Europäische Union

85/67/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Umgehungsstraße Wexford" (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0067 85/67/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Umgehungsstraße Wexford" (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 030 vom 02/02/1985 S. 0022 - 0024 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens »Umgehungsstrasse Wexford" (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/67/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sondermaßnahme auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die irische Regierung hat der Gemeinschaft einen Antrag auf einen Finanzbeitrag zu den Kosten des Vorhabens »Umgehungsstrasse Wexford" unterbreitet. Alle für die Gewährung des Finanzbeitrags durch die Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Vorhabens »Umgehungsstrasse Wexford" wird ein Beitrag von 3 Millionen ECU gewährt. Die technischen Angaben über die Arbeiten und die Zahlungsmodalitäten sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1984 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 58. ANHANG Modalitäten für die Gewährung eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft an Irland für bestimmte Arbeiten an der Fernstrasse Roßlare-Dublin-Belfast EO 1 (Umgehungsstrasse Wexford) 1. Ort des Vorhabens Das Vorhaben, dem diese Entscheidung gilt, betrifft Arbeiten an der Fernstrasse Roßlare-Dublin-Belfast. Es handelt sich um die Teilstrecke Umgehungsstrasse Wexford. 2. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft den Neubau einer 9,2 km langen Umgehungsstrasse Wexford an der EO 1. Die Fahrbahn soll 7,50 m breit sein und, falls erforderlich, mit 2 × 3 m breiten befestigten Standstreifen und Kriechstreifen gebaut werden. Brücken werden Landstrassen über die Strasse führen; an der Kreuzung der Strasse N25 Wexford - New Roß mit der Umgehungsstrasse Wexford wird ein Kreisverkehrsplatz gebaut. 3. Zeitplan für das Vorhaben Die Arbeiten an dem Vorhaben wurden bereits begonnen: Ihr Abschluß ist für 1986 geplant. 4. Zahlungsschema Die Gemeinschaft ist bereit, zur Durchführung des Vorhabens einen Finanzbeitrag von höchstens 3 Millionen ECU zu gewähren, der 25 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen darf. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden mit 8,8 Millionen irischen Pfund (12,068 Millionen ECU zum Kurs vom Mai 1984) veranschlagt. Der Finanzierungsplan sieht wie folgt aus: Erste Zahlung: Die Kommission genehmigt die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 30 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags. Zweite Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß 70 % der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden, zahlt die Kommission einen Betrag von 45 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags bzw. ordnet die Zahlung dieses Betrages an. Als Voraussetzung für die zweite Zahlung verlangt die Kommission den Nachweis, daß die ordnungsgemäß bestätigten Zahlungen für das Vorhaben mindestens 70 % der vorgenannten Gesamtkosten des Vorhabens betragen. Dritte Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß die Arbeiten abgeschlossen sind, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag oder ordnet die Zahlung dieses Betrags an. 5. Führung der Konten Die Kommission verlangt, daß die zuständigen irischen Behörden die Rechnungsführung und alle sonstigen Unterlagen, welche die Kommission für die wirksame Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben braucht, auf dem Laufenden halten. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Arbeiten die Vorlage schriftlicher Unterlagen über den Baufortschritt zu verlangen und die Baustelle zu inspizieren. Die Rechnungsführung für das Vorhaben ist für den Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Abschluß der Arbeiten aufzubewahren. 6. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der Arbeiten Für jede Zahlung verlangt die Kommission von den zuständigen Behörden - einen Bericht über den Baufortschritt; er muß von demjenigen, der gegenüber den irischen Behörden für das Vorhaben offiziell verantwortlich ist, unterzeichnet werden, - eine beglaubigte Übersicht über die geleisteten Zahlungen. Die Kommission verlangt für alle Zahlungen, die sie aufgrund dieser Entscheidung leistet, eine Empfangsbestätigung. 7. Zuständigkeit Die in Irland für die Durchführung dieser Entscheidung zuständige Behörde ist das Umweltministerium. Seitens der Kommission ist der Leiter der Abteilung »Planung und Ausbau der Verkehrswege" der Generaldirektion Verkehr für die Anwendung verantwortlich. 8. Öffentlichkeitsarbeit Von den zuständigen Behörden wird verlangt, den Beitrag der Gemeinschaft durch die Aufstellung von Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.