Europäische Union

2006/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2005 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 844) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Behörden der Kommission mitgeteilt, dass kraft des besagten Gesetzes ein Betrag von 258 228 449,54 EUR (500 Mrd. Lire) für die Ausstattung des Bürgschaftsfonds bereitgestellt und im Staatshaushalt zurückgestellt wurde, ohne dass jedoch in diesem Zusammenhang eine Kapitalrendite vorgesehen wurde. iv)   Schlussfolgerungen (47) Abschließend ergibt sich aus den vorstehend dargelegten Argumenten, dass mit dem von den italienischen Behörden vorgesehenen Entgelt bzw. den gestaffelten Prämien nicht gewährleistet ist, dass sich das System selbst trägt und alle Verwaltungskosten abgedeckt sind. Außerdem scheinen die Modalitäten der Regelung nicht auf einer realistischen Risikobewertung zu basieren, und schon gar nicht ist das Kriterium des privaten Geldgebers erfüllt. (48) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Maßnahme den von der Bürgschaftsregelung Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. b)   Verwendung staatlicher Mittel und Selektivität der Maßnahme (49) Die Regelung ist eindeutig mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden, denn sie sieht die Stellung öffentlicher Bürgschaften und die Bereitstellung der betreffenden Mittel aus dem Staatshaushalt vor. Die staatlichen Bürgschaften können zu einem Verlust staatlicher Ressourcen führen, denn der Staat übernimmt die Risikoträgerfunktion, ohne dafür von den Begünstigten eine angemessene Prämie zu verlangen. (50) Ebenso eindeutig hat die Maßnahme selektiven Charakter, denn in den Genuss der staatlichen Bürgschaft können nur Reeder kommen, die den Bau oder Umbau von Schiffen auf italienischen Werften planen (und den im italienischen Recht verankerten Kriterien entsprechen). c)   Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (51) Der wirtschaftliche Vorteil, der bestimmten Unternehmen aus der Bürgschaftsregelung erwächst, kann an sich schon den Wettbewerb verfälschen, da die betreffenden Unternehmen durch die staatlichen Bürgschaften leichter Zugang zu bestimmten Tätigkeiten haben, der ihnen ansonsten verwehrt bliebe. Die Stellung staatlicher Bürgschaften ohne ein angemessenes Entgelt zu Lasten der Begünstigten kann diesen und dem italienischen Schiffbausektor einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den europäischen und außereuropäischen Konkurrenten verschaffen, die nicht in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen. (52) Auf dem die ganze Welt umspannenden Schiffbaumarkt herrscht ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel. Daher kann die fragliche Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (53) Abschließend ist die vorgeschlagene Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags zu werten, da alle in Artikel 87 Absatz 1 aufgeführten Aspekte vorliegen. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (54) In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 87 werden die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist bzw. als vereinbar angesehen werden kann. In Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e heißt es, dass der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmte Arten von Beihilfen festlegen kann, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (55) Zum Zeitpunkt der Notifizierung der Maßnahme wurden die Beihilfen für den Schiffbau durch die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (7) geregelt. Gemäß dieser Verordnung sind Beihilfen für den Schiffbau nur unter den in ihr aufgeführten Voraussetzungen und zu den in ihr genannten Zwecken zulässig. Außerdem sind für den Schiffbau für nach dem 31. Dezember 2000 geschlossene Verträge keine Betriebsbeihilfen mehr zulässig. (56) Seit dem 1. Januar 2004 gelten die neuen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (8), in denen die Unzulässigkeit von Betriebsbeihilfen im Schiffbausektor bekräftigt wird. Folglich können nur diejenigen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die mit den in den Rahmenstimmungen genannten Bedingungen und Zielen in Einklang stehen. (57) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (9) und vorbehaltlich gegenteiliger Übergangsbestimmungen müssen die notifizierten staatlichen Beihilfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geltenden Bestimmungen geprüft werden. Im vorliegenden Fall ist die Beihilfe daher im Lichte der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau zu prüfen. (58) Zum Zeitpunkt der Entscheidunug über die Einleitung des Verfahrens galt die Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die jedoch hier nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Allerdings ist die Einleitung eines neuen Verfahrens nicht notwendig, wenn sich die Bestimmungen der beiden aufeinander folgenden Rechtsakte nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Diese Bedingung trifft auf den vorliegenden Fall eindeutig zu (10). (59) Im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau und der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 zählen zu den betreffenden Beihilfen alle Beihilfen, die Werften, Schiffseignern oder Dritten direkt oder indirekt für den Bau oder den Umbau von Schiffen gewährt werden, wie z. B. Kredite, Bürgschaften und Steuervorteile (11). (60) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens darin begründet, dass es sich bei der betreffenden Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, die als solche nach der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates (12) ab dem 1. Januar 2001 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Bestimmung besitzt kraft der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau nach wie vor Gültigkeit, die die Gewährung von Betriebsbeihilfen ebenfalls untersagen. (61) In der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens wurde darüber hinaus die Möglichkeit geprüft, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Lichte der Bestimmungen der OECD über Krediterleichterungen für den Bau oder Umbau von Schiffen (13) zu bewerten. In dieser Hinsicht wurde jedoch festgestellt, dass im OECD-Übereinkommen und der Sektorvereinbarung zwar Regeln zum Thema Bürgschaften vorgesehen sind, die Bestimmungen des Übereinkommens über Mindestreferenzprämien jedoch nicht anwendbar sind, solange diese von den an der Sektorvereinbarung beteiligten Parteien nicht überprüft worden sind (14). Und dies ist bislang nicht der Fall. (62) Nicht vorgesehen ist hingegen eine Prüfung der Beihilfe in Bezug auf andere in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates enthaltene Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, da außer Frage steht, dass die fragliche Beihilfe weder auf die Stilllegung noch die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, weder auf Forschung und Entwicklung noch auf den Umweltschutz ausgerichtet ist. Ebenso klar ist, dass die Beihilfe nicht der leichteren Erreichung solcher Ziele dient, auch nicht im Lichte der — zwar geringfügig davon abweichenden — Vorschriften der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau. Desgleichen ist ganz offensichtlich, dass die Beihilfe nicht auf andere horizontale Ziele (Ausbildung, Beschäftigung, Förderung von KMU) abstellt, die nach den genannten Rahmenbestimmungen gegenwärtig zulässig sind. (63) In diesem Zusammenhang ist auch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden nie behauptet haben, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei. Folglich haben sie der Kommission nie Informationen zugeleitet, anhand derer sich beurteilen ließe, ob die Beihilfe möglicherweise unter eine der Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot fallen könnte, das in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verankert ist. (64) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine der Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen an den Schiffbau anwendbar ist, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, und dass sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. VI   SCHLUSSFOLGERUNGEN (65) Anhand der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung des Sonderbürgschaftsfonds für den Schiffbau eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung, die Italien gemäß Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 261 vom 31. Juli 1997 wie geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. November 1998 zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. April 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 145 vom 21.6.2003, S. 48. (2)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Mitteilung. (5)   ABl. C 62 vom 11.3.2004, S. 2. (6)  Dabei gilt es zu beachten, dass der Schiffbaumarkt als globaler und der Markt für Schiffsfinanzierungen zumindest als paneuropäischer Markt anzusehen ist. Daher lassen sich aus dem deutschen Beispiel ungeachtet der Tatsache, dass die in dieser Entscheidung beurteilten Regelungen nicht Italien betrafen, wichtige Schlussfolgerungen ziehen. (7)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (8)  Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (2003/C 317/06) (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11). (9)  Siehe Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 18. November 2004, Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA gegen Kommission, insbesondere die Begründungserwägungen 134 bis 140. (10)  Vgl. Rechtssache T-176/01, Rdnrn. 74 bis 82. (11)  Vgl. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates und Ziffer 11 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau. (12)  Vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates. (13)  Vgl. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates. (14)  Vgl. Ziffer 23 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau, in denen auf dieselben Bestimmungen verwiesen wird, die bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zitiert wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.