Europäische Union

2003/268/EG: Entscheidung des Rates vom 8. April 2003 über die Deckung der Kosten, die der Europäischen Investitionsbank durch die Verwaltung der Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou und des Übersee-Assoziationsbeschlusses entstehen

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Avis juridique important | 32003D0268 2003/268/EG: Entscheidung des Rates vom 8. April 2003 über die Deckung der Kosten, die der Europäischen Investitionsbank durch die Verwaltung der Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou und des Übersee-Assoziationsbeschlusses entstehen Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0045 - 0046 Entscheidung des Rates vom 8. April 2003 über die Deckung der Kosten, die der Europäischen Investitionsbank durch die Verwaltung der Investitionsfazilität des Abkommens von Cotonou und des Übersee-Assoziationsbeschlusses entstehen (2003/268/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1), (im Folgenden "Abkommen von Cotonou" genannt), gestützt auf das Interne Abkommen vom 12. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(3), im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden "die Bank" genannt), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen von Cotonou und der Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten keine Bestimmung hinsichtlich der Deckung der der Bank durch die Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden Kosten. (2) Die Bank verwendet alle Einnahmen aus der Erhebung der üblichen Prüfungsgebühren bei den Kunden der Investitionsfazilität für die Deckung ihrer normalen Kosten, mit Ausnahme von außerordentlichen Gebühren, die sie zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erhalten hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Bank für die Verwaltung der Investitionsfazilität, der Zinsvergütungen einschließlich der für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden "die ÜLG" genannt) vorgesehenen Mittel in Rechnung gestellten Gebühren belaufen sich auf höchstens 10 % von 2200 Mio. EUR über einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Gebühren sollen die Kosten, die durch die Verwaltung der Investitionsfazilität, einschließlich der zur Finanzierung der Zinsvergütungen für Operationen in den AKP-Saaten und den ÜLG vorgesehenen Beträge, während der 5-jährigen Geltungsdauer des Ersten Finanzprotokolls zum Abkommen von Cotonou entstehen, vollständig decken. Artikel 2 Soweit die Aufgaben der Bank, wie sie in Anhang II des Abkommens von Cotonou und den Operativen Leitlinien für die Investitionsfazilität festgelegt sind, unverändert bleiben, stellt der in Artikel 1 genannte Hoechstbetrag eine Obergrenze dar. Artikel 3 In jedem Jahr legt die Bank zum 1. September dem Ausschuss für die Investitionsfazilität ihre Kostenschätzungen für das folgende Jahr und die daraus resultierende Höhe der erforderlichen Gebühren vor. Diese Angaben werden in den Geschäftsplan der Investitionsfazilität aufgenommen, der vom Ausschuss für die Investitionsfazilität genehmigt werden muss. Die Kostenaufstellung für das erste Jahr wird vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens von Cotonou abhängen. Artikel 4 In jedem Jahr nennt die Bank im jährlichen Bericht über die Investitionsfazilität, der vom Ausschuss für die Investitionsfazilität genehmigt werden muss, die im vorangegangenen Jahr tatsächlich angefallenen Kosten sowie den Betrag der bei den Kunden der Investitionsfazilität im selben Jahr erhobenen Prüfungsgebühren. Der diese Zahlen enthaltende Entwurf des jährlichen Berichts liegt dem Ausschuss für die Investitionsfazilität spätestens am 28. Februar und der endgültige Bericht spätestens am 30. Juni vor. Artikel 5 Sollten die der Bank entstehenden Kosten in einem bestimmten Jahr niedriger oder höher als in dem entsprechenden Geschäftsplan vorgesehen sein, fordert die Bank den Ausschuss für die Investitionsfazilität auf, über die erforderlichen Maßnahmen zu entscheiden. Artikel 6 Die in Artikel 1 genannten Gebühren werden aus den an die Mitgliedstaaten fließenden Schuldendienstzahlungen gedeckt, die aus den im Rahmen der aufeinander folgenden AKP-EG-Abkommen durchgeführten Risikokapitalfinanzierungen und speziellen Darlehen resultieren. Der von jedem Mitgliedstaat zu zahlende Betrag wird auf der Basis seines jeweiligen Anteils am 9. Europäischen Entwicklungsfonds ermittelt. Sollte ein Mitgliedstaat noch keine ausreichenden Rückfluesse verzeichnen, wird die Bank sein Konto belasten und einen jährlichen Zinssatz in Höhe des geltenden EONIA-Satzes minus 12,5 Basispunkten berechnen. Artikel 7 Der Rat entscheidet auf einen im Einvernehmen mit der Bank erstellten Vorschlag der Kommission hin, wie die in Artikel 1 vereinbarten Bankgebühren zu finanzieren sind, falls die Rückfluesse aus Schuldendienstzahlungen für diesen Zweck unzureichend sind. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Bank, die Gebühren direkt von ihren bei der Bank geführten Konten, denen die in Artikel 6 beschriebenen Rückfluesse gutgeschrieben werden, abzuziehen. Die Gebühren werden am ersten Arbeitstag jedes Quartals abgezogen und mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe des geltenden EONIA-Satzes minus 12,5 Basispunkten vergütet. Artikel 9 Diese Entscheidung tritt an demselben Tag wie das Interne Abkommen in Kraft. Er gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren, es sein denn, er wird von anderen Abkommen abgelöst. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355. (3) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.