Europäische Union

82/777/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/371/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA/ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0777 82/777/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/371/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA/ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 325 vom 20/11/1982 S. 0020 - 0021 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/371/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/777/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den am 23. März 1982 von der SA Robert Bosch NV in Brüssel (nachstehend »die Gesellschaft Bosch" genannt) gestellten Antrag auf Änderung der Entscheidung 82/371/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (2) (nachstehend »die Entscheidung" genannt), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 7. September 1982 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission stellte durch die Entscheidung fest, daß gewisse Bestimmungen des am 13. Dezember 1978 in Brüssel geschlossenen »Übereinkommens über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler - im folgenden NAVEWA-ANSEAU-Übereinkommen genannt - Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellen, und setzte gegen die Unternehmen, welche sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, Geldbussen fest. In den Schriftstücken, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die Liste der Firmen aufzustellen, die sich an der vorgenannten Ausarbeitung beteiligt haben, erschien der Name Allumalux; in den späteren Dokumenten, welche der Kommission von der Communauté de d'électricité (CEG) übermittelt wurden, war von »Bosch, ex-Allumalux" die Rede. Daher wurden der Schriftwechsel, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung, durch die ihr wegen ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung des NAVEWA-ANSEAU-Übereinkommens eine Geldbusse von 76 500 ECU auferlegt wurde, an die Gesellschaft Bosch (und nicht an Allumalux) gerichtet. Diese Gesellschaft hat weder in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch während der Anhörung noch in dem nach der Anhörung geführten Schriftwechsel die Frage nach ihren rechtlichen Beziehungen zu der Firma Allumalux aufgeworfen. Aus dem von der Gesellschaft Bosch gestellten Änderungsantrag geht folgendes hervor: Allumalux war der Name der Gesellschaft IPTC Belgium SA (nachstehend »die Gesellschaft IPTC" genannt), unter dem sie im Handelsverkehr auftrat. Die am 19. Mai 1980 gegründete Gesellschaft Bosch schloß am 22. Mai 1980 mit der Gesellschaft IPTC eine Vereinbarung, durch die sie einen Teil der Aktiva der Gesellschaft IPTC erwarb, insbesondere diejenigen, welche den Vertrieb von Waschmaschinen und Geschirrspülern betrafen. Die Gesellschaft IPTC, deren Anschrift zwar die gleiche wie die der Gesellschaft Bosch ist, übt weiter in unabhängiger Weise andere Tätigkeiten aus. Die Bosch-Gruppe, der die Gesellschaft Bosch angehört, hat weder zuvor noch bei dieser Gelegenheit eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft IPTC erworben. Infolgedessen ist die Gesellschaft Bosch unter die Unternehmen einzuordnen, die dem Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung beigetreten sind (Anhang II der Entscheidung), und nicht unter diejenigen, welche sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben (Anhang I der Entscheidung). Daher ist ihr nicht die in Artikel 3 der betreffenden Entscheidung festgesetzte Geldbusse aufzuerlegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 82/371/EWG wird wie folgt geändert: a) in Artikel 3 Absatz 3 werden Name und Anschrift der Gesellschaft Bosch gestrichen; b) im Anhang I werden Name und Anschrift der Gesellschaft Bosch gestrichen; c) im Anhang II wird »Bosch, Chaußée de Mons, 128-130, B-1070 Bruxelles" hinzugefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die SA Robert Bosch NV, Chaußée de Mons, 128-130, B-1070 Brüssel, gerichtet. Brüssel, den 4. November 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. L 167 vom 15. 6. 1982, S. 39.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.