Europäische Union

89/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 über eine regionale Beihilfe an Mandarinenerzeuger in Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0204 89/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 über eine regionale Beihilfe an Mandarinenerzeuger in Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1989 S. 0048 - 0051 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1988 über eine regionale Beihilfe an Mandarinenerzeuger in Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/204/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/88 (2), insbesondere auf Artikel 31, nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine Frist zur Änderung gesetzt hat (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 23. Juni 1987, eingetragen am 29. Juni 1987, hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über den Gesetzentwurf Nr. 86/A unterrichtet, der Interventionen zugunsten der Zitrusfrüchtekulturen und zur Behebung der Schäden vorsieht, die den Betrieben durch die ungünstigen Witterungsbedingungen zwischen Dezember 1986 und März 1987 entstanden sind. Mit Schreiben vom 30. Juli 1987 hat die Ständige Vertretung Italiens der Kommission mitgeteilt, daß die Regionalversammlung Siziliens die Umwandlung des Gesetzentwurfs in das Gesetz Nr. 24 vom 27. Mai 1987 gebilligt habe. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes haben die italienischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstossen. Sollten die Maßnahmen realisiert worden sein, so ist die Beihilfe als unrechtmässig anzusehen. 2. In Artikel 9 des genannten Gesetzes ist vorgesehen, daß der Regionalrat für Landwirtschaft und Forsten befugt ist, eine Beihilfe zugunsten der Mandarinenerzeuger über die nach italienischem Recht anerkannten Erzeugergemeinschaften zu gewähren. Die Höhe der Beihilfe entspricht derjenigen, die auf Gemeinschaftsebene für die industrielle Verarbeitung von Orangen der Sorte »biondo commune" im laufenden Wirtschaftsjahr gezahlt wird (4). Sie betrug 6,51 ECU/100 kg im Wirtschaftsjahr 1986/87 und 6,39 ECU/100 kg im Wirtschaftsjahr 1987/88. Für das Haushaltsjahr 1987 ist in diesem Gesetz ein Gesamtbetrag von 5 000 Millionen Lit (etwa 3,4 Millionen ECU) vorgesehen. Die regionale Beihilfe könnte für etwa 50 000 Tonnen Mandarinen gezahlt werden. Die regionale Beihilfe wird Erzeugern über die anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt, die mit der Industrie Verarbeitungsverträge geschlossen haben. Die Industrie muß sich verpflichten, den Erzeugern einen Mindestpreis zu zahlen. Dieser Mindestpreis entspricht dem Durchschnitt der für das laufende Wirtschaftsjahr festgesetzten Preise für Erzeugnisse der Güteklasse 2 nach gemeinschaftlichen Handelsnormen. II 1. Mit Schreiben Nr. SG(87)D/10832 vom 28. August 1987 hat die Kommission der italienischen Regierung mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, hinsichtlich dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. 2. In diesem Schreiben hat die Kommission den italienischen Behörden mitgeteilt, daß sie die Beihilfe als Betriebsbeihilfe ansieht, die keinen dauerhaften Nutzen für die Entwicklung des betreffenden Sektors haben kann, da die Wirkungen der Maßnahme entfallen, sobald diese eingestellt wird. Für die Kommission gelten derartige Maßnahmen grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ein vollständiges und erschöpfendes System geschaffen, das die Mitgliedstaaten der Möglichkeit beraubt, autonom ergänzende Maßnahmen zur Stützung der Erzeugereinkommen für diese Erzeugnisse zu ergreifen. Anders als für Apfelsinen ist darin für Mandarinen keine Verarbeitungsbeihilfe vorgesehen. Die regionale Beihilfe stellt daher einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Vorschriften dar. 3. Die Kommission hat der italienischen Regierung im Rahmen dieses Verfahrens eine Frist zur Äusserung gesetzt. Sie hat ausserdem den übrigen Mitgliedstaaten sowie den anderen Beteiligten als den Mitgliedstaaten eine Frist