Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-11-01

Quellenkennung: 32017D0824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tsurlaub befinden, jederzeit verlangen, dass sie sich von einer unabhängigen Einrichtung ärztlich untersuchen lassen. (2)   Ansteckende Krankheiten, Impfung und Unfälle a)  Bedienstete, die sich eine ansteckende Krankheit zugezogen haben, haben dem Dienst fernzubleiben und dem Leiter der Verwaltung diese Krankheit unverzüglich zu melden. Tritt in der Familie eines Bediensteten oder bei anderen ihm nahe stehenden Personen eine ansteckende Krankheit auf, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Verwaltung zu melden und sich etwaigen von diesem auferlegten Hygienemaßregeln zu unterziehen. Ein Bediensteter, der mit einer Person in Kontakt steht, welche sich eine ansteckende Krankheit zugezogen hat, und aus diesem Grund verpflichtet ist, von seinem Arbeitsplatz fernzubleiben, hat Anspruch auf die vollständige Zahlung seiner Dienstbezüge; die Tage seines Fernbleibens vom Dienst werden weder von seinem Krankheits- noch von seinem Jahresurlaubsanspruch abgezogen. b)  Die Bediensteten müssen sich den Schutzimpfungen unterziehen, die als notwendig erachtet werden. c)  Ein Bediensteter muss jeden Unfall, den er am Arbeitsplatz oder außerhalb des SATCEN erleidet und so glimpflich dieser dem ersten Anschein nach auch verlaufen sein mag, umgehend dem Leiter der Verwaltung unter Angabe der Namen und Anschriften etwaiger Zeugen melden. (3)   Sonderurlaub, Heiratsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub, bezahlter Sonderurlaub a)  Aus außergewöhnlichen oder dringenden persönlichen Gründen kann vom Direktor des SATCEN Sonderurlaub bei vollständiger oder teilweiser Gehaltszahlung für bis zu acht Arbeitstage im Jahr oder unbezahlter Urlaub gewährt werden. b)  Bei Heirat wird einem Bediensteten ein Sonderurlaub von sechs Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. c)  Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen. d)  Der Urlaub beginnt frühestens sechs Wochen vor dem im Attest angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft und endet frühestens zehn und spätestens 16 Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlings- oder einer Frühgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. e)  Weiblichen Vertragsbediensteten, die ein Kind im Alter unter 18 Jahren legal adoptiert haben, wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen und beginnt am Tag der Ankunft des Kindes in seinem neuen Zuhause. Im Fall der Adoption mehrerer Kinder oder eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. f)  Männlichen Bediensteten wird bei der Geburt oder Adoption eines Kindes, das als unterhaltsberechtigt (im Sinne von Artikel 11 Nummer 3) anerkannt und im Falle der Adoption unter 18 Jahre alt ist, eine Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes erhöht sich der Urlaubsanspruch auf zwölf Arbeitstage. Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes oder am Tag seiner Ankunft in seinem neuen Zuhause, kann jedoch bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes verschoben werden. g)  Ein Bediensteter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens zwei Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen, und der Anspruch kann nicht dem Jahresurlaub zugerechnet werden. Während des Elternurlaubs bleibt der Bedienstete sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die Erziehungszulage und die Zulage für unterhaltsberechtigte behinderte Personen werden weitergezahlt. Der Bedienstete behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Während des Elternurlaubs hat der Bedienstete Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 800 EUR, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das SATCEN übernimmt den Sozialversicherungsbeitrag in voller Höhe. Der Bedienstete entrichtet weiter seinen persönlichen Beitrag zur Versorgungsordnung und hat Anspruch auf die entsprechenden Leistungen. h)  Bedienstete, die zum Wehrdienst einberufen werden, um an Wehrübungen teilzunehmen, haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von bis zu zwei Wochen im Jahr oder vier Wochen alle zwei Jahre. Darüber hinausgehende Einberufungszeiten werden als Jahresurlaub angerechnet. Erhält ein Bediensteter von der nationalen Behörde, für die er den betreffenden Dienst ableistet, einen finanziellen Ausgleich, so wird ein entsprechender Betrag von seinem Gehalt abgezogen. ANHANG IX DISZIPLINARORDNUNG (Gemäß den Artikeln 2, 27 und 31 des Personalstatuts) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1)   Geht aus einer verwaltungsinternen Untersuchung hervor, dass ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter möglicherweise persönlich in die Angelegenheit verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2)   In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die Hinzuziehung einer nationalen Justizbehörde erforderlich ist, kann dem betreffenden Bediensteten mit Zustimmung des Direktors zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In Fällen, in denen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss, kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Bedienstete zuvor Stellung nehmen konnte. (3)   Kann am Ende einer verwaltungsinternen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Direktors ohne weitere Maßnahme eingestellt. Der Direktor unterrichtet den Bediensteten schriftlich davon. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird. (4)   Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Bediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen. Artikel 2 Der Direktor unterrichtet den Betreffenden vom Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Berichts über die verwaltungsinterne Untersuchung. Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann der Direktor, nachdem er den betreffenden Bediensteten von allen in den Akten enthaltenen Beweismitteln unterrichtet und angehört hat, a)  feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Bediensteten vorliegt, wobei dieser schriftlich davon zu unterrichten ist, oder b)  beschließen, gegen den Bediensteten keine Disziplinarstrafe zu verhängen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder c)  bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 27 des Personalstatuts beschließen, i)  das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder ii)  ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten. Artikel 3 Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Bediensteten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Abschnitt 2 Disziplinarrat Artikel 4 (1)   Wird gemäß Artikel 2 dieses Anhangs ein Disziplinarrat eingerichtet, so können dessen Mitglieder unter den Bediensteten des SATCEN oder der europäischen Organe und Einrichtungen ausgewählt werden. (2)   Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können. (3)   Vor Aufnahme seiner Tätigkeit ernennt der Disziplinarrat einen Bediensteten des SATCEN zu seinem Sekretär und legt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs seine Geschäftsordnung fest. (4)   Der Sekretär des Disziplinarrates unterliegt nur der Dienstaufsicht des Disziplinarrats. Der Sekretär des Disziplinarrates ist insbesondere für Fragen der laufenden Verwaltung des Disziplinarrates sowie für die gesamte Kommunikation zuständig. Artikel 5 (1)   Der Direktor und der Personalausschuss nach Artikel 34 des Personalstatus bestellen gleichzeitig jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Bestellt der Personalausschuss aus irgendwelchen Gründen kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied, so kann der Direktor bis zu ihrer Bestellung ersatzweise vorläufige Mitglieder bestellen. (2)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Direktor bestellt. (3)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Das SATCEN kann jedoch für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt. (4)   Innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Unterrichtung über die Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Bedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch der Direktor kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab. Artikel 6 (1)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus. (2)   Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates unterliegen der Geheimhaltung. Abschnitt 3 Disziplinarverfahren Artikel 7 (1)   Der Direktor kann eine der folgenden Strafen verhängen: a)  schriftliche Verwarnung, b)  Verweis, c)  zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten, d)  Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, e)  zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr, f)  Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, g)  Entlassung durch Kündigung des Vertrags unter Aberkennung der Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder der Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag. (2)   Ist der betreffende Bedienstete ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann der Direktor beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes für einen befristeten Zeitraum einzubehalten; die Auswirkungen dieser Strafe dürfen sich nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken. Die Bezüge des betreffenden Bediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. (3)   Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen. Artikel 8 Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen: a)  der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen; b)  dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen des SATCEN beeinträchtigt; c)  dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist; d)  den Gründen des Bediensteten für das Dienstvergehen; e)  der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Bediensteten; f)  dem Grad der persönlichen Verantwortung des Bediensteten; g)  dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Bediensteten; h)  der Frage, ob das Dienstvergehen wiederholte Handlungen oder ein wiederholtes Verhalten umfasst; i)  der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten. Abschnitt 4 Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrats Artikel 9 Der Direktor kann ein Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates durch die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises abschließen. Bevor er eine solche Disziplinarstrafe verhängt, ist der betreffende Bedienstete zu hören. Abschnitt 5 Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat Artikel 10 (1)   Der Direktor unterbreitet dem Disziplinarrat einen Bericht, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind. (2)   Der Bericht wird dem betreffenden Bediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt. Artikel 11 (1)   Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Bedienstete berechtigt, bei der Verwaltung des SATCEN Einsicht in seine vollständige Personalakte zu beantragen und innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten und von allen Verfahrensunterlagen Abschriften zu erhalten, auch von denen, die ihn entlasten. (2)   Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem betreffenden Bediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens einem Monat zur Verfügung. (3)   Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Artikel 12 Räumt der betreffende Bedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs, so kann der Direktor im Einklang mit dem Grundsatz, dass die in Betracht zu ziehende Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Strafe, die seiner Auffassung nach ins Auge zu fassen ist. Abweichend von Artikel 9 dieses Anhangs kann der Direktor bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Anhangs verhängen. Bevor der betreffende Bedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber belehrt, welche Folgen dies für ihn haben kann. Artikel 13 Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates kann der Vorsitzende ein Mitglied beauftragen, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, wobei die anderen Mitglieder hiervon zu unterrichten sind. Der Disziplinarrat kann um Klärung bestimmter Punkte des Berichts des Direktors ersuchen. Beide Parteien werden über das Ergebnis unterrichtet. Artikel 14 (1)   Der betreffende Bedienstete wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter äußern. (2)   Der betreffende Bedienstete und der Direktor können dem Disziplinarrat vorschlagen, Zeugen zu benennen. (3)   Das SATCEN wird vor dem Disziplinarrat durch einen vom Direktor beauftragten Bediensteten vertreten. Artikel 15 Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Der Disziplinarrat leitet diese Stellungnahme dem Direktor und dem betreffenden Bediensteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts des Direktors zu, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Artikel 16 (1)   Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 7 dieses Anhangs vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Bedienstete die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen. (2)   In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Bediensteten unangemessen wäre, kann der Direktor jedoch etwas anderes beschließen. Artikel 17 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt der Direktor nach Anhörung des Bediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 8 und 9 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen. (2)   Beschließt der Direktor, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Bedienstete hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird. Abschnitt 6 Vorläufige Dienstenthebung Artikel 18 (1)   Legt der Direktor einem Bediensteten ein schweres Dienstvergehen zur Last, sei es, dass es sich um Dienstpflichtverletzung oder um eine rechtswidrige Handlung handelt, so kann er diesen jederzeit für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben. (2)   Außer in Ausnahmefällen hört er zuvor den betreffenden Bediensteten. Artikel 19 (1)   In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Bedienstete während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die Bezüge des betreffenden Bediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen keinesfalls unterschreiten. (2)   Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Bediensteten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate keine Entscheidung ergangen, so erhält der Bedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3. (3)   Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Bediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Bedienstete erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat. (4)   Wird gegen den Bediensteten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zum Satz von 3,5 % pro Jahr. Abschnitt 7 Gleichzeitige Strafverfolgung Artikel 20 Ist gegen den Bediensteten ein Strafverfahren in Bezug auf Sachverhalte eingeleitet worden, die zu einem Disziplinarverfahren nach diesem Anhang geführt haben, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist. Abschnitt 8 Schlussbestimmungen Artikel 21 Ein Bediensteter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Der Direktor entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Artikel 22 Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann der Direktor das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Bediensteten wiedereröffnen. Artikel 23 Konnte gemäß Artikel 15 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten aufrechterhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung des Direktors eine Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden zu erlangen. Artikel 24 Der Direktor kann Vorschriften für die Durchführung dieser Verfahren erlassen. ▼M1 ————— ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.