Europäische Union

2008/170/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2008 zur Annahme des Arbeitsplans 2008 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms (Text von Bedeutung für den EWR)

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Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission). (15)  Siehe http://ec.europa.eu/health/ph_projects/project_en.htm (16)  KOM(2007) 630 endg. Weißbuch — Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008—2013. Siehe http://ec.europa.eu/health/ph_overview/Documents/strategy_wp_en.pdf (17)  Siehe http://ec.europa.eu/health/ph_information/indicators/lifeyears_de.htm (18)  Nummer 1 des Anhangs zum Programmbeschluss. (19)  Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlements und des Rates (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1). (20)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 142 vom 30.4.2004, S. 1). (21)  http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/bioterrorism01_en.pdf (22)  http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/lsa/92911.pdf (23)  http://www.who.int/csr/ihr/en/index.html (24)  https://webgate.cec.eu.int/ewrs/ Das Europäische Frühwarn- und Reaktionssystem wurde vom Netz für die Überwachung und die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet. (25)  Grünbuch über Biogefahrenabwehr KOM(2007) 399 endg. vom 11. Juli 2007. (26)  http://www.ghsi.ca/english/index.asp (27)  Nummer 2 des Anhangs zum Programmbeschluss. (28)  Organisationen, die bereits zur allgemeinen Entwicklung der gesundheitspolitischen Strategie der EU beitragen. (29)  Euregio: Bewertung grenzüberschreitender Tätigkeiten in der EU http://ec.europa.eu/health/ph_projects/2003/action1/action1_2003_23_en.htm (30)  Grünbuch „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 484 endg. vom 14. Oktober 2005). (31)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2005) 654 endg. vom 15. Dezember 2005). (32)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/nutrition/documents/nutrition_wp_en.pdf (33)  KOM(2006) 625 vom 24. Oktober 2006. (34)  Empfehlung 2003/488/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31). (35)  http://ec.europa.eu/justice_home/funding/drugs/funding_drugs_en.htm (36)  KOM(2007) 27 endg. vom 30. Januar 2007. (37)  Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8). (38)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004—2010 KOM(2004) 416 endg. vom 9. Juni 2004. (39)  Empfehlung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit (ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 1). (40)  https://webgate.ec.europa.eu/idb/ (41)  Nummer 3 des Anhangs zum Programmbeschluss (42)  http://health.europa.eu (43)  Gesundheitstelematik bedeutet in diesem Zusammenhang die Verbreitung von Informationen auf elektronischem Wege. ANHANG II Allgemeine Grundsätze, Auswahl-, Vergabe- und sonstige Kriterien für Finanzhilfen für die Maßnahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008—2013) AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN FÜR PROJEKTE (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Dieses Dokument gilt lediglich für die Kofinanzierung einzelner Maßnahmen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms mittels Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1.   Den Rahmen für die Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms geben die Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor. 2.   Für die Finanzhilfen gelten folgende Grundsätze: — Kofinanzierungsregel: Voraussetzung ist eine externe Kofinanzierung, die nicht aus Gemeinschaftsmitteln, sondern aus eigenen Mitteln der Empfänger oder aus Mitteln Dritter stammt. Sachleistungen Dritter können, sofern als notwendig oder sinnvoll erachtet, als Kofinanzierung angesehen werden (Artikel 113 der Haushaltsordnung und Artikel 172 der Durchführungsbestimmungen). — Gewinnverbot: Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 165 der Durchführungsbestimmungen). — Keine rückwirkende Gewährung: Die förderfähigen Kosten müssen nach Unterzeichnung der Vereinbarung angefallen sein. In Ausnahmefällen können Ausgaben berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Antragstellung, aber nicht früher, angefallen sind (Artikel 112 der Haushaltsordnung). — Nicht-Kumulierung: Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger pro Geschäftsjahr nur eine einzige Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden (Artikel 111 der Haushaltsordnung) (1). 3.   