Europäische Union

79/556/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juni 1979 betreffend die Unterzeichnung und Hinterlegung einer Erklärung über die vorläufige Anwendung der Protokolle zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens, welche die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971 bilden

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Avis juridique important | 31979D0556 79/556/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juni 1979 betreffend die Unterzeichnung und Hinterlegung einer Erklärung über die vorläufige Anwendung der Protokolle zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens, welche die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971 bilden Amtsblatt Nr. L 152 vom 20/06/1979 S. 0008 - 0015 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0154 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 1979 betreffend die Unterzeichnung und Hinterlegung einer Erklärung über die vorläufige Anwendung der Protokolle zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens, welche die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971 bilden (79/556/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Erklärung über die vorläufige Anwendung der Protokolle zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens, welche die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971 bilden, zu unterzeichnen und bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen. Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluß beigefügt (1). Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1979. Im Namen des Rates Der Präsident J. FRANÇOIS-PONCET (1)Der Wortlaut der Protokolle ist Gegenstand eines Addendums zu diesem Beschluß.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.