Europäische Union

2005/726/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960)

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19.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 273/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/464/EG über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3960) (2005/726/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind. (2) In seinem Bericht vom 27. Juni 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz empfohlen, Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durchzuführen, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 zu ermitteln. (3) Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung von Influenzaausbrüchen in Hausgeflügelbeständen festgelegt. Die Richtlinie sieht jedoch keine regelmäßigen Erhebungen über Seuchenvorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln vor. (4) Gemäß der Entscheidung 2005/464/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (3) führen die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 vorbehaltlich der Genehmigung der Erhebungspläne durch die Kommission Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durch, mit dem Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Vorschriften erfordern und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern. Nach der genannten Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 2005 Programme zur Durchführung derartiger Erhebungen nach den im Anhang der Entscheidung gegebenen Leitlinien zur Genehmigung übermitteln. (5) Die Programme der Mitgliedstaaten lagen am 30. Juni 2005 vor. Angesichts der jüngsten Entwicklung der Influenzasituation in Asien und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Überwachung von Zugvögeln ist am 25. August 2005 und am 6. September 2005 eine Sachverständigengruppe zusammengetreten und zu dem Schluss gelangt, dass es unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen über die Flugrouten der betreffenden Vogelarten aus Zentral- und Westasien angezeigt ist, die Überwachung von Wildvögeln zu verbessern und die für 2005/2006 bereits geplanten Überwachungsprogramme durch vermehrte Stichprobenuntersuchungen von Wasserzugvögeln, die einer Seucheneinschleppung Vorschub leisten könnten, entlang der Flugrouten zu intensivieren. (6) Nach Maßgabe dieser Schlussfolgerungen haben die Mitgliedstaaten ihre Programme geändert und diese Änderungen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Damit die Programmänderungen genehmigt werden können und rechtzeitig über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft entschieden wird, sollten die Frist für die Vorlage der Programme, die Liste der zu subventionierenden Tests sowie die im Anhang der Entscheidung 2005/464/EG festgelegten Bedingungen geändert werden. (7) Die Entscheidung 2005/464/EG sollte in diesem Sinne angepasst werden. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2005/464/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „13. September 2005“ ersetzt. 2. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe e hinzugefügt: „e) PCR-Test : EUR 10 je Test.“. 3. Abschnitt D des Anhangs erhält die Fassung von Abschnitt D des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. 4. Dem Anhang wird ein Abschnitt F angefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31). (2)   ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (3)   ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 52. ANHANG Der Anhang der Entscheidung 2005/464/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt D erhält folgende Fassung: „D.   ERHEBUNG ÜBER INFLUENZAVORKOMMEN BEI WILDVÖGELN Für Mitgliedstaaten, die auch Wildvogelbestände überwachen, gelten die folgenden Leitlinien. D.1.   Konzept und Durchführung der Erhebung 1. Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden gegebenenfalls vom Personal dieser Einrichtungen oder von Jägern entnommen. 2. Die aktive Überwachung lebender oder erlegter Vögel a) betrifft die Population von Wildvogelarten, von denen angesichts i) der Herkunft und der Flugrouten von Zugvögeln, ii) der Zahl der Wildvögel in der Gemeinschaft und iii) der Wahrscheinlichkeit des Kontaktes zu Hausgeflügel ein höheres Risiko ausgeht; b) dient der Ermittlung gefährdeter Plätze, wobei folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden: i) Plätze, an denen sich Zugvögel verschiedener Arten, insbesondere Vögel der unter Abschnitt F genannten Arten, in Scharen sammeln, ii) die Nähe zu Hausgeflügelhaltungen und iii) die Lage der Sammelplätze entlang der Flugrouten von Zugvögeln. Bei den Stichprobenuntersuchungen ist dem saisonalen Charakter des Vogelzuges, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, sowie der Art der in Abschnitt F aufgelisteten Vogelarten Rechnung zu tragen. 3. Die passive Überwachung von verendet aufgefundenen Wildvögeln dient in erster Linie der Feststellung einer anomal hohen Mortalität oder signifikanter Seuchenausbrüche a) bei den in Abschnitt F genannten Wildvogelarten und anderen mit diesen Wildvogelarten ständig in Kontakt lebenden Wildvögeln und b) an Sammelplätzen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i. Wird an ein und demselben Sammelplatz bei mehreren Vogelarten eine anomal hohe Mortalität festgestellt, so ist dies als zusätzlicher Aspekt zu berücksichtigen. D.2.   Stichprobenuntersuchungen 1. Für virologische Untersuchungen werden Kloakenabstriche entnommen, wobei die Erfolgschancen, abgesehen von ‚Erstlingszugvögeln‘ im Herbst, bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) am größten sind. 2. Neben Kloakenabstrichen oder Kotproben sind zur Virusisolierung und zum Molekülnachweis (PCR) auch Gewebeproben (hauptsächlich Gehirn-, Herz-, Lungen-, Nieren- und Eingeweideproben) von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildvögeln zu untersuchen. Molekulartechniken werden nur in Laboratorien angewandt, die eine Qualitätssicherung garantieren können und nach vom GRL für Geflügelpest anerkannten Methoden arbeiten. 3. Die Proben werden von verschiedenen Arten wild lebender Vögel entnommen. Hauptzielgruppen sind dabei Wasservögel und Küstenvögel. 4. Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln werden kothaltige Abstriche oder Frischkotproben entnommen. 5. Bis zu fünf Einzelproben von ein und derselben Geflügelart können in einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden (bei 4 °C in einem Transportmedium) beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei – 70 °C zu transportieren.“ 2. Es wird folgender Abschnitt F angefügt: „F.   LISTE DER WILDVOGELARTEN, VON DENEN IN BEZUG AUF DIE INFLUENZAÜBERTRAGUNG EIN HÖHERES RISIKO AUSGEHT (*1)   Lateinischer Name Englische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung 1. Anser albifrons White-fronted goose Blässgans 2. Anser fabalis Bean goose Saatgans 3. Anas platyrhynchos Mallard Stockente 4. Anas strepera Gadwal Schnatterente 5. Anas acuta Northern Pintail Spießente 6. Anas clypeata Northern Shoveler Löffelente 7. Anas Penelope Eurasian Wigeon Pfeifente 8. Anas crecca Common Teal Krickente 9. Anas querquedula Garganay Knäkente 10. Aythya ferina Common Pochard Tafelente 11. Aythya fuligula Tufted duck Reiherente 12. Vanellus vanellus Northern Lapwing Kiebitz 13. Philomachus pugnax Ruff Kampfläufer 14. Larus ribibundus Black-headed gull Lachmöwe 15. Larus canus Common gull Sturmmöwe (*1)  Da alle in der Gemeinschaft in der freien Natur vorkommenden Wildvogelarten, einschließlich die in der vorstehenden Tabelle genannten Arten, unter die Schutzregelung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten fallen, ist den Anforderungen dieser Richtlinie bei der Influenzaüberwachung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.“ " (*1)  Da alle in der Gemeinschaft in der freien Natur vorkommenden Wildvogelarten, einschließlich die in der vorstehenden Tabelle genannten Arten, unter die Schutzregelung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten fallen, ist den Anforderungen dieser Richtlinie bei der Influenzaüberwachung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.“ ‘

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.