Europäische Union

2006/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG bezüglich der Herausnahme von Gebieten aus dem Verzeichnis der hinsichtlich Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3518) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.8.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 219/28 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2002/300/EG bezüglich der Herausnahme von Gebieten aus dem Verzeichnis der hinsichtlich Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3518) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/559/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (2) wurden die Gebiete in der Gemeinschaft festgelegt, die als frei von den Weichtierkrankheiten Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens anerkannt sind. (2) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom Mai 2006 mitgeteilt, dass im Fluss Cleddau in Wales Bonamia ostreae nachgewiesen wurde. Das Vereinigte Königreich hat eine Kontroll- und eine Überwachungszone um das betroffene Gebiet eingerichtet. Das Gebiet galt zuvor als frei von Bonamia ostreae, kann aber nun nicht länger als frei von dieser Krankheit eingestuft werden. (3) Die Entscheidung 2002/300/EG sollte entsprechend geändert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2002/300/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. August 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2)   ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/748/EG (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 20). ANHANG „ANHANG HINSICHTLICH DER WEICHTIERKRANKHEITEN BONAMIA OSTREAE UND/ODER MARTEILIA REFRINGENS ZUGELASSENE GEBIETE 1.A.   Hinsichtlich von B. ostreae in Irland zugelassene Gebiete — Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme der folgenden sieben Gebiete: — Cork Harbour, — Galway Bay, — Ballinakill Harbour, — Clew Bay, — Achill Sound, — Loughmore, Blacksod Bay, — Lough Foyle. 1.B.   Hinsichtlich von M. refringens in Irland zugelassene Gebiete — Die gesamte Küstenlinie Irlands. 2.A.   Hinsichtlich von B. ostreae im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete — Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme der folgenden vier Gebiete: — die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point, — das Gebiet um den Solent-Ästuar von Portland Bill bis Selsey Bill, — das Gebiet entlang der Küste von Essex von Shoeburyness bis Landguard Point, — in Südwestwales das Gebiet entlang der Küste vom Wooltack Point bis St. Govan’s Head, einschließlich Milford Haven und der Tidengewässer von Eastern und Western Cleddau. — Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme des folgenden Gebiets: — Lough Foyle. — Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm. — Das Gebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie, drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals. — Die gesamte Küstenlinie der Insel Man. 2.B.   Hinsichtlich von M. refringens im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete — Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens. — Die gesamte Küstenlinie Nordirlands. — Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm. — Das Gebiet der ‚States of Jersey‘: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie, drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals. — Die gesamte Küstenlinie der Insel Man. 3.   Hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens in Dänemark zugelassene Gebiete — Limfjorden von Thyborøn im Westen bis Hals im Osten.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.