Europäische Union

2012/306/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2012 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

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14.6.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 153/3 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2012 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (2012/306/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Diesem war ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung (2) beigefügt. Dieses Protokoll ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen. (2) Die Europäische Union hat mit Mosambik ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das EU-Schiffen in Gewässern, die fischereipolitisch der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Mosambiks unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. (3) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 2. Juni 2011 das Protokoll paraphiert. (4) Gemäß dem Beschluss 2012/91/EU des Rates (3) wurde das neue Protokoll unterzeichnet und wird vorläufig angewandt. (5) Das Protokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Union und der Republik Mosambik (4) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 16 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union dazu Ausdruck zu verleihen, durch das Protokoll gebunden zu sein (5). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. GJERSKOV (1)   ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 1. (2)   ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 39. (3)   ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 3. (4)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 4, veröffentlicht. (5)  Das Generalsekretariat des Rates wird das Datum, zu dem das Protokoll in Kraft tritt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.