Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/2234des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

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30.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 441/1 BESCHLUSS (EU) 2020/2234DES RATES vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. Juni 2012 unterzeichnet, und Teil IV (Handel) des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 271 des Abkommens, wird gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der Union und Honduras, Nicaragua und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen der Union und Costa Rica und El Salvador und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union und Guatemala angewendet. (2) Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Zentralamerika über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Union (im Folgenden „Protokoll“). (3) Die Verhandlungen wurden am 27. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen. (4) Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls (3) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. SCHULZE (1)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3. (2)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts. (3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.