Europäische Union

2014/276/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400 - 3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2798) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rn, sofern dies den Schutz anderer bestehender Nutzungsarten im Frequenzband 3 400-3 800 MHz sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.“ (1)  Wird zwischen zugeteilten Blöcken ein Abstand benötigt, um andere bestehende Nutzer zu bedienen, muss ein Abstandsraster von 100 kHz verwendet werden. An der Grenze zu benachbarten Nutzern können engere Blöcke definiert werden, um eine effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen. (2)  Diese Begriffe sind nicht eindeutig definiert und beziehen sich auf zelluläre Basisstationen mit unterschiedlichen, in folgender Reihenfolge abnehmenden Leistungswerten: Makro, Mikro, Piko, Femto. Insbesondere Femtozellen sind sehr klein und haben Basisstationen mit den niedrigsten Leistungswerten, die üblicherweise in Innenräumen genutzt werden. (3)  EIRP bedeutet äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropic Radiated Power). (4)  Ein empfohlener Wert für eine solche Leistungsgrenze ist 4 dBm/5 MHz EIRP pro Zelle im obersten bzw. untersten 5-MHz-Bereich eines dem Betreiber zugeteilten Frequenzblocks. (*1)  Für diesen Grundwert kann zwischen benachbarten Betreibern für Femtozellen eine Ausnahme ausgehandelt werden, sofern keine Gefahr besteht, dass Makro-Basisstationen dadurch gestört werden. In diesem Fall kann der Wert – 25 dBm/5 MHz EIRP pro Zelle angewandt werden. (*2)  Behörden können ein Schutzband unterhalb von 3 400 MHz festlegen. In diesem Fall gilt der Leistungsgrenzwert nur unterhalb des Schutzbands. (*3)  In Abhängigkeit von dem für das Radar im betreffenden Gebiet erforderlichen Schutzniveau können die Behörden den Grenzwert für Fall A oder B wählen. (*4)  Insbesondere ist zu beachten, dass für unterschiedliche Teile des Frequenzbereichs unterschiedliche Grundwerte festgelegt werden und dass der Leistungsgrenzwert für den unteren Übergangsbereich auch für einen Teil des Schutzbandes 3 490-3 510 MHz gilt. Frequenzen unterhalb von 3 400 MHz sind in der Abbildung nicht berücksichtigt worden, obwohl das BEM-Element ‚Zusätzlicher Grundwert‘ zum Schutz der militärischen Funkortung angewandt werden kann. (*5)  Dieser Leistungsgrenzwert ist als äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) für feste oder eingebaute Endstellen bzw. als Gesamtstrahlungsleistung (TRP) für mobile oder ortsungebundene Endstellen spezifiziert. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent. Für diesen Wert kann eine in den harmonisierten Normen festgelegte Toleranz (von bis zu 2 dB) gelten, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.