Europäische Union

68/359/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Anwendung der Artikel 48 und 49 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements

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Avis juridique important | 31968D0359 68/359/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Anwendung der Artikel 48 und 49 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements Amtsblatt Nr. L 257 vom 19/10/1968 S. 0001 - 0001 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0466 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0474 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0032 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0092 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0092 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) BESCHLUSS DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Anwendung der Artikel 48 und 49 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements (68/359/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 227 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 hat der Rat die Bedingungen für die Anwendung der nicht in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgezählten Bestimmungen des Vertrages, insbesondere der Artikel 48 und 49 des Vertrages, auf die französischen überseeischen Departements zu beschließen. Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer kann die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Departements fördern - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Artikel 48 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die in Anwendung dieser Artikel erlassenen Bestimmungen sind auf die französischen überseeischen Departements anwendbar. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil "Rechtsvorschriften I", veröffentlicht. Er tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968. Im Namen des Rates Der Präsident G. SEDATI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.