Europäische Union

2004/462/EG:ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, vom 29. April 2004, zur Änderung der Anlage A gemäß Anhang X der Beitrittsakte von 2003 zwecks Aufnahme bestimmter Betriebe des Fleischsektors in Ungarn in das Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt (Text von Bedeutung für den EWR) [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1715]

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/143 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung der Anlage A gemäß Anhang X der Beitrittsakte von 2003 zwecks Aufnahme bestimmter Betriebe des Fleischsektors in Ungarn in das Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1715) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/462/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei49, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei50, insbesondere auf Anhang X Kapitel 5 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang X Kapitel 5 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) der Beitrittsakte von 2003 gelten die strukturellen Anforderungen nach Anlage I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch51 unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 nicht für die in der Anlage A des Anhangs X der Beitrittsakte aufgeführten Betriebe in Ungarn. (2) In Ungarn haben 15 weitere Fleisch verarbeitende Betriebe mit hoher Kapazität Schwierigkeiten, die strukturellen Anforderungen gemäß Anlage I der Richtlinie 64/433/EWG bis zum 1. Mai 2004 zu erfüllen. (3) Dementsprechend benötigen diese 15 Betriebe Zeit, um ihren Modernisierungsprozess abzuschließen, damit sie anschließend mit den einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG in vollem Einklang stehen. 49 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17. 50 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33. 51 ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/144 (4) Die 15 Betriebe, die sich derzeit in einem fortgeschrittenen Stadium der Modernisierung befinden, haben zuverlässige Nachweise darüber erbracht, dass sie über die notwendigen Mittel verfügen, um die noch verbleibenden Mängel innerhalb eines kurzen Zeitraums zu beseitigen; die Ungarische Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelkontrolle hat hinsichtlich des Abschlusses des Modernisierungsprozesses eine positive Stellungnahme abgegeben. (5) Ausführliche Angaben zu den Mängeln der einzelnen ungarischen Betriebe liegen vor. (6) Um den Übergang von der geltenden ungarischen Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, sollte dem Antrag Ungarns stattgegeben werden, eine Übergangsfrist für jene 15 Betriebe zu genehmigen. (7) In Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der Modernisierung der 15 Betriebe ist die Übergangsfrist auf höchstens 12 Monate zu beschränken. (8) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde von den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgelisteten Betriebe werden in Anlage A gemäß Anhang X Kapitel 5 Abschnitt B Nummer 1 der Beitrittsakte von 2003 aufgenommen. 2. Für die im Anhang dieser Entscheidung aufgelisteten Betriebe gelten die Bedingungen gemäß Anhang X Kapitel 5 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) der Beitrittsakte. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/145 ANHANG Fleisch verarbeitende Betriebe, die sich im Übergang befinden Sektor: Fleisch Tätigkeitsbereich der Betriebe Veterinär- Frisch- Name und Anschrift des Ende der Nr. kontroll- fleisch, Fleisch- Betriebs Übergangsfrist nummer Schlach- erzeug- Kühlhaus tung, nisse Zerlegung .1 1 02522 Halász Gábor, Ballószög x 31.12.2004 .2 . 02523 Fejes és Társa Kft., Kecel x 30.05.2004 .3 . 02524 Zvertyelhús Kft., Kisszállás x 31.12.2004 .4 . 03525 Atalante Kft., Kaszaper x 30.03.2005 .5 . 04526 Agrár COOP Kft., Mezőkövesd x 30.04.2005 .6 . 06527 MUR HÚS- M Kft., x 30.04.2005 Martonvásár .7 . 06528 Kalória Kft., Szabadbattyány x 30.04.2005 .8 . 08529 Hajdú-Hús 2000 Kft., Debrecen x 31.05.2004 .9 08530 Szoboszlóhús Kft., Hajdúhadház x 01.08.2004 10. 08531 IMKI-Food Kft., x 01.08.2004 Biharnagybajom 1. 11532 Agro Produkt Kft., Pásztó x 01.11.2004 12. 13533 Carnarium Kft., Juta x 30.04.2005 13. 13534 Kapos-Ternero Kft., Hetes x 30.04.2005 14. . 14535 Borkesz Hús Kft., Kisvárda x 31.03.2005 15. 16536 Hús Trió Kft., Simontornya x 30.03.2005

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.