Europäische Union

2004/509/EG:Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2004 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

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10.6.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 207/13 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Juni 2004 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (2004/509/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 64/2004 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 2003 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. (2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten (4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst. (3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2003 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2003 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst. Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 4. Juni 2004 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)   ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 3. (3)   ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 1. (4)   ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 25. ANHANG ORT/LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG Berichtigungskoeffizienten August 2003 Nichts   ORT/LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG Berichtigungskoeffizienten September 2003 Dominikanische Republik 43,5 ORT/LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG Berichtigungskoeffizienten Oktober 2003 Gambia 35,0 ORT/LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG Berichtigungskoeffizienten November 2003 Dominikanische Republik 51,0 Eritrea 43,4 Venezuela 73,8 ORT/LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG Berichtigungskoeffizienten Dezember 2003 Angola 116,6 Jamaika 83,0 Mosambik 73,5 Rumänien 50,0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.