Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1651 des Rates vom 31. Oktober 2018 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2018

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6.11.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 275/14 BESCHLUSS (EU) 2018/1651 DES RATES vom 31. Oktober 2018 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2018 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2018 einen Vorschlag vorzulegen, in dem sie Folgendes festlegt: a) die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für 2018 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2018, falls der Jahresbeitrag von dem tatsächlichen Bedarf abweicht. (2) Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. (3) Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäischen Entwicklungsfonds (EEFs) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel im Rahmen des 11. EEF zugunsten der Kommission abgerufen werden. (4) Am 9. Juli 2018 hat der Rat den Beschluss (EU) 2018/965 (3) zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 auf 4 250 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 250 000 000 EUR für die EIB angenommen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2018 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 31. Oktober 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. BOGNER-STRAUSS (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17. (3)  Beschluss (EU) 2018/965 des Rates vom 6. Juli 2018 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018 und einen geänderten Jahresbeitrag für 2018 (ABl. L 172 vom 9.7.2018, S. 4). ANHANG MITGLIEDSTAATEN Schlüssel 10. EEF % Schlüssel 11. EEF % 3. Tranche 2018 (in EUR) Insgesamt Kommission EIB 11. EEF % 10. EEF % BELGIEN 3,53 3,24927 29 243 430,00 0,00 29 243 430,00 BULGARIEN 0,14 0,21853 1 966 770,00 0,00 1 966 770,00 TSCHECHISCHE REPUBLIK 0,51 0,79745 7 177 050,00 0,00 7 177 050,00 DÄNEMARK 2,00 1,98045 17 824 050,00 0,00 17 824 050,00 DEUTSCHLAND 20,50 20,57980 185 218 200,00 0,00 185 218 200,00 ESTLAND 0,05 0,08635 777 150,00 0,00 777 150,00 IRLAND 0,91 0,94006 8 460 540,00 0,00 8 460 540,00 GRIECHENLAND 1,47 1,50735 13 566 150,00 0,00 13 566 150,00 SPANIEN 7,85 7,93248 71 392 320,00 0,00 71 392 320,00 FRANKREICH 19,55 17,81269 160 314 210,00 0,00 160 314 210,00 KROATIEN 0,00 0,22518 2 026 620,00 0,00 2 026 620,00 ITALIEN 12,86 12,53009 112 770 810,00 0,00 112 770 810,00 ZYPERN 0,09 0,11162 1 004 580,00 0,00 1 004 580,00 LETTLAND 0,07 0,11612 1 045 080,00 0,00 1 045 080,00 LITAUEN 0,12 0,18077 1 626 930,00 0,00 1 626 930,00 LUXEMBURG 0,27 0,25509 2 295 810,00 0,00 2 295 810,00 UNGARN 0,55 0,61456 5 531 040,00 0,00 5 531 040,00 MALTA 0,03 0,03801 342 090,00 0,00 342 090,00 NIEDERLANDE 4,85 4,77678 42 991 020,00 0,00 42 991 020,00 ÖSTERREICH 2,41 2,39757 21 578 130,00 0,00 21 578 130,00 POLEN 1,30 2,00734 18 066 060,00 0,00 18 066 060,00 PORTUGAL 1,15 1,19679 10 771 110,00 0,00 10 771 110,00 RUMÄNIEN 0,37 0,71815 6 463 350,00 0,00 6 463 350,00 SLOWENIEN 0,18 0,22452 2 020 680,00 0,00 2 020 680,00 SLOWAKEI 0,21 0,37616 3 385 440,00 0,00 3 385 440,00 FINNLAND 1,47 1,50909 13 581 810,00 0,00 13 581 810,00 SCHWEDEN 2,74 2,93911 26 451 990,00 0,00 26 451 990,00 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,82 14,67862 132 107 580,00 0,00 132 107 580,00 EU-28 INSGESAMT 100,00 100,00 900 000 000,00 0,00 900 000 000,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.