Für die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen (Projekte) finden drei Kategorien von Kriterien Anwendung: — Ausschlusskriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Antragsteller — Artikel 114 der Haushaltsordnung; — Auswahlkriterien zur Beurteilung der finanziellen und fachlichen Fähigkeit der Antragsteller, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen — Artikel 115 der Durchführungsbestimmungen; — Vergabekriterien zur Beurteilung der Qualität des Projekts unter Berücksichtigung seiner Kosten. Diese drei Kategorien werden im Bewertungsverfahren der Reihe nach geprüft. Vorschläge, die den Kriterien einer dieser Kategorien nicht genügen, gelangen nicht in die nächste Bewertungsrunde und werden abgelehnt. 4.   Für das zweite Gesundheitsprogramm erhalten Projekte Vorrang, die — neue Ansätze verkörpern und einmalige Aktionen darstellen; — einen Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit erbringen, d. h. Maßnahmen, die erhebliche Skaleneffekte auf europäischer Ebene erzielen, möglichst viele in Frage kommende Länder einbeziehen und anderen Orts anwendbar sind; — die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit fördern; — Wert auf effizientes Management, einen geradlinigen Bewertungsprozess und eine verständliche Beschreibung der erwarteten Ergebnisse legen; — eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse an geeignete Zielgruppen auf europäischer Ebene vorsehen. 2.   AUSSCHLUSSKRITERIEN 1.   Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Antragsteller, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des Anweisungsbefugten oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; f) die gegenwärtig einer der in Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung angeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterworfen sind; g) die rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, zu denen die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, wenn die Rückforderung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags erfolgt ist. Nachweis: Die Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. 2.   Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Vorschläge, die nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen, die unvollständig sind oder den Formvorschriften nicht entsprechen; ausgenommen sind offensichtliche Schreibfehler im Sinne des Artikel 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen. Die Anträge müssen vollständig sein; die folgenden Unterlagen sind auf jeden Fall beizufügen: — Verwaltungsdaten über den Hauptvertragspartner und die anderen Partner, — fachliche Beschreibung des Vorhabens, — Gesamtfinanzierungsplan und beantragte Kofinanzierung der Gemeinschaft Nachweis: Angaben im Antrag 3.   Für Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, ist eine Teilnahme am Programm nicht möglich. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. 3.   AUSWAHLKRITERIEN Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen. 1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz für die gesamten beiden letzten Geschäftsjahre vorlegen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt nicht für öffentliche Einrichtungen oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen. 2.   Fachliche Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Nachweis: Der Antragsteller muss den letzten Jahrestätigkeitsbericht der Organisation und die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen. 3.   Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewertet wird. 4.   VERGABEKRITERIEN Es gelangen nur Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung (Vergabekriterien), welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen legt fest, wie die nachstehend aufgeführten Vergabekriterien anzuwenden sind. 1.   Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext a) Beitrag des Projekts zum zweiten Gesundheitsprogramm und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten; b) strategische Bedeutung für die erwarteten Beiträge zum Stand der Erkenntnisse und Auswirkungen auf die Gesundheit; c) Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit: — Auswirkungen auf Zielgruppen, langfristige Folgen und mögliche Multiplikatoreffekte wie Wiederholbarkeit, Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit; — Beitrag, Komplementarität, Synergie-Effekte und Vereinbarkeit in Bezug auf die relevante EU-Politik und andere Programme; d) geeignete geografische Erfassung Der Antragsteller muss hinsichtlich der Projektziele eine geeignete geografische Reichweite des Projekts sicherstellen und die Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und die Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen erläutern. Vorschläge, die nur ein einziges förderfähiges Land oder eine Region in einem bestimmten Land betreffen, werden abgelehnt. e) Eignung des Projekts im sozialen, kulturellen und politischen Kontext Der Antragsteller muss das Projekt auf die Gegebenheiten der beteiligten Länder oder einzelnen Regionen abstimmen und sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen mit der Kultur und den Einstellungen der Zielgruppen vereinbar sind. 2.   