Europäische Union

2004/279/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2004 über Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 764)

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Quellenkennung: 32004D0279. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t). Tabelle 1 zeigt die Wirksamkeit der unterschiedlichen Szenarien während des gesamten Zeitraums. Tabelle 1 Übersicht der Auswirkung kurzfristiger Maßnahmen auf die Gesamtemissionsmenge von Vorläuferstoffen auf Landesebene. Die Werte sind in Prozent der gesamten nationalen Emissionsmenge ausgedrückt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Alle kurzfristigen Maßnahmen betrafen ausschließlich den Straßenverkehr, da andere Bereiche offenbar nicht die gewünschte Wirkung bei der Verringerung der Emission von Ozonvorläuferstoffen und/oder keine wesentliche wirtschaftliche Wirkung erzielen. Infolge der kurzfristigen Maßnahmen stiegen die durchschnittlichen landesweiten 95 Perzentilwerte in den Jahren 1995 und 2003 nur um jeweils wenige Prozentpunkte. Nur der hypothetisch angenommene Extremfall wies eine Verringerung um einige Prozentpunkte auf. Die Wirksamkeit kurzfristiger Maßnahmen wird im Jahre 2010 verschwindend gering (s. a. Tabelle 1 oben). Aufgrund der sinkenden Anzahl von Fahrzeugen ohne Katalysator lässt die Wirksamkeit kurzfristiger, auf den Verkehr beschränkter Maßnahmen also offenbar mit der Zeit nach. Genaue, gitterbezogene Ergebnisse (15 × 15 km2) zeigen, dass der Anstieg von 95 Perzentilwerten hauptsächlich auf die steigenden Werte in den stark industrialisierten/dicht bevölkerten Gebieten (der NO-Titrationseffekt) zurückzuführen ist, während die Ozonkonzentrationen in den weniger stark industrialisierten/dicht bevölkerten Gebieten andererseits kaum berührt werden. Eine deutliche Verringerung der Ozonhöchstwerte lässt sich nur über permanente, weiträumige Maßnahmen erzielen, wie es beispielsweise anhand der Verringerung von 95 Perzentilwerten zwischen den Basisjahren 2003 und 2010 zu erkennen ist. Verweis: CJJP Smeets, JP Beck. Effects of short-term abatement measures on peak ozone concentrations during summer smog episodes in the Netherlands. Rep. 725501004/2001, RIVM, Bilthoven, 2001. 4. ÖSTERREICH In Österreich war nach dem Bundesgesetz über Ozon von 1992 die Durchführung kurzfristiger Aktionspläne bei sehr hohen Ozonwerten notwendig. Die relevante Alarmschwelle lag bei 300 μg/m2 als 3-Stunden-Mittelwert. Ab Konzentrationen über 260 μg/m3 als 3-Stunden-Mittelwert konnten unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchführung von Plänen einige Zeit in Anspruch nimmt, Maßnahmen ergriffen werden. Die meisten vorgesehenen Maßnahmen bezogen sich auf den Straßenverkehr (hauptsächlich Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator). Da jedoch der oben genannte hohe Schwellenwert nie erreicht wurde, mussten bislang keine Maßnahmen ergriffen werden. Die Regelung wurde im Juli 2003 an die Richtlinie 2002/3/EG angepasst. Im Allgemeinen stehen die Ozonwerte in Österreich hauptsächlich unter dem Einfluss weiträumiger Ozontransporte. Im Alpenraum weisen die Ozonwerte einen weniger ausgeprägten Tageszyklus im Vergleich zu anderen Regionen auf (UBA, 2002). Demzufolge werden an diesen Stationen relativ hohe Langzeit-Mittelwerte gemessen. In den letzten Jahren wurden in den Alpengebieten jedoch keine Werte oberhalb der in der Richtlinie 2002/3/EG (240 μg/m3) festgelegten Alarmschwelle gemessen. Die höchsten Ozonkonzentrationen (nur sehr wenige Fälle(3), in denen 240 μg/m3 als 1-Stunden-Mittelwert überschritten wurde) können in der Abluftfahne von Wien, normalerweise in den nordöstlichen Teilen Österreichs, gemessen werden. Die Ozonwerte können die Ozonwerte außerhalb der Abluftfahne um bis zu 50 μg/m3 und mehr übersteigen. Zur Simulation der Ozonbildung in dieser Region wurde ein photochemisches Transportmodell entwickelt (Baumann et al., 1998). Anhand dieses Modells wurde die Auswirkung einer Emissionsverringerung auf die Ozonwerte innerhalb des fraglichen Bereichs untersucht (Schneider, 1999). Die Ergebnisse entsprechen im Allgemeinen den Ergebnissen aus anderen, umfangreicheren Studien und lassen sich wie folgt zusammenfassen: Es wird nur eine erhebliche Auswirkung kurzfristiger Emissionsverringerungen in Österreich auf die Ozonwerte für das Stadtgebiet und die Abluftfahne von Wien vorhergesagt. Innerhalb des Stadtgebiets von Wien, wo die Belastung vermutlich am höchsten ist, führen geringfügige Verringerungen der NOx-Emissionen (10 bis 20 %) zu einem Anstieg der Ozonwerte, während die Ozonbildung beim Abfließen der Luftmassen aus Wien abnimmt. Verweise: UBA (2002). 