Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1096 des Rates vom 11. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die ESMA) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1096 18.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1096 DES RATES vom 11. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die ESMA) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2022/804 (3), (EU) 2022/805 (4) und (EU) 2024/1705 (5) der Kommission sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/804/oj). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/805/oj). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L, 2024/1705, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1705/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 31lzb (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1848 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „31lzc. 32022 R 0804: Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 7). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 2 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. b) Artikel 3 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1 und 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. ii) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚In Bezug auf die EFTA-Staaten teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde mit, wenn eine Akte unvollständig ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde richtet ein begründetes Ersuchen um zusätzliche Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten.‘ iii) In Absatz 3 werden nach dem Wort ‚sie‘ die Wörter ‚oder im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚In Bezug auf die EFTA-Staaten setzt die ESMA die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis, wenn sie mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht übereinstimmt. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA — vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde — bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 48e und Artikel 48f der Verordnung (EU) 2016/1011 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.‘ v) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚In Bezug auf die EFTA-Staaten setzt die ESMA die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis, wenn sie mit sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten übereinstimmt. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die ESMA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die ESMA nicht sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA — vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde — bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 48e und Artikel 48f der Verordnung (EU) 2016/1011 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.‘ vi) In Absatz 7 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) Artikel 4 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. d) Artikel 5 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 Unterabsatz 3 und 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: ‚In Bezug auf die EFTA-Staaten setzt die ESMA die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis, wenn sie nach Anhörung der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss gelangt, dass diese Person gegen die in Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Bestimmungen verstoßen hat. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 48e der Verordnung (EU) 2016/1011 verhängt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt die Personen, die Gegenstand des Interimsbeschlusses sind, unverzüglich von dem genannten Beschluss in Kenntnis.‘ e) In Artikel 6 i) werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. f) Artikel 7 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 3 werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. im Falle der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird für die Zeit ausgesetzt, in der in Bezug auf den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs anhängig ist.‘ g) Artikel 8 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1 und 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 Buchstabe b werden nach den Wörtern ‚Verordnung (EU) 2016/1011‘ die Wörter ‚oder im Falle der EFTA-Staaten eine Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ eingefügt.“ 2. Nach Nummer 31lzc (Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „31lzd. 32022 R 0805: Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14), geändert durch: — 32024 R 1705: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 (ABl. L, 2024/1705, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1705/oj). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1, Artikel 2a Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. b) In Artikel 3 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚Zahlungsaufforderung der ESMA‘ die Wörter ‚oder der Zahlungsaufforderung der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) In Artikel 5 werden nach den Wörtern ‚der entsprechenden Zahlungsaufforderung der ESMA‘ die Wörter ‚oder der entsprechenden Zahlungsaufforderung der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. d) Artikel 7 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚des Rates‘ die Wörter ‚oder im Falle der EFTA-Staaten Verzugszinsen gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels‘ eingefügt. ii) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze eingefügt: ‚(3)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die sich aus der Anwendung bestimmter Verordnungen ergeben, sind für jede bei Ablauf der Frist nicht beglichene Forderung Zinsen gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels zu zahlen. (4)   Auf bei Ablauf der Frist nicht beglichene Forderungen wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich a) acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen Lieferauftrag oder einen Dienstleistungsauftrag handelt; b) dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen. (5)   Die Zinsen werden berechnet für den Zeitraum zwischen dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und dem Tag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wird. Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt. (6)   In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.‘ e) In Artikel 8 werden nach den Wörtern ‚Rechnung der ESMA‘ die Wörter ‚oder im Falle der EFTA-Staaten der Rechnung der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. f) In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Administratoren kritischer Referenzwerte die EFTA-Überwachungsbehörde einer nationalen zuständigen Behörde Kosten zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die zu erstattenden Beträge zur Verfügung.‘“ Artikel 2 Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/804, (EU) 2022/805 und (EU) 2024/1705 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom […] (4) [zur Aufnahme der {Verordnung (EU) 2019/2175} in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 7. (2)   ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14. (3)   ABl. L, 2024/1705, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1705/oj. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (4)  ABl. L, …, ELI: … ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1096/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.