zur Äusserung gesetzt. III Mit Fernschreiben vom 29. Oktober 1987 hat die italienische Regierung auf das obengenannte Schreiben der Kommission geantwortet. Sie äusserte sich wie folgt: a) Die nunmehr »endemischen" Schwierigkeiten des Mandarinenmarktes sind der Kommission hinreichend bekannt. Aufgrund dieser Schwierigkeiten mussten im Wirtschaftjahr 1986/87 1 557 071 Doppelzentner aus dem Markt genommen werden. b) Daher werden mit der regionalen Maßnahme drei Ziele verfolgt: i) Begrenzung der Rücknahmen, wodurch auch die Gemeinschaftsausgaben eingeschränkt werden könnten, ii) Aufwertung des Erzeugnisses und somit Vermeidung seiner Vernichtung, iii) Sicherung angemessener Erzeugereinkommen. c) Die regionale Maßnahme versteht sich als eine mit den Stabilisierungsleitlinien der Gemeinschaft übereinstimmende Interventionsmaßnahme. Mit ihr wird nämlich eine Garantieschwelle für die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt. d) Die Maßnahme hat nach Auffassung der Regionalbehörden ausserordentlichen Charakter. Sie ist auf das laufende Wirtschaftsjahr begrenzt. e) Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 lässt die Möglichkeit der Gewährung staatlicher Beihilfen vorbehaltlich einer Prüfung aus der Sicht der Artikel 92 bis 94 des Vertrages zu. IV Zu den von den italienischen Behörden vorgetragenen Argumenten ist folgendes zu bemerken: a) Die Schwierigkeiten auf dem Mandarinenmarkt sind nicht neu. Dieser Markt zeichnet sich durch anhaltende strukturelle Überschüsse aus, die trotz der gemeinschaftlichen Programme zur Struktursanierung im Sektor Zitrusfrüchte in Italien nicht abgebaut werden konnten. Die regionale Beihilfe von 1987 konnte möglicherweise - jedoch nur regional - den Absatz für das bezuschusste Erzeugnis verbessern. Die Anwendung einer solchen Maßnahme veranlasst die Erzeuger jedoch nicht, die nötigen strukturellen Maßnahmen zu ergreifen, um den in Italien beobachteten »endemischen" Schwierigkeiten zu begegnen. Hätte die Maßnahme, wie die italienischen Behörden behaupten, ausserordentlichen Charakter, so dürfte in dem Gesetz für den für Landwirtschaft zuständigen Regionalrat nicht die Möglichkeit vorgesehen sein, jedes Jahr Maßnahmen dieser Art zu ergreifen. Die Gewährung dieser Beihilfe dient der Erhaltung der bestehenden Kulturen und fördert sogar die Steigerung der Mandarinenerzeugung. Indirekt könnte sie also zu einer Erhöhung der auf dem Markt angebotenen Mengen führen und auf diese Weise den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Im übrigen wird die regionale Beihilfe in Ergänzung zur gemeinschaftlichen Marktdurchdringungsprämie oder den finanziellen Ausgleich nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates (1) gewährt und unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich für in den anderen Mitgliedstaaten abgesetzte Mandarinen, gezahlt. b) Jede zur Lösung der Schwierigkeiten auf dem Mandarinenmarkt erforderliche Maßnahme muß auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, um unter anderem zu vermeiden, daß noch grössere Schwierigkeiten daraus entstehen, daß durch einseitige nationale Maßnahmen möglicherweise die Probleme der bezuschussten Regionen auf andere Erzeugerregionen von Mandarinen verlagert werden, wo eine derartige Beihilfe nicht gewährt wird. c) Die Tatsache, daß die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auch für Beihilfen für die Erzeugung und den Handel der betreffenden Erzeugnisse gelten, erlaubt es der Kommission, bestimmte Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, soweit auf sie eine der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 angewandt werden darf. Wie im folgenden dargelegt, erfuellt die Maßnahme jedoch nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um für eine dieser Ausnahmen in Betracht zu kommen. d) Angesichts dieser Überlegungen kann der Begründung der italienischen Behörden nicht gefolgt werden. V Der Mandarinenmarkt zeichnet sich, namentlich in Italien, durch strukturelle Überschüsse aus. Die