6. Umweltkontrollbericht. Umweltbundesamt, Wien. Baumann et al. (1997). Pannonisches Ozonprojekt. Zusammenfassender Endbericht. ÖFZS A-4136. Forschungszentrum Seibersdorf. Schneider J. (1999). Untersuchungen über die Auswirkungen von Emissionsreduktionsmaßnahmen auf die Ozonbelastung in Nordostösterreich. UBA-BE-160. 5. FRANKREICH Das am 30. Dezember 1996 in Frankreich erlassene Gesetz über die Luftqualität und die rationelle Energienutzung sieht vor, dass bei Überschreiten der Schadstoffhöchstwerte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Bei Erreichen oder vermutlichem Erreichen der Alarmschwellen muss der Präfekt die Öffentlichkeit unverzüglich unterrichten und Maßnahmen ergreifen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der grenzwertüberschreitenden Luftverschmutzung für die Bevölkerung einzuschränken. In einer vom Präfekten erlassenen Verfügung werden die Notfallmaßnahmen festgelegt, die bei Eintreten einer grenzwertüberschreitenden Luftverschmutzung in einem bestimmten Gebiet durchzuführen sind. Die Vorgehensweise in Alarmfällen umfasst zwei Stufen: - eine Informations- und Empfehlungsstufe bei Erreichen der Informationsschwelle (180 μg/m3 für Ozon), - eine Alarmstufe bei Erreichen oder vermutlichem Erreichen der Alarmschwelle (360 μg/m3 für Ozon). Die Informationsschwelle wird häufig überschritten. In diesem Fall werden der Öffentlichkeit Empfehlungen nahe gelegt. Bei Erreichen oder vermutlichem Erreichen der Alarmschwelle muss der Präfekt die Öffentlichkeit unverzüglich unterrichten. Darüber hinaus werden in einem solchen Fall die folgenden Empfehlungen gegeben: - ein Auftanken von Fahrzeugen sollte nach Möglichkeit vermieden werden; - es sollten nach Möglichkeit keine benzingetriebenen Rasenmäher verwendet werden; - es sollten nach Möglichkeit keine wasserbasierten Anstrichprodukte oder Lösungsmittel verwendet werden; - es sollten nach Möglichkeit nicht luftverschmutzende Transportmittel verwendet werden; - weiträumige Verringerung der Geschwindigkeitsbegrenzungen (um 20 km/h); - Verringerung von Industrieaktivitäten bei NOx- und/oder VOC-Emissionen; - kein Auffuellen von Lösungsmitteln in Industriebetrieben; - kein Abbrennen von Fackeln in Raffinerien. Die vonseiten der Präfektur vorbereiteten, zwingend erforderlichen lokalen, kurzfristigen Maßnahmen beziehen sich auf Transport und Verkehr. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Landstraßen und Autobahnen müssen um 20 % gesenkt werden. Diese Maßnahmen werden durchgeführt, wenn für den darauf folgenden Tag eine grenzwertüberschreitende Luftverschmutzung vorhergesagt wird. Bei Maßnahmen, die den Verkehr einschränken oder aussetzen und vom regionalen Präfekten gemäß der Vorgehensweise in Alarmfällen ergriffen werden, muss der Öffentlichkeit eine kostenfreie Nutzung der öffentlichen Transportmittel gewährt werden. Bislang wurde die Alarmschwelle nur einmal im März 2001 im Süden Frankreichs überschritten, nämlich im Industriegebiet von Berre in der Nähe von Marseille. In diesem Industriegebiet ist die Petrochemie für etwa 70 % aller NOx- und VOC-Emissionen verantwortlich, wobei die NOx- und VOC-Emissionen hauptsächlich auf Transporte in der Gegend um Marseille zurückzuführen sind (VOC 98 %; NOx 87 %). In der Nacht vor dem 21. März herrschten antizyklonale Wetterbedingungen, d. h. kein Wind, nur wenig Konvektion und warme Luftmassen in einer Höhe von 600 m, wodurch eine vertikale Verteilung der Schadstoffe verhindert wurde. Am 21. März wurde von der Industrie kein Vorfall gemeldet, der