Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2026/1691 der Kommission vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1691 9.7.2026 BESCHLUSS (Euratom) 2026/1691 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (1) erteilte der Rat seine Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten. (2) Das Abkommen betrifft sowohl Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, als auch Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, nämlich die Bestimmungen über die zivile nukleare Zusammenarbeit. Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den genannten Vertrag fallenden Angelegenheiten auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden. (3) Das Abkommen sollte hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Atomgemeinschaft vorläufig angewandt werden. (4) Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Angelegenheiten soll das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig gelten. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch der Teil des Abkommens, der Angelegenheiten betrifft, die unter den Euratom-Vertrag fallen, ab demselben Zeitpunkt vorläufig gelten. (5) Die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und der Abschluss des Abkommens hinsichtlich der unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Angelegenheiten unterliegt einem gesonderten Verfahren nach dem genannten Vertrag — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Das Abkommen in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) wird hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Nach seiner Unterzeichnung und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig angewandt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den 8. Juli 2026 Für die Kommission Maroš ŠEFČOVIČ Mitglied der Kommission (1)  Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und zu der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Wortlaut des Abkommens (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1691/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.