Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1831 des Rates vom 30. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen in Anhang IV des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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4.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 409/36 BESCHLUSS (EU) 2020/1831 DES RATES vom 30. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen in Anhang IV des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC angehörenden WPA-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 unterzeichnet. (2) Bis zu seinem Inkrafttreten ist das Abkommen seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem ehemaligen Königreich Swasiland nunmher dem Königreich Eswatini andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Mosambik andererseits vorläufig angewendet worden. (3) Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat SADC-WPA-Staaten — EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) Beschlüsse in allen unter dieses Abkommen fallenden Belangen fassen. (4) Gemäß Artikel 35 des Abkommens kann die Südafrikanische Zollunion (Southern African Customs Union, im Folgenden „SACU“) eine Schutzmaßnahme in Form eines Einfuhrzolls anwenden, wenn in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum die in die SACU eingeführte Menge eines in Anhang IV des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Ursprung in der Union die in diesem Anhang angegebene Referenzmenge für das Erzeugnis übersteigt. (5) Fußnote 1 des Anhangs IV des Abkommens legt fest, dass bestimmte Referenzmengen für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Tarifpositionen proportional angepasst werden, für den Fall, dass dieses Abkommen nach 2015 in Kraft tritt. (6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Gemeinsamen Rates über die Anpassung bestimmter Referenzmengen gemäß Anhang IV des Abkommens in der Union rechtlich bindend ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat SADC WPA-Staaten — EU Rat (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen für die in Anhang IV des Abkommens für die Zwecke des Artikels 35 des Abkommens aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Erzeugnisse zu vertreten ist, beruht auf dem entsprechenden Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates (2). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2020. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROTH (1)   ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3. (2)  Siehe Dokument ST 12376/20 unter http://register.consilium.europa.eu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.