zu einer Erhöhung der Schadstoffemission hätte beitragen können. Da für den 22. März keine grenzwertüberschreitende Luftverschmutzung vorausgesagt worden war, wurden auch keine kurzfristigen Maßnahmen geplant. Am Abend des 21. März änderten sich die meteorologischen Bedingungen; die Ozonkonzentrationen nahmen rasch ab. Da der lokale kurzfristige Aktionsplan auf Maßnahmen für den Verkehr beschränkt war, wurden die betroffenen Industrieunternehmen aufgefordert, Maßnahmen zur Reduzierung der NOx- und VOC-Emissionen ihrer Anlagen vorzuschlagen. Sie unterbreiteten die folgenden Vorschläge: - das Abbrennen von Fackeln zu vermeiden; - einige Wartungsmaßnahmen zeitlich aufzuschieben; - die Entgasung einer Produktionsanlage zeitlich aufzuschieben; - Kraftstoffe mit geringem Stickstoffgehalt zu verwenden; - das Übertragen von Flüssigkeiten zu vermeiden, sofern kein VOC-Austauscher vorhanden war. Die Präfekturdienste arbeiten nunmehr an der Ausweitung kurzfristiger Maßnahmen auf Industrieanlagen. 6. GRIECHENLAND 6.1. Kurzfristige Maßnahmen im Athener Raum In den nördlichen und östlichen Vororten im Athener Becken werden häufig erhöhte Ozonkonzentrationen gemessen. In solchen Fällen muss die Öffentlichkeit unterrichtet werden. Ferner werden besondere Empfehlungen zur Verringerung des Transports von Kraftstoff-Tanklastwagen gegeben. Aufgrund des freiwilligen Charakters dieser Empfehlungen, der komplexen meteorologischen Bedingungen und Emissionsmuster im großflächigen Athener Raum gibt es keinen klaren Überblick über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen. 6.2. Permanente Maßnahmen in Athen Im Innenstadtbereich von Athen gibt es den so genannten "Ring", bei dem der PKW-Verkehr anhand der letzten Ziffer auf dem Nummernschild (ungerade/gerade Nummer) geregelt wird. Mit Ausnahme des Monats August gilt diese Maßnahme seit Beginn der 80er Jahre ganzjährig an Werktagen in der Zeit von 5 Uhr bis 20.00 Uhr (bzw. freitags bis 15.00 Uhr ). Dieser Ring erstreckt sich über ein Gebiet von ca. 10 km2. Mit dieser nummernschildbezogenen Maßnahme, die sich nicht auf die Ozonwerte in der Luft bezieht, sollen die primären Schadstoffe im Zentrum von Athen verringert werden. Vorläufige Studien haben keinen eindeutigen Nachweis über das Verhältnis zwischen dieser Maßnahme und den Ozonkonzentrationen erbracht. (1) Die Anzahl der Gitterstunden entspricht der Anzahl von Stunden während der gesamten Episode, in denen ein Konzentrationshöchstwert in einer bestimmten Modellgitterzelle überschritten wird, aufsummiert über alle Gitterzellen in der Oberflächenschicht des Modells. (2) Die Zahlen in Klammern geben die Emissionsverringerung an. (3) durchschnittlich an einem Tag pro Jahr; in etwa der Hälfte der Jahre seit 1990 wurden jedoch überhaupt keine Überschreitungen festgestellt. ANHANG III Leitlinien für eine Strategie zur Messung von Ozonvorläuferstoffen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ozonvorläuferstoffe an mindestens einer Messstation zu messen. Gemäß diesem Absatz sind auch Leitlinien für eine angemessene Strategie zur Messung dieser Vorläuferstoffe festzulegen. Laut Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG besteht die Hauptzielsetzung dieser Messungen in - der Ermittlung von Trends, - der Prüfung der Wirksamkeit von Emissionsminderungsstrategien, - der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren/Emissionsinventuren, - der leichteren Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen, - dem besseren Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe, - der Anwendung photochemischer Modelle. 1. EMPFEHLUNGEN FÜR EINE ÜBERWACHUNGSSTRATEGIE Das oberste Ziel bei der Messung von Ozonvorläuferstoffen sollte darin bestehen, Trends zu ermitteln und dadurch die Wirksamkeit von Emissionsminderungsstrategien zu prüfen. Es werden auch zusätzliche quellenbezogene Trendanalysen empfohlen. Die regelmäßige Prüfung der Konsistenz von Inventaren sowie die Zuordnung bestimmter Emissionsquellen werden als eine sehr schwierige Aufgabe in den Messnetzen erachtet. Mit nur einer vorgeschriebenen Messstation lassen sich diese Ziele nicht erreichen. Daher werden zusätzliche freiwillige Messungen auf nationaler Ebene oder in internationaler Zusammenarbeit empfohlen. Während für die Trendanalyse kontinuierliche Langzeitmessungen unerlässlich sind, sind für Untersuchungen im Hinblick auf die Zuordnung von Emissionsquellen Messkampagnen eher geeignet. Während solcher Messkampagnen empfiehlt es sich, das gesamte Spektrum aller in Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG aufgeführten fluechtigen organischen Verbindungen (VOC) zu analysieren. Zum besseren Verständnis der Mechanismen bei der Ozonbildung und der Ausbreitung von Ozonvorläuferstoffen sowie der photochemischen Modelle ist es ratsam, abgesehen von den in Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG aufgeführten VOC auch Messungen photoreaktiver Stoffe (z. B. von HO2- und RO2-Radikalen, PAN) durchzuführen. Für diese eher forschungsorientierten Messungen werden ebenfalls Messkampagnen empfohlen. Es könnte angeregt werden, die NOx-Messungen gemäß den Auflagen vorzunehmen, die in der Richtlinie 1999/30/EG festgelegt sind. Es werden parallele VOC- und NOx-Messungen empfohlen. 1.1. Empfehlungen für den Standort der vorgeschriebenen Messstation Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, mindestens eine Station zur Ermittlung des allgemeinen Trends bei den Vorläuferstoffen einzurichten. Es wird empfohlen, die entsprechende Station, durch die das gesamte Spektrum aller in Anlage VI der Richtlinie 2002/3/EG aufgeführten VOC gemessen wird, an einem Standort zu errichten, der für die Emission von Vorläuferstoffen und die Ozonbildung repräsentativ ist. Dieser Standort sollte sich vorzugsweise in einer städtischen Umgebung befinden und nicht unter dem direkten Einfluss starker lokaler Emissionsquellen wie Verkehr oder großer Industrieanlagen stehen. 1.2. Weitere Empfehlungen 1.2.1. Messung der Konzentrationen in ländlicher Umgebung VOC-Messungen an Stationen in ländlichen Umgebungen sind ein fester Bestandteil des EMEP-Überwachungsprogramms. Es wird insbesondere empfohlen, Messstationen in Gebieten dort aufzustellen, in denen es keine EMEP-Messstandorte gibt. Im Süden sollte die Einbeziehung einiger im Überfluss vorhandener biogener Kohlenwasserstoffe in das Überwachungsprogramm in Erwägung gezogen werden, wie z. B. die Monoterpene α-Pinen und Limonen. 1.2.2. Quellenorientierte Messung Die Hauptemissionsquellen von VOC sind der Straßenverkehr und insbesondere Industrieanlagen und die Verwendung von Lösungsmitteln. Die zur Trendermittlung zu messenden Verbindungen hängen vom Quellentyp ab, wobei die nachstehend genannte Strategie empfohlen wird: - Straßenverkehr Die BTX-Messung eignet sich zur Analyse von Trends bei straßenverkehrsbedingten Emissionen, wobei u. U. auch die Messung weiterer Verbindungen, wie z. B. von Acetylen, erforderlich ist. Hinsichtlich der erwarteten Verringerung von Benzol in Kraftstoffen sollte sichergestellt werden, dass Toluol und Xylol (Dimethylbenzol) auf jeden Fall analysiert werden. Das gesamte VOC-Spektrum sollte an mindestens einem Verkehrsstandort gemessen werden. Da die Fahrzeugflotte ähnliche Merkmale aufweist, können generell auch starke Ähnlichkeiten an unterschiedlichen Standorten erwartet werden. - Industrieanlagen Petrochemische Anlagen geben ein breites Spektrum fluechtiger organischer Verbindungen ab. Dabei hängt die Entscheidung darüber, welche Verbindungen überwacht werden sollten, in starkem Maße von diesem Spektrum ab und sollte von Fall zu Fall getroffen werden. Mindestens eine Messstation sollte sich jeweils auf der Hauptwindrichtung zugewandten und abgewandten Seite der Hauptemissionsquellen befinden. - Verwendung von Lösungsmitteln (Industriegebiete) Die Entscheidung hinsichtlich der zu messenden VOC ist in diesem Fall äußerst schwierig, da es mehrere, nicht so gravierende Emissionsquellen geben kann. Die Entscheidung sollte auf dem Wissen über das Emissionsspektrum beruhen, wobei auch Schadstoffe mit extrem hohem Ozonbildungspotenzial berücksichtigt werden sollten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.