Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1942 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2026 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute (EZB/2026/18)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1942. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1942 14.8.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1942 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. Juli 2026 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute (EZB/2026/18) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (2), insbesondere auf Artikel 26, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 1 und 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) und die einzelnen nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) bilden zusammen den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM). Die EZB und die NCAs nehmen Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahr. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsichtsaufgaben können die EZB und die NCAs personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben legen die EZB und die NCAs gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest. Die gemeinsame Festlegung der Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus der Arbeitsorganisation innerhalb des SSM, die eine Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs erfordert. (3) Die EZB und jede NCA sind daher hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle der EZB bzw. im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Falle der NCAs anzusehen. (4) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 legen die gemeinsam Verantwortlichen in einer Vereinbarung fest, wer von ihnen welche Aufgaben im Bereich der Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt. Im Interesse eines wirksamen und einheitlichen Funktionierens des SSM, für das die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verantwortlich ist, sowie im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit ist es angemessen, dass eine solche Vereinbarung im Wege eines Beschlusses der EZB getroffen werden wird, der gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Abstimmung mit den NCAs erlassen wird. (5) Die gemeinsam Verantwortlichen sollten personenbezogene Daten für die Zwecke der folgenden Aufsichtsaufgaben verarbeiten: a) Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, b) Zulassungsverfahren, c) laufende Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, d) Durchsetzung und Sanktionen, mit Ausnahme bestimmter spezifischer Verfahren, e) Vor-Ort-Prüfungen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, f) Überwachung der Aufsicht über wenige bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und g) Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. (6) Werden personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ab dem Zeitpunkt verarbeitet, zu dem die EZB der NCA mitteilt, dass sie die NCA um Einleitung eines Verfahrens ersucht, sollte jede NCA alleinige Verantwortliche sein. Gleiches gilt im Rahmen von Verfahren nach Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) ab dem Zeitpunkt, zu dem die EZB der NCA ihr Ersuchen mitteilt, und wenn es eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten als die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gibt. Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht oder nationales Recht im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute, die über das Whistleblowing-System der EZB bzw. einer NCA übermittelt werden, sollte die EZB oder die NCA alleinige Verantwortliche sein. (7) Um die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfüllen, sollten in diesem Beschluss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen festgelegt werden und zudem sollte geregelt werden, wie die gemeinsam Verantwortlichen den betroffenen Personen das Wesentliche der Vereinbarung zur Verfügung stellen sollen. (8) Die Arbeitsorganisation innerhalb des SSM bedingt, dass in der Regel nur zwei oder mehrere gemeinsam Verantwortliche eine Aufsichtsaufgabe in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen wahrnehmen und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durchführen. Daher ist es angemessen, dass bei der Festlegung der jeweiligen Aufgaben der gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 berücksichtigt wird, welche gemeinsam Verantwortlichen die spezifische Aufsichtsaufgabe in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen wahrnehmen. Dieser Ansatz zur Festlegung der jeweiligen Aufgaben der gemeinsam Verantwortlichen ist insbesondere von Bedeutung im Zusammenhang mit der Information der betroffenen Person, der Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen und der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf die vom jeweiligen gemeinsam Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Aufsichtsbehörden. (9) Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten von dem zuständigen gemeinsam Verantwortlichen bearbeitet werden. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der zuständige gemeinsam Verantwortliche nicht zügig bestimmt werden kann, sollten alle gemeinsam Verantwortlichen für die Bearbeitung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sein. In einem solchen Fall ist es angemessen, dass sich alle gemeinsam Verantwortlichen abstimmen, um ihren jeweiligen Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und ihren Mitteilungspflichten gegenüber der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen. Wird der betroffenen Person eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitgeteilt, ist es notwendig, dass diese Mitteilung auf wirksame Weise erfolgt, um mehrfache oder einander widersprechende Mitteilungen zu vermeiden. Die EZB sollte dem Europäischen Datenschutzbeauftragten stets alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten melden, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. (10) Jeder gemeinsam Verantwortliche sollte weiterhin allein dafür verantwortlich sein, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, zu führen, die Speicherfristen für personenbezogene Daten festzulegen, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, über eine Einschränkung der Ausübung der Rechte betroffener Personen zu entscheiden, oder Ausnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden, die Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu prüfen und zu bewerten sowie Dienste von Auftragsverarbeitern, die personenbezogene Daten in seinem Auftrag verarbeiten, in Anspruch zu nehmen. (11) Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Fall der EZB bzw. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall der einzelnen NCAs haften die gemeinsam Verantwortlichen für Schäden, die auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. die Verordnung (EU) 2016/679 zurückzuführen sind. Jeder gemeinsam Verantwortliche haftet gesamtschuldnerisch gegenüber den betroffenen Personen, weshalb die Aufteilung der Entschädigung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen geregelt werden sollte. (12) Dieser Beschluss sollte die Anwendbarkeit anderer Rechtsakte der Union, in denen Vorschriften für die Übermittlung von im Besitz der EZB befindlichen Aufsichtsinformationen an Organe und Einrichtungen der Union sowie an nationale und internationale Gerichte und Behörden festgelegt sind, unberührt lassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   In diesem Beschluss wird die Aufteilung der jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten zwischen den gemeinsam Verantwortlichen, bei denen es sich um die EZB und die NCAs handelt, in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 betreffend die EZB bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 betreffend die NCAs bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 2 aufgeführten Aufsichtsaufgaben festgelegt. (2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wahrnehmung folgender Aufsichtsaufgaben: a) Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen; b) Zulassungsverfahren; c) laufende Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Unternehmen; d) Durchsetzung und Sanktionen mit Ausnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten durch NCAs, die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 tätig werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem die EZB der NCA mitteilt, dass sie die NCA um Einleitung eines Verfahrens ersucht, und mit Ausnahme von Verfahren nach Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ab dem Zeitpunkt, zu dem die EZB der NCA ihr Ersuchen mitteilt; e) Vor-Ort-Prüfungen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen; f) Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen; g) Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Für jede Aufsichtsaufgabe werden Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die betroffenen Personen und die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten in den Anhängen festgelegt. (3)   Dieser Beschluss gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Meldungen über Verstöße gegen Unionsrecht oder nationales Recht im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute, die über das Hinweisgebersystem (Whistleblowing-System) der EZB bzw. einer NCA übermittelt werden. Er gilt auch nicht, wenn NCAs personenbezogene Daten auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verarbeiten. (4)   Dieser Beschluss lässt andere Rechtsakte der Union zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung von im Besitz der EZB befindlichen Aufsichtsinformationen an Organe und Einrichtungen der Union sowie an nationale und internationale Gerichte und Behörden unberührt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sowie die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.   „Verarbeitung“: Verarbeitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679; 2.   „personenbezogene Daten“: personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; 3.   „nationale zuständige Behörde“ (National Competent Authority — NCA): eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 4.   „Aufsichtsaufgabe“: eine der EZB gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragene und im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrgenommene Aufgabe; 5.   „Verantwