Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1222 des Rates vom 12. Juli 2022 über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt

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15.7.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 188/142 BESCHLUSS (EU) 2022/1222 DES RATES vom 12. Juli 2022 über den im Namen der Europäischen Union in der Versammlung des besonderen Lissabonner Verbands zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ist Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1) (im Folgenden „Genfer Akte“), die am 26. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 21 der Genfer Akte sind ihre Vertragsparteien Mitglieder des durch das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) geschaffenen besonderen Verbands (im Folgenden „Lissabonner Verband“). Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Genfer Akte ändert die Versammlung des Lissabonner Verbands die Ausführungsordnung zur Genfer Akte. (2) Das Inkrafttreten der Genfer Akte hat gezeigt, dass Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und der Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) in Erwägung gezogen werden müssen, um die Verfahren im Rahmen des Lissabonner Systems zur internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (im Folgenden „Lissabon-System“) zu vereinfachen und zu straffen, einschließlich des Ziels der besseren Verständlichkeit für Nutzer des Lissabon-Systems. (3) Während der Versammlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 14. bis 22. Juli 2022 wird die Versammlung des Lissabonner Verbands ersucht werden, Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung anzunehmen. (4) Auf ihrer vierten Tagung, die vom 14. bis 16. Juni 2022 in Genf stattfand, empfahl die Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Lissabon-Systems (im Folgenden „Lissabon-Arbeitsgruppe“) der Versammlung des Lissabonner Verbands die Annahme von verschiedenen Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung, wie sie vom WIPO-Sekretariat vorgeschlagen und von der Lissabon-Arbeitsgruppe geändert wurden. (5) Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung stellt sicher, dass nur Änderungen im Zusammenhang mit Regel 5 Absatz 2 der Zahlung der in Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii genannten Gebühr für die Übertragung einer Ursprungsbezeichnung von dem Lissabonner Abkommen auf die Genfer Akte unterliegen. Diese Anpassung würde den Beitritt der Staaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, zur Genfer Akte erleichtern. (6) Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii der gemeinsamen Ausführungsordnung würde die Gebühren für mehrere im selben Gesuch eingereichte Änderungen auf 800 CHF begrenzen. Dies wird die Attraktivität des Lissabon-Systems erhöhen und gleichzeitig seine finanzielle Tragfähigkeit wahren. (7) Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 9 Absatz 1 Buchstabe c würde klarstellen, dass der darin festgelegte allgemeine Grundsatz für alle Schutzverweigerungen gemäß Regel 9 Absatz 1 Buchstabe b gilt, der in Verbindung mit Regel 9 Absatz 1 Buchstabe c zu lesen ist. (8) Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 Ziffern i und ii der gemeinsamen Ausführungsordnung würde das Verfahren für Anträge auf Eintragung einer Änderung, die beim Internationalen Büro der WIPO eingereicht werden, gestrafft. (9) Durch die vorgeschlagene Streichung von Regel 15 Absatz 1 Ziffer vi und die vorgeschlagene Änderung von Regel 16 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung würde sichergestellt werden, dass im Falle einer Rücknahme des Verzichts im Zusammenhang mit Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d, der einen Mangel in Bezug auf eine Anforderung betrifft, die auf einer Mitteilung gemäß Regel 5 Absatz 3 oder 4 oder auf einer Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte beruht, die Zahlung der Gebühr für eine Änderung nicht mehr erforderlich ist. Im Falle eines Verzichts gemäß Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d ist die Rücknahme des Verzichts von der Behebung des Mangels abhängig. (10) Die vorgeschlagenen Änderungen der gemeinsamen Ausführungsverordnung sollten am 1. Januar 2023 in Kraft treten und die Verfahren im Rahmen des Lissabon-Systems vereinfachen und straffen sowie den Nutzern besser verständlich sein, was im Interesse sowohl der Nutzer als auch der Begünstigten und der Interessenträger des Lissabon-Systems in der Europäischen Union liegt. (11) Die Union sollte daher die Annahme dieser Änderungen unterstützen. (12) Unter Kenntnisnahme der von den Delegationen auf der vierten Tagung der Lissabon-Arbeitsgruppe in Bezug auf Regel 5 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Ausdruck gebrachten Standpunkte und als Teil der Schlussfolgerungen der Tagung der Arbeitsgruppe hat der Vorsitz die Delegation der Union außerdem aufgefordert, zu gegebener Zeit einen schriftlichen Vorschlag zur weiteren Prüfung auf der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe vorzulegen. (13) Daher sollte der im Namen der Union in der Versammlung des Lissabonner Verbands zu vertretende Standpunkt festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Tagung der Versammlung des Lissabonner Verbands im Rahmen der Versammlungen der WIPO vom 14. bis 22. Juli 2022 zu vertreten ist, ist, die Annahme der in Abschnitt 1 des Anhangs dieses Beschlusses dargestellten Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zu unterstützen. Die Vertreter der Union können zudem eine geänderte Fassung der vorgeschlagenen Änderungen vereinbaren, sofern der Inhalt nicht wesentlich geändert wird. Zur Vorbereitung der nächsten Tagung der Lissabon-Arbeitsgruppe legt die Union dem WIPO-Sekretariat einen schriftlichen Vorschlag zur Änderung von Regel 5 der gemeinsamen Ausführungsordnung gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieses Beschlusses vor. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022. Im Namen des Rates Der Präsident Z. STANJURA (1)  Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12). ANHANG Abschnitt 1: VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wie von der Gruppe „Geistiges Eigentum“ für die Entwicklung des Lissabon-Systems zur Annahme durch den Lissabonner Verband im Rahmen der Versammlungen der WIPO 2022 empfohlen: In der Überschrift werden die Worte „in der am 8. Dezember 2021 geltenden Fassung“ durch die Worte „in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung“ ersetzt. Kapitel II Gesuch und internationale Registrierung Regel 7 Eintragung in das internationale Register Durchführung von Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Akte Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Im Fall der Ratifikation der Genfer Akte durch einen Staat, der Partei der Akte von 1967 ist, oder im Fall des Beitritts dieses Staates zur Genfer Akte findet Regel 5 Absätze 2 und 4 auf internationale Registrierungen oder Ursprungsbezeichnungen, die in Bezug auf diesen Staat gemäß der Akte von 1967 in Kraft sind, sinngemäß Anwendung. Das Internationale Büro prüft bei der betroffenen zuständigen Behörde alle vorzunehmenden Änderungen unter Berücksichtigung der in Regel 3 Absatz 1 und Regel 5 Absätze 2 bis 4 vorgeschriebenen Erfordernisse hinsichtlich ihrer Eintragung gemäß der Genfer Akte und teilt die auf diese Weise vorgenommenen internationalen Registrierungen allen anderen Vertragsparteien mit, die Partei der Genfer Akte sind. Für die Änderungen ist die Zahlung der Gebühr gemäß Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii erforderlich.“ Regel 8 Gebühren Höhe der Gebühren Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) Gebühr für eine Änderung einer internationalen Registrierung3 500 ergänzende Gebühr für zusätzliche Änderung(en), eingereicht im selben Antrag 300“ Fußnote 3 erhält folgende Fassung: „3 Bei internationalen Registrierungen mit Bezeichnung eines geografischen Gebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) nach den von den Vereinten Nationen aufgestellten Listen ermäßigt sich die Gebühr auf 50% des vorgeschriebenen Betrags (gerundet auf die nächste ganze Zahl). In diesem Fall beträgt die Gebühr 500 Schweizer Franken für eine internationale Registrierung mit Bezeichnung eines geografischen Ursprungsgebiets in einem Land der Kategorie LDC, 250 Schweizer Franken für eine Änderung einer internationalen Registrierung mit Bezeichnung eines geografischen Ursprungsgebiets in einem Land der Kategorie LDC und weitere 150 Schweizer Franken für jede zusätzliche Änderung im Rahmen desselben Antrags. Diese Gebührenermäßigungen gelten während einer Dauer von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Genfer Akte.“ Kapitel III Schutzverweigerung und sonstige Maßnahmen in Bezug auf internationale Registrierungen Regel 9 Schutzverweigerung Mitteilung an das Internationale Büro Regel 9 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Vorbehaltlich des gegenteiligen Beweises der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a gilt die Mitteilung der internationalen Registrierung gemäß Buchstabe b als bei der zuständigen Behörde 20 Tage nach dem in der Mitteilung angegebenen Datum eingegangen.“ Regel 15 Änderungen Zulässige Änderungen Regel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Änderung der Begünstigten, bestehend in der Hinzufügung oder Löschung eines oder mehrerer Begünstigter, oder Änderung des Namens oder der Anschrift der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte;“ 2. Ziffer ii wird gestrichen. 3. Ziffer vi wird gestrichen. Regel 16 Schutzverzicht Rücknahme eines Schutzverzichts Regel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Jeder Verzicht einschließlich eines Verzichts gemäß Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d, kann von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei vorbehaltlich der Behebung des Mangels im Fall eines Verzichts gemäß Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.“ Abschnitt 2: In dem schriftlichen Vorschlag zur Änderung von Regel 5 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen: Kapitel II Gesuch und internationale Registrierung Regel 5 Erfordernisse bezüglich des Gesuchs Regel 5 Absatz 4 wird gestrichen. Begründung: Die vorgeschlagene Streichung von Regel 5 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung (durch die Genfer Akte geregeltes Gesuch — Unterzeichnung und/oder beabsichtigte Benutzung) ist gerechtfertigt, da die Anforderung der Unterzeichnung bereits erfüllt und überprüft wurde, als das Registrierungsgesuch ursprünglich eingereicht wurde. Die Anforderungen, die Absicht zur Benutzung und die Absicht zur Ausübung der Kontrolle über die Benutzung zu erklären, stehen im Widerspruch zu den Merkmalen der Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind gegen jede Benutzung geschützt, die gegen anerkannte Spezifikationen verstößt, auch wenn die betreffenden Erzeugnisse nicht in dem Land vermarktet werden, in dem die betrügerische Verwendung festgestellt wird. Außerdem setzt ihre internationale Registrierung zwangsläufig die Kontrolle ihrer Benutzung in der Vertragspartei voraus, aus der sie stammen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.