Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0864. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen. (3)   Die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene beim Bewerben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktivitäten auf das Europäische Jahr verweisen und dessen Logo verwenden. Artikel 4 Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten Die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck ernennen die Mitgliedstaaten nationale Koordinatoren. Die nationalen Koordinatoren sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene. Artikel 5 Koordinierung auf Unionsebene (1)   Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres. Die Sitzungen dienen außerdem als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres auf nationaler und Unionsebene; Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen. (2)   Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, damit Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union zur Förderung von Projekten im Bereich des Kulturerbes entstehen. (3)   Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission regelmäßige Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen ein, die im Bereich des Kulturerbes tätig sind, darunter bestehende grenzübergreifende Kulturnetze, einschlägige nichtstaatliche Organisationen und Jugendorganisationen. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres mit zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der Unesco, zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Union gewährleistet ist. Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden. (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die aufgrund dieses Beschlusses Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. (4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Artikel 8 Finanzierung Die Kofinanzierung von Aktivitäten zur Durchführung des Europäischen Jahres erfolgt auf Unionsebene gemäß den für bestehende Programme, beispielsweise für das Programm „Kreatives Europa“, geltenden Vorschriften und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Festsetzung von Prioritäten auf Jahres- und Mehrjahresbasis. Gegebenenfalls können auch andere Programme und Politikbereiche im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Finanzvorschriften das Europäische Jahr unterstützen. Artikel 9 Mittelausstattung Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt 8 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. Artikel 10 Monitoring und Bewertung Bis zum 31. Dezember 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Der Bericht enthält Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Bereich des Kulturerbes. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident C. ABELA (1)   ABl. C 88 vom 21.3.2017, S. 7. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2017. (3)  Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36). (4)  Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1). (5)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan für Kultur (2015-2018) (ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4). (6)  Schlussfolgerungen des Rates zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes (ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1). (7)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas (ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 22). (8)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. (9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Gemäß Artikel 9 des Beschlusses beläuft sich die Mittelausstattung für die Durchführung des Europäischen Jahres des Kulturerbes (2018) auf 8 Mio. EUR. Um die Vorbereitungen für das Europäische Jahr des Kulturerbes zu finanzieren, werden 1 Mio. EUR aus den vorhandenen Mitteln des Haushalts für 2017 bereitgestellt. Im Haushaltsplan für 2018 werden 7 Mio. EUR für das Europäische Jahr des Kulturerbes bereitgestellt und in einer Haushaltslinie ausgewiesen. Davon werden 3 Mio. EUR aus den derzeit für das Programm „Kreatives Europa“ vorgesehenen Mitteln finanziert und 4 Mio. EUR aus anderen vorhandenen Mitteln — ohne Nutzung der verfügbaren Spielräume und unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde — neu priorisiert. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Die Kommission nimmt die Einigung der Mitgesetzgeber über die Einführung einer Mittelausstattung in Höhe von 8 Mio. EUR in Artikel 9 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) zur Kenntnis. Die Kommission weist darauf hin, dass es gemäß Artikel 314 AEUV das Vorrecht der Haushaltsbehörde ist, die Höhe der Mittel im Jahreshaushaltsplan zu genehmigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.