Fachliche Qualität des Projekts a)   Evidenzgrundlage Der Antragsteller muss die Problemanalyse berücksichtigen und die einzelnen Faktoren und Auswirkungen sowie die Effektivität und Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich darlegen. b)   Präzise Darlegung des Projektinhalts Der Antragsteller muss Ziele und Zweck, Zielgruppen, einschließlich der relevanten geografischen Faktoren, Methoden sowie die zu erwartenden Auswirkungen und Ergebnisse deutlich beschreiben. c)   Innovativer Charakter, fachliche Ergänzung und Vermeidung von Überschneidungen bezüglich anderer Maßnahmen auf EU-Ebene Der Antragsteller muss deutlich darlegen, welche Fortschritte im Vergleich zum Stand der Erkenntnisse im jeweiligen Bereich das Projekt erzielen soll, und dafür sorgen, dass weder unangemessene Doppelarbeiten noch Überschneidungen, in Teilen oder im Ganzen, mit auf europäischer und internationaler Ebene bereits durchgeführten Projekten und Tätigkeiten erfolgen. d)   Bewertungsstrategie Der Antragsteller muss Art und Angemessenheit der vorgeschlagenen Methoden und der ausgewählten Indikatoren klar erläutern. e)   Strategie zur Verbreitung der Informationen Der Antragsteller muss deutlich veranschaulichen, dass die geplante Strategie und die vorgeschlagene Methodik angemessen sind, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Verbreitung zu gewährleisten. 3.   Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung a)   Projektplanung und -organisation Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die Risikoanalyse beschreiben. b)   Organisatorische Aspekte Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen. c)   Qualität der Partnerschaft Der Antragsteller muss die geplanten Partnerschaften unter Nennung folgender Einzelheiten beschreiben: Umfang, Rollen und Zuständigkeiten, Beziehungen der verschiedenen Partner zueinander, Synergie und Komplementarität der verschiedenen Projektpartner und Netzstruktur. d)   Kommunikationsstrategie Der Antragsteller muss die Kommunikationsstrategie im Hinblick auf Planung, Zielgruppen, Angemessenheit der verwendeten Kommunikationskanäle und Erkennbarkeit der Kofinanzierung durch die EU darlegen. e)   Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass die Mittelausstattung selbst sowie ihre Aufteilung zwischen den Partnern und zwischen den spezifischen Zielen des Projekts zweckdienlich, angemessen, ausgewogen und kohärent ist. Die Mittel sollten zwischen den Partnern in einer vertretbaren Mindesthöhe aufgeteilt werden; übermäßige Aufsplitterung ist dabei zu vermeiden. f)   Finanzmanagement Der Antragsteller muss die finanzielle Abwicklung, Zuständigkeiten, Berichterstattungsverfahren und Kontrollen darlegen. Die einzelnen Kriterienblöcke werden folgendermaßen gewichtet. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Angaben über die spezifische Gewichtung bestimmter Kriterien der einzelnen Blöcke. 1. Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext /40 2. Fachliche Qualität des Projekts /30 3. Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung /30 Maximale Gesamtpunktzahl/100 Für alle Kriterienblöcke werden Mindestpunktzahlen festgelegt. Vorschläge, die diese Mindestpunktzahlen nicht erreichen, werden abgelehnt. Nach der Bewertung wird in der Rangfolge der erzielten Gesamtpunktzahl ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. Die übrigen für eine Kofinanzierung empfohlenen Vorschläge kommen auf eine Reserveliste. (1)  Dies bedeutet, dass eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, ungeachtet der Dauer der Maßnahme nur einmal im Jahr von der Kommission zur Kofinanzierung genehmigt werden kann. ANHANG III Reise- und Aufenthaltskosten Diese Leitlinien gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten — des Personals, das vom Finanzhilfeempfänger (Haupt- und Nebenempfänger) beschäftigt wird, sowie der Sachverständigen, die vom Finanzhilfeempfänger zur Teilnahme an Arbeitsgruppen eingeladen werden; — soweit sie ausdrücklich in Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind. 1.   