Europäische Union

2007/764/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

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24.11.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/20 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (2007/764/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005, gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (2) (nachstehend „Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich“ genannt) wurde am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 25. Dezember 2005 in Kraft. (2) Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich wurde durch folgende Protokolle ergänzt: — Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (3) (nachstehend „Auslegungsprotokoll“ genannt), das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 25. Dezember 2005 in Kraft trat; — Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (4) (nachstehend „Geldwäsche-Protokoll“ genannt), das am 12. März 1999 in Brüssel unterzeichnet wurde und nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 des Protokolls in Kraft tritt; — Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (5) (nachstehend „Protokoll über die Einrichtung eines Aktennachweissystems“ genannt), das am 8. Mai 2003 in Brüssel unterzeichnet wurde und nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 dieses Protokolls in Kraft tritt. (3) Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Urkunden über den Beitritt zu dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinterlegt. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben die Urkunden über ihren Beitritt zu den drei Protokollen hinterlegt. Lettland hat die Beitrittsurkunde zu dem Auslegungsprotokoll hinterlegt. (4) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich mit seinen Protokollen gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird. (5) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in der durch das Protokoll über die Einrichtung eines Aktennachweissystems und durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung sowie das Auslegungsprotokoll und das Geldwäsche-Protokoll treten am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zwischen Bulgarien, Rumänien und denjenigen Mitgliedstaaten in Kraft, für die das Übereinkommen bereits in Kraft ist. Das Abkommen tritt zwischen Bulgarien, Rumänien und jedem der anderen Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem es für den betreffenden anderen Mitgliedstaat in Kraft tritt. Artikel 2 Der bulgarische und der rumänische Wortlaut des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, des Protokolls über die Einrichtung eines Aktennachweissystems, des Auslegungsprotokolls sowie des Geldwäsche-Protokolls (6) sind in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens und seiner Protokolle. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident R. PEREIRA (1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 34. (3)   ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 16. (4)   ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2. (5)   ABl. C 139 vom 13.6.2003, S. 2. (6)  Der bulgarische und der rumänische Text des Abkommens werden in der Sonderausgabe des Amtsblatts zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

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