Mandarinenerzeugung belief sich in Italien 1985/86 auf 291 000 Tonnen, 1986/87 auf 283 100 Tonnen und 1987/88 auf 196 100 Tonnen (1). Die Erzeugung dieses Erzeugnisses in Sizilien macht 50 % der italienischen Erzeugung aus, dem 1983 eine Anbaufläche von 8 412 ha gewidmet war (2). Die gemeinschaftlichen Rücknahmemaßnahmen betrafen 248 000 Tonnen im Jahr 1985/86, 201 400 Tonnen im Jahr 1986/87 und 5 608 Tonnen im Jahr 1987/88 (1). Für die Ausfuhren bestehen geringe Chancen, zumal mit dem betreffenden Erzeugnis noch andere Zitrusfrüchte, insbesondere Clementinen, konkurrieren. Die italienischen Gesamtausfuhren von Mandarinen betragen im Durchschnitt jährlich weniger als 2 % der Gesamterzeugung dieses Landes. 1987 stand Italien unter den Erzeugermitgliedstaaten, die Mandarinen in die Gemeinschaft ausführen (7 490 Tonnen) nach Spanien (2 956 Tonnen) an zweiter Stelle (1 840 Tonnen). Italien führt dieses Erzeugnis nicht ein. Die von der regionalen Beihilfe 1987 erfassten Mengen belaufen sich auf etwa 50 000 Tonnen, also rund ein Viertel der italienischen Mandarinenerzeugung im Jahr 1987. Die regionale Beihilfe (rund 3,4 Millionen ECU) für Mandarinen betrifft eine grössere Menge als diejenige, welche auf den Weltmarkt ausgeführt wird. VI 1. Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages gelten nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für die Erzeugung und den Handel von Mandarinen. Die fragliche Beihilfe bietet den sizilianischen Mandarinenerzeugern einen besonderen Vorteil, indem ihnen künstlich eine finanzielle Hilfe zuteil wird, die sie unter normalen Bedingungen auf dem Markt nicht vorfänden. Sie führt daher zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Begünstigten der Beihilfe und den anderen Erzeugern in Italien und den anderen Mitgliedstaaten, die diese Beihilfe nicht erhalten. Die Vorschriften des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 24/87 und insbesondere die Gewährung der Beihilfe im Jahr 1987 bieten den Mandarinenerzeugern einen Anreiz, ihre Erzeugung auf dem bestehenden Niveau zu halten, wenn nicht gar zu erhöhen, weil ihnen der Absatz und ein Mindestpreis zugesichert werden. Der künstliche finanzielle Vorteil für die von der regionalen Beihilfe Begünstigten ermöglicht es ihnen, Druck auf die Preise der frisch auf dem Markt angebotenen Mandarinen und insbesondere auf die Preise für die Ausfuhr nach Drittländern auszuüben. Die Maßnahme kann sich daher auf den innergemeinschaftlichen Handel mit in Italien erzeugten Mandarinen auswirken. Die Beihilfe beeinträchtigt somit den innergemeinschaftlichen Handel. Ausserdem kann sie sich auf die verarbeiteten Erzeugnisse auswirken, die aus Mandarinen (Obstsäfte, Parfum, Essenzen und bei der Herstellung von Futtermitteln verwendete Schalen) hergestellt werden. Die Verarbeitungsindustrie kann durch die regionale Beihilfe veranlasst werden, grössere Mengen herzustellen, als dies ohne die Beihilfe der Fall wäre. Die Mengen der in andere Mitgliedstaaten ausgeführten Verarbeitungserzeugnisse können daher durch die Gewährung der Beihilfe ebenfalls betroffen sein. Die fragliche Maßnahme entspricht daher den Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages. Nach dieser Vorschrift sind die fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. 2. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Abweichungen von dieser Unvereinbarkeit sind eindeutig nicht auf die betreffende Beihilfe anwendbar. In Absatz 3 dieses Artikels sind die Zielsetzungen dahingehend präzisiert, daß sie im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse besonderer Sektoren der Volkswirtschaft liegen müssen. Diese Abweichungen sind eng auszulegen. Sie können insbesondere nur gewährt werden, wenn die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in diesen Vorschriften genannten Ziele erforderlich ist. Die Gewährung des Vorteils dieser Abweichungen auf Beihilfen, die diese Auflagen nicht erfuellen, käme der Zulassung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und von Wettbewerbsverzerrungen gleich, die sich aus Gemeinschaftsinteresse nicht rechtfertigen lassen, sondern bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß diese Auflagen bei der Beihilfe erfuellt sind. So konnte die italienische Regierung nicht nachweisen - und für die Kommission war es auch nicht erkennbar - daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Abweichungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erfuellt. