Europäische Union

2008/60/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/548/EG betreffend die Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot an Mietleitungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6635) (Text von Bedeutung für den EWR)

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18.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 15/32 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/548/EG betreffend die Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot an Mietleitungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6635) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/60/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, nach Anhörung des Kommunikationsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission fasste am 24. Juli 2003 den Beschluss 2003/548/EG vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäß Artikel 18 der Universaldienstrichtlinie (3). Dieses Mindestangebot enthielt zwei Arten analoger Mietleitungen und drei Arten digitaler Mietleitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 2 048 kbit/s. (2) Mit dem breiten Übergang zu neuen Netzarchitekturen haben analoge Mietleitungsarten ihre technische Bedeutung verloren. Die zunehmende Nachfrage nach digitalen Mietleitungen mit hohen Übertragungsgeschwindigkeiten ab 2 048 kbit/s wird vom Markt befriedigt. Eine öffentliche Anhörung hat ergeben, dass die Streichung der fünf Mietleitungsarten aus dem derzeitigen Mindestangebot von den Mitgliedstaaten, den Branchenverbänden und den Beteiligten einhellig befürwortet wird. (3) Artikel 18 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie sieht vor, dass die Kommission bestimmte Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot streichen kann. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste mit dem Titel „Festlegung des Mindestangebots an Mietleitungen mit harmonisierten technischen Merkmalen und der entsprechenden Normen“ wird aus dem Anhang des Beschlusses 2003/548/EG gestrichen. Artikel 2 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2007 Für die Kommission Viviane REDING Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32). (2)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51. (3)   ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.