Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP

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20.1.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 13/5 BESCHLUSS (GASP) 2015/76 DES RATES vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15 April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 4, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP erlassen. (2) Am 14. Oktober 2014 hat der Rat das Einsatzkonzept für die EUCAP Sahel Mali gebilligt. (3) Entsprechend der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und nachdem die EUCAP Sahel Mali ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat, sollte die Mission am 15. Januar 2015 eingeleitet werden; ihre Laufzeit sollte 24 Monate betragen. (4) In dem Beschluss 2014/219/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 5 500 000 EUR für die ersten neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgesehen. Für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 15. Januar 2015 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte der Beschluss 2014/219/GASP geändert werden. (5) Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (im Folgenden „EUCAP Sahel Mali“) wird am 15. Januar 2015 eingeleitet. Artikel 2 Der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Mali wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen. Artikel 3 Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2014/219/GASP erhält folgende Fassung: „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5 500 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11 400 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“ Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 15. Januar 2015. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.