Europäische Union

2002/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060)

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Quellenkennung: 32002D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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RLASSEN: Artikel 1 Die geplanten Beihilfen Italiens auf Grundlage der Artikel 4 und 8 des Gesetzes Nr. 81 vom 7. November 1995 der Region Sizilien für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags, ohne den Bereich Fischerei und Aquakultur, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Italien darf diese Beihilfen nicht in Kraft setzen. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Im Hinblick auf die Bereiche Fischerei und Fischzucht fordert die Kommission Italien gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, ihr innerhalb eines Monats Folgendes vorzulegen: - die Liste und Beschreibung der Beihilfemaßnahmen gemäß Regionalgesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987, für die eine Refinanzierung im Rahmen von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81 vom 7. November 1995 vorgesehen ist, - die genauen Bedingungen für die Vergabe dieser Beihilfen: Art, Höhe, Bedingungen für den Fall einer Kumulierung mit anderen Beihilferegelungen usw. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. Die Verordnung hebt die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auf, die wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980 abgelöst hat. (2) ABl. C 88 vom 19.3.1997, S. 17. (3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. (5) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. (6) Im Wortlaut von Artikel 4 des Regionalgesetzes fallen unrichtige Rechtsverweise auf: Zu den laut Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen gehört nämlich ein bestehendes Wiederbepflanzungsrecht, das im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworben wurde. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes waren die Bestimmungen, die durch Verordnung (EWG) Nr. 454/80 in die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 übernommen worden waren, seit dem 1. April 1987 (Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) nicht mehr gültig. Die Wiederbepflanzungsrechte bestanden nämlich auf Grundlage von Verordnung (EWG) Nr. 337/79. (7) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. (8) ABl. L 132 vom 28.5.1998, S. 3. Die Anwendbarkeit der Verordnung wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1595/96 vom 30. Juli 1996 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 36) bis zum Weinbaujahr 1997/98 verlängert. (9) Von der Kommission gesetzter Stichtag für die Anwendung der neuen Rahmenregelung für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten auf "nicht bestehende" Beihilfen im Sinne von Artikel 88 (bisher 93) Absatz 1 des Vertrags. (10) ABl. C 44 vom 16.2.1996. (11) ABl. C 269 vom 19.10.1985. (12) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. (13) ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3. (14) ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 15, endgültige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 (ABl. L 312 vom 20.11.1998). (15) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. (16) Siehe Erwägungsgrund 36 der vorliegenden Entscheidung. (17) Siehe Erwägungsgrund 36 der vorliegenden Entscheidung. (18) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (19) In der veränderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80. (20) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (21) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (22) SG (97) D 10801 vom 19.12.1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.