Europäische Union

2005/305/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Festsetzung von Geldbußen gegen ein Unternehmen wegen Übermittlung unrichtiger oder entstellter Angaben in einer Anmeldung im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens (Sache COMP/M.3255 — Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2500) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) Die Kommission ist aus vorstehenden Gründen der Ansicht, dass in beiden Fällen, d. h. für die Zuwiderhandlung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, eine Geldbuße von jeweils 45 000 EUR angemessen ist. VII.   FAZIT (39) Die Kommission verhängt gegen Tetra zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 45 000 EUR (insgesamt 90 000 EUR) wegen Zuwiderhandlung nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c. (1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.