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da die Beihilfe angesichts ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ebensowenig handelt es sich um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Vorschrift. Hinsichtlich der Anwendung der Abweichungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Beihilfen zur Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung sowie zur Förderung bestimmter Vorhaben im Sinne des Buchstaben c) ist festzustellen, daß diese Maßnahme nicht geeignet ist, dauerhaft die Bedingungen des von der Beihilfe begünstigten Wirtschaftssektors zu verbessern, da der Sektor bei Einstellung der Beihilfen dieselben Strukturmerkmale aufweisen wird wie vor dieser staatlichen Intervention. Im vorliegenden Fall könnte die Beihilfe die Schwierigkeiten des Sektors nicht nur nicht beseitigen, sondern verschlimmern. Infolgedessen sind die Beihilfen als Betriebsbeihilfen für die betroffenen Unternehmen anzusehen. Diese Art der Beihilfen lehnt die Kommission grundsätzlich ab, weil ihre Gewährung nicht an die Bedingungen gebunden ist, die es ermöglichen würden, auf sie eine der Abweichungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) anzuwenden. Da es sich darüber hinaus um Erzeugnisse handelt, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sind dem unmittelbaren Eingreifen der Mitgliedstaaten in das Funktionieren einer mit einer gemeinsamen Preisregelung verbundenen gemeinsamen Marktorganisation Schranken gesetzt, da diese nunmehr unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Infolgedessen wird mit der Gewährung der in Frage stehenden Beihilfen gegen den Grundsatz verstossen, demzufolge die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, einseitig über die Einkommen der Landwirte zu befinden. Selbst wenn eine Abweichung gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages in Betracht gekommen wäre, ist aufgrund der Art des Verstosses der fraglichen Beihilfe gegen die gemeinsame Marktorganisation die Anwendung einer solchen Abweichung auf diese Beihilfe ausgeschlossen. 3. Indem die sizilianische Maßnahme sich möglicherweise auf die Erzeugung von Mandarinen und Verarbeitungserzeugnissen aus Mandarinen auswirkt, können sich zudem die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erhöhen. Auch insofern ist in der Beihilfe eine Maßnahme zu sehen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 4. Aus alledem ergibt sich, daß die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 des Vertrages unvereinbar und daher aufzuheben ist. 5. Diese Entscheidung greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe gemäß Artikel 9 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 24 vom 27. Mai 1987 zugunsten der Mandarinenerzeuger ist aus der Sicht des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages unrechtmässig. Darüber hinaus ist diese Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. Artikel 2 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. November 1988 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 1. (3) Schreiben der Kommission an die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten vom 3. 11. 1987 und Mitteilung an die anderen Beteiligten (ABl. Nr. C 290 vom 30. 10. 1987, S. 3). (4) Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 vom 18. 12. 1969 - ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (1) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 1. (1) Eurostat. (2) Annuario di statistica agraria.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.