Europäische Union

2002/84/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Zypern

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nal und Gewährleistung entsprechender Schulungen. Durchführung der nationalen Drogenstrategie und verstärkte Bekämpfung des Drogenhandels - Fortführung der Anstrengungen zur Umsetzung der Datenschutzvorschriften - Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit sowohl intern als auch mit anderen Strafverfolgungsbehörden und der Justiz insbesondere zur besseren Bekämpfung der organisierten Kriminalität - Gewährleistung der Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. - Sicherstellung, dass die Voraussetzungen für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Europol erfuellt werden - Angleichung der Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und seine Protokolle Zollunion - Zügige Rechtsangleichung einschließlich Einführung sämtlicher Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und vereinfachter Verfahren; Steigerung der institutionellen und administrativen Leistungsfähigkeit. Durchführung des Programms zur Reformierung und Modernisierung der Zollverwaltung - Besonders dringender Handlungsbedarf: Fortführung der Umsetzung der EDV-Strategie der zyprischen Zollverwaltung. Entwicklung von EDV-Systemen für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Gemeinschaft und Zypern Auswärtige Angelegenheiten - Gewährleistung, dass alle internationalen Abkommen oder Übereinkünfte, die nicht mit dem Besitzstand vereinbar sind, bis zum Beitritt neuverhandelt oder beendet werden Finanzkontrolle - Ausbau der funktionalen Unabhängigkeit für interne Kontrolleure/Rechnungsprüfer auf zentraler und dezentraler Ebene; Abschluss der Arbeiten an dem Handbuch und den Prüfpfads für die Rechnungsprüfung zur Kontrolle der Gemeinschaftmittel - Stärkung der öffentlichen Finanzkontrolle durch geeignetes Personal, entsprechende Ausbildung und Ausrüstung - Einrichtung einer geeigneten OLAF-Kontaktstelle zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Beginn der Zusammenarbeit mit OLAF über diese Kontaktstelle - Verstärkung der Betrugsbekämpfung - Fortführung der Bemühungen um eine ordnungsgemäße Anwendung, Kontrolle, Überwachung und Evaluierung der Heranführungshilfe der EG, die als Schlüsselindikatoren für die Fähigkeit Zyperns zur Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Finanzkontrolle betrachtet werden 5. Programmierung Das vierte Finanzprotokoll mit Zypern lief am 31. Dezember 1999 aus und wurde Anfang 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren abgelöst. Insgesamt werden Zypern für die Zeit von 2000 bis 2004 57 Mio. EUR bereitgestellt, wobei ein Drittel jeder jährlichen Zuweisung zur Finanzierung der so genannten bikommunalen Projekte zu verwenden ist. Die jährliche Finanzplanung muss dem Phare-Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden. Mit den im Rahmen dieser neuen Verordnung finanzierten Maßnahmen wird die Hilfe gezielt auf die vorrangigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Beitritt im Sinne dieser Verordnung und der vorherigen Beitrittspartnerschaften mit Zypern sowie auf die Teilnahme an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen und Agenturen, einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung, ausgerichtet. Mit den Mitteln für das Jahr 2000 (9 Mio. EUR) sollten Maßnahmen in den folgenden Bereichen finanziert werden: Binnenmarkt (Steuern und Zoll), Justiz und Inneres, Verwaltungszusammenarbeit, Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich Ausbildung (Leonardo, Sokrates, Jugend) und bikommunale Projekte (Nicosia Master Plan). Zypern nimmt nach wie vor an den Mehrländermaßnahmen im Rahmen des Programms MEDA teil und wird auch von der EIB unterstützt. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten davon abhängig, dass Zypern seinen Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens und insbesondere des Assoziationsausschusses überwacht. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates wird die Kommission von dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Der Verwaltungsausschuss zur Überwachung der Heranführungsprogramme mit Zypern ist also derselbe wie für das Phare-Programm. Etwaige Änderungen der Beitrittspartnerschaft erfolgen weiterhin gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98. (1) Es gilt die seit dem Regelmäßigen Bericht 2000 übliche Gliederung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.