Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - J. Erklärungen des König-reichs Schweden - 47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union

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Quellenkennung: 11994N/AFI/DCL/47. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11994N/AFI/DCL/47 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - J. Erklärungen des König-reichs Schweden - 47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0397 47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union 1. Erklärung des Königreichs Schweden Das Königreich Schweden bestätigt seine einleitende Erklärung vom 1. Februar 1993 (CONF-S 3/93). Schweden begrüsst die derzeitige Entwicklung in der Europäischen Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz. Die Öffentlichkeit der Verwaltung und insbesondere der allgemeine Zugang zu offiziellen Dokumenten sowie der verfassungsrechtliche Schutz der Personen, die Informationen an die Medien weitergeben, sind und bleiben fundamentale Grundsätze, die Bestandteile des verfassungsrechtlichen, politischen und kulturellen Erbes von Schweden darstellen. 2. Antworterklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten Die derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nehmen die einseitige Erklärung Schwedens zur Offenheit und Transparenz zur Kenntnis. Sie gehen davon aus, daß Schweden als Mitglied der Europäischen Union den diesbezueglichen Gemeinschaftsvorschriften in vollem Umfang nachkommen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.