Europäische Union

2012/691/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2012 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen in Bezug auf das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7645)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

8.11.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 308/23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. November 2012 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen in Bezug auf das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7645) (Nur der spanische, der französische, der griechische, der maltesische, der deutsche und der polnische Text sind verbindlich) (2012/691/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf die Anträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. (2) Diese Ausnahmeregelungen sollten auf die ordnungsgemäß begründeten Anträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen hin gewährt werden. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dargelegten Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen gewährt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 6. November 2012 Für die Kommission Algirdas ŠEMETA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1. ANHANG Liste spezifischer Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011: Mitgliedstaat Ausnahmeregelung Ende der Ausnahmeregelung Königreich Spanien Anhang I, Luftemissionsrechnungen, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64) 30. September 2015 Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64) 30. September 2015 Anhang III, Gesamtrechnungsdaten zu Materialflüssen für Pflanzenrückstände, Abfalleinfuhren und Anpassung des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit 31. Dezember 2015 Französische Republik Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64) 30. September 2015 Republik Zypern Anhang I, Luftemissionsrechnungen 30. September 2015 Anhang II, umweltbezogene Steuern 30. September 2015 Anhang III, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen 31. Dezember 2015 Republik Malta Anhang I, Luftemissionsrechnungen 30. September 2015 Anhang II, umweltbezogene Steuern 30. September 2015 Anhang III, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen 31. Dezember 2015 Republik Österreich Anhang I, Luftemissionsrechnungen, Reihen, die für PFC, HFC und SF6 fehlen 30. September 2015 Republik Polen Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64) 30. September 2015

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.