Die Aufenthaltspauschale deckt alle bei Dienstreisen anfallenden Aufenthaltskosten ab, einschließlich Kosten für Hotels, Restaurants und Verkehrsmittel vor Ort (Taxis und/oder öffentliche Verkehrsmittel). Sie wird für jeden Tag einer Dienstreise bei einer Mindestentfernung von 100 km vom normalen Dienstort gezahlt und richtet sich nach dem Land, in dem die Dienstreise durchgeführt wird. Die Tagessätze ergeben sich aus der Summe des Tagegeldes und des Höchstbetrags für Hotelkosten gemäß dem geänderten Beschluss K(2004) 1313 (1). 2.   Dienstreisen außerhalb der EU 27, der Beitritts- und Bewerberländer und der EFTA-/EWR-Länder werden der Kommission zur vorherigen Genehmigung vorgelegt. Die Zustimmung ist abhängig vom Zweck der Dienstreise, von ihren Kosten und ihrer Begründung. 3.   Reisekosten sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig: — die Reise erfolgt auf dem direktesten und preisgünstigsten Weg; — der Dienstreiseort ist mindestens 100 km vom normalen Dienstort entfernt; — Bahn: erste Klasse; — Flug: Economy, sofern nicht ein günstigerer Tarif möglich ist (z. B. Apex); zulässig sind Flugreisen nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug); — Pkw: Erstattung auf der Grundlage der entsprechenden Bahnfahrt erster Klasse. (1)  Beschluss der Kommission vom 7. April 2004: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission. ANHANG IV Kriterien für finanzielle Beteiligungen an gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008—2013) (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Gemeinsame Maßnahmen können mit öffentlichen Einrichtungen oder nichtstaatlichen Stellen durchgeführt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die von dem am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligten Land nach einem transparenten Verfahren benannt wurden, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder mit einem unangemessenen Image verbunden sind, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. 2.   AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen. Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Der Antragsteller muss über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Jeder Antragsteller muss Folgendes vorlegen: — einen übersichtlichen, erschöpfenden und detaillierten Plan der voraussichtlichen Ausgaben aller an dem gemeinsamen Projekt Beteiligten für die entsprechenden Tätigkeiten; — eine Erklärung über ausreichende finanzielle Eigenmittel, um die von der Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht abgedeckten Ausgaben bestreiten zu können, sowie über die Verpflichtung, diese Eigenmittel einzusetzen, wenn die Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht ausreicht; — eine Kopie der Jahresabrechnung für das letzte vor der Vorlage des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr (für Stellen ohne Erwerbszweck außer öffentlichen Einrichtungen). Bei den Teilnehmern an gemeinsamen Maßnahmen muss es sich um Stellen handeln, denen die Mitgliedstaaten Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit übertragen haben, die für den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bereich geeignet sind. 3.   VERGABEKRITERIEN — Beitrag der Maßnahmen zum zweiten Gesundheitsprogramm und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten; — potenzieller Nutzen der Zusammenarbeit im Hinblick auf den erwarteten Beitrag zu den vorliegenden Erkenntnissen oder erhöhte Effektivität im betreffenden Bereich; — ausreichende Zahl von beteiligten Mitgliedstaaten zur Sicherstellung einer geeigneten geografischen Erfassung des Projekts im Hinblick auf dessen Ziele, Erläuterung der Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und der Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen; — Klarheit und Qualität von Zielen, Arbeitsplan, Organisation und Beschreibung von erwarteten Ergebnissen und des Nutzens sowie der Kommunikations- und Verbreitungsstrategien. — ausgewogene Beteiligung der vorgesehenen Akteure an den geplanten Aktivitäten. ANHANG V Kriterien für finanzielle Beteiligungen an der Arbeit einer nichtstaatlichen Stelle oder eines spezialisierten Netzes (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1.   AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Finanzhilfen der Gemeinschaft können für die Arbeit nichtstaatlicher Stellen oder spezialisierter Netze (nachstehend „Organisationen“) gewährt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die Mitglieder in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten haben, — die eine ausgewogene geografische Erfassung gewährleisten, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder mit einem unangemessenen Image verbunden sind, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. 2.   AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.