Europäische Union

94/410/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhabenstadien Abwasserreinigung im Großraum Porto - Teilsystem Leça in Portugal Nr. FC: 93/10/61/022-023 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gemeinschaft zur Verbreitung dieser Broschüren und Informationsblätter benutzen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt von Anfang an sicher, daß die Öffentlichkeit einen transparenten und offenen Zugang zu den von ihr gewünschten relevanten Informationen über das Vorhaben erhält. Bei Umweltvorhaben sind die Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) einzuhalten. Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung über die von ihm vorgeschlagenen diesbezueglichen Initiativen. Ausserdem legt er der Kommission jährlich einen Bericht über die getroffenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor. ANHANG VI ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG UND ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN 1. Der Mitgliedstaat und die Begünstigten stellen sicher, daß die Unterstützung der Gemeinschaft für die beabsichtigten Zwecke verwendet wird. 2. Wenn die Kommission feststellt, daß im Fall eines gegebenen Vorhabens diese Verpflichtung nicht eingehalten wird oder andere Bedingungen dieser Entscheidung oder die Gemeinschaftspolitiken nicht erfuellt bzw. beachtet werden, nimmt sie eine Prüfung in geeigneter Form vor, indem sie insbesondere den Mitgliedstaat oder die für die Durchführung des Vorhabens zuständigen Behörden auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Als Folge der Prüfung kann die Kommission die Zahlung von Gemeinschaftsmitteln aussetzen. In diesem Fall informiert sie die in dem Mitgliedstaat für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde. Der mitteilende Brief bestimmt auch die Schritte, die bezueglich der bereits gezahlten Gemeinschaftsmittel zu unternehmen sind. 3. Hinsichtlich der Vorhaben, die Gegenstand einer der obengenannten Maßnahmen sind, werden die laufenden und künftigen Zahlungen als völlig oder teilweise ausgesetzt angesehen, bis die Kommission sich vergewissert hat, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. 4. Falls diese Prüfung schließlich erkennen lässt, daß die Bedingungen nicht erfuellt worden sind und die korrigierenden Maßnahmen nicht vorgenommen werden, kann die Unterstützung gekürzt oder gestrichen werden. Zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge siehe Anhang III Ziffer 11. (1) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.