wird der jährliche Tätigkeitsbericht auf der Website des ERIC ECRIN öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Alle fünf Jahre erfolgt eine wissenschaftliche Überprüfung des ERIC ECRIN durch internationale Experten. Die Experten werden von der Mitgliederversammlung benannt und formulieren Leitlinien und Empfehlungen für die Entwicklungsstrategie des ERIC ECRIN. Artikel 11 Effektiver Zugang zu Dienstleistungen und Datenpolitik (1)   Der effektive Zugang von Forschern zu Dienstleistungen des ERIC ECRIN wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz gewährt und ist nicht auf die Mitglieder oder Beobachter des ERIC ECRIN beschränkt. (2)   Der Zugang wird auf der Grundlage internen und externen Fachwissens gewährt: bis zur Annahme des Projekts durch den Wissenschaftlichen Rat werden Dienstleistungen auf der Basis der wissenschaftlichen Bewertung durch externe Fachkollegen erbracht. Der Beschluss über die Erbringung von Dienstleistungen wird vom Generaldirektor nach Empfehlung des Netzausschusses unter Berücksichtigung folgender Elemente getroffen: a) Bewertung des Wissenschaftlichen Rates, b) logistische Bewertung durch die wissenschaftlichen Partner, die aus der Empfehlung des Netzausschusses hervorgeht. (3)   Antrags- und Bewertungsverfahren sowie Bewertungskriterien werden vom Wissenschaftlichen Rat festgelegt und auf der Website des ERIC ECRIN sowie in der Geschäftsordnung veröffentlicht. (4)   Das ERIC ECRIN erbringt Dienstleistungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten zu einem nicht auf Gewinn ausgerichteten Satz. (5)   Die Zugangskriterien umfassen eine Verpflichtung zur Optimierung der Nutzung der klinischen Versuchsdaten durch Registrierung des klinischen Versuchsprotokolls vor Einbeziehung von Patienten in einem öffentlich zugänglichen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Register und durch die Verpflichtung, über die Studienergebnisse zu berichten. Nach Veröffentlichung der Studie gewährleistet das ERIC ECRIN den Zugang zu den rohen, anonymisierten klinischen Versuchsdaten für die wissenschaftliche Gemeinschaft. Artikel 12 Rechte des geistigen Eigentums (1)   Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen, die den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder des ERIC ECRIN unterliegen, geändert werden. (2)   Der ERIC ECRIN kann Eigentümer entsprechender Rechte des geistigen Eigentums sein, wenn der Beitrag des ERIC ECRIN sich auf den Innovationsprozess erstreckt. Weitere Einzelheiten zum Umgang des ERIC ECRIN mit Rechten des geistigen Eigentums sind in der Geschäftsordnung festzulegen. (3)   Einnahmen aufgrund von geistigem Eigentum, das durch den ERIC ECRIN generiert wurde, werden für den Betrieb des ERIC verwendet. (4)   „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Artikel 13 Abschlüsse (1)   Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC ECRIN werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. (2)   Den Abschlüssen des ERIC ECRIN wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Die Abschlüsse werden regelmäßigen externen Rechnungsprüfungen unterzogen. Die Mitgliederversammlung billigt die Benennung eines externen Prüfers für die Prüfung der Abschlüsse des ERIC ECRIN und legt die Dauer seines Mandats genau fest. Der externe Prüfer legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Jahresabschlüsse vor. (3)   Das ERIC ECRIN unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Artikel 14 Beschaffung Das ERIC ECRIN behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC ECRIN entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die detaillierten Vorschriften für die Verfahren und Kriterien der Auftragsvergabe werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Artikel 15 Haftung und Versicherung (1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder und Beobachter für die Schulden des ERIC ECRIN ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang III. (2)   Das ERIC ECRIN ergreift geeignete Maßnahmen, um die mit seinen Tätigkeiten zusammenhängenden Risiken zu versichern. Artikel 16 Mehrwertsteuer (MwSt.) Mehrwertsteuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ECRIN bestimmt sind, den Wert von 150 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ECRIN beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, nicht aber für wirtschaftliche Tätigkeiten. Die Mehrwertsteuerbefreiung findet Anwendung auf Güter und Dienstleistungen für den wissenschaftlichen, technischen und administrativen Betrieb des ERIC ECRIN im Zusammenhang mit dessen Hauptaufgaben. Dazu gehören auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des ERIC ECRIN. Reise- und Unterbringungsausgaben fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung. Artikel 17 Geschäftsordnung (1)   Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsabläufe zwischen den Mitgliedern, Beobachtern, Gremien und Partnern des ERIC ECRIN sowie die Verwaltung des ERIC ECRIN und legt die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beobachter, Gremien und Partner fest. (2)   Die Geschäftsordnung wird vom Generaldirektor des ERIC ECRIN ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung angenommen. (3)   Die Geschäftsordnung wird bei Bedarf vom Generaldirektor des ERIC ECRIN auf den neuesten Stand gebracht und gemäß den darin festgelegten Verfahren von der Mitgliederversammlung angenommen. Artikel 18 Sprachregelung (1)   Die Arbeitssprache des ERIC ECRIN ist Englisch. (2)   In den Beziehungen zu den Behörden des Sitzlandes kann auch eine Amtssprache des Landes verwendet werden, in dem das ERIC ECRIN seinen satzungsmäßigen Sitz hat. (3)   Diese Satzung ist verbindlich in ihrer deutschen, spanischen, französischen, italienischen, portugiesischen und englischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der EU. Keine Sprachfassung hat Vorrang. Artikel 19 Satzungsmäßiger Sitz Das ERIC ECRIN hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Paris, Frankreich. Artikel 20 Bestehensdauer und Auflösung des ERIC ECRIN (1)   Die Bestehensdauer des ERIC ECRIN ist nicht begrenzt. (2)   Die Auflösung des ERIC ECRIN kann durch Abstimmung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (3)   Die Vermögenswerte des ERIC ECRIN werden nach der Auflösung einer juristischen Person übertragen, die mit einer Mehrheit von über zwei Dritteln der Mitglieder zu bestimmen ist, die über zwei Drittel der Pflichtbeiträge aufbringen. Artikel 21 Änderungen (1)   Vorschläge zur Änderung der Satzung sind der Europäischen Kommission vorzulegen und werden nur unter Beachtung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wirksam. (2)   Das Datum einer Änderung wird in die Satzung aufgenommen. (3)   Die Änderung der Anhänge zur Satzung ist mit Billigung durch die Mitgliederversammlung möglich. (4)   Vorschläge zu Ergänzungen oder Änderungen dieser Satzung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und von einem Zeichnungsberechtigten jedes Mitglieds unterzeichnet sind. Artikel 22 Konsolidierte Fassung der Satzung (1)   Diese Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ECRIN und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt. (1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (2)   ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1. ANHANG II LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER Mitglieder Bundesrepublik Deutschland Königreich Spanien Französische Republik Italienische Republik Portugiesische Republik Beobachter ANHANG III FINANZBEITRAG 1. In diesem Anhang wird das Verfahren zur Berechnung des jährlichen Beitrags bei Gründung des ERIC ECRIN im Jahr 2013 beschrieben. 2. Nach der Gründung des ERIC ECRIN beschließt die Mitgliederversammlung über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 5 Absatz 1. 3. Der Jahreshaushalt des ERIC ECRIN setzt sich aus den Beiträgen der Mitglieder und Beobachter des ERIC ECRIN zusammen. Er umfasst: a) einen lokalen Beitrag zur Deckung der Tätigkeiten des Personals des ERIC ECRIN in den einzelnen nationalen Zentren (Gehalt des europäischen Korrespondenten und damit verbundene Betriebsausgaben) in Höhe von:   100 000 EUR bei Pro-Kopf-BIP > 20 000 USD,   50 000 EUR bei Pro-Kopf-BIP < 20 000 USD; b) einen finanziellen Kernbeitrag für die Tätigkeiten des Kernteams des ERIC ECRIN, gestaffelt nach dem BIP:   250 000 EUR bei BIP > 1 000 Mrd. USD,   100 000 EUR bei BIP < 1 000 Mrd. USD und > 200 Mrd. USD,   20 000 EUR bei BIP < 200 Mrd. USD; c) einen jährlichen Finanzbeitrag von 150 000 EUR zum ERIC ECRIN von dem Mitgliedstaat, in dem das ERIC ECRIN seinen satzungsmäßigen Sitz hat (Artikel 19). 4. Die Mitglieder des ERIC ECRIN tragen mit ihrem lokalen Beitrag und ihrem Kernbeitrag zum Jahreshaushalt bei, wie in Anhang III.3 Buchstabe a und b dieser Satzung vorgesehen. 5. Die Beobachter des ERIC ECRIN tragen mit ihrem lokalen Beitrag und ihrem Kernbeitrag zum Jahreshaushalt bei, wie in Anhang III.3 Buchstabe a dieser Satzung vorgesehen. 6. Wissenschaftliche Partner aus Ländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des ERIC ECRIN sind, leisten ihren Beitrag gemäß der jeweiligen Partnerschaftsvereinbarung, insbesondere zur Deckung des Gehalts ihres europäischen Korrespondenten und der entsprechenden Betriebsausgaben. 7. Es kann ein europäischer Korrespondent zum ERIC ECRIN abgeordnet und dessen Verwaltungsaufsicht unterstellt werden, mit einer funktionalen Verbindung zum nationalen Zentrum. Die Auswahl eines solchen Korrespondenten erfolgt nach Leitlinien, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, sie erfordert die Zustimmung des ERIC ECRIN und des jeweiligen Mitglieds, Beobachters oder Partners. Wird kein geeigneter Kandidat gefunden, leitet das betreffende Mitglied bzw. der Beobachter oder Partner den Finanzbeitrag an das ERIC ECRIN weiter, damit dieses eine Direkteinstellung vornehmen kann. 8. Die jährlichen Beiträge werden dem ERIC ECRIN nach Aufforderungen zugeleitet, die das ERIC ECRIN nach vereinbarten Finanzplänen in dem betreffenden Haushaltsjahr veröffentlicht. Bei verspäteter Zahlung werden den Beitragszahlern in Einklang mit der Geschäftsordnung Zinsen entsprechend den im Amtsblatt veröffentlichten Zinssätzen der Europäischen Zentralbank auferlegt. 9. Beim Beitritt neuer Mitglieder wird der Haushalt nach dem Grundsatz angepasst, dass dies zu einer Aufstockung des Gesamthaushalts des Kernteams in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Kernbeitrags des neuen Mitglieds führt. Die übrigen 50 % dienen dazu, den Beitrag der Mitglieder proportional zu ihrem jeweiligen Kernbeitrag zu senken. 10. Voraussichtlicher Beitrag der Mitglieder für 2014 (Voraussichtlicher jährlicher Gesamtbeitrag: 1 700 000 EUR)   Deutschland: 338 636 EUR   Spanien: 338 636 EUR   Frankreich: 488 636 EUR   Italien: 338 636 EUR   Portugal: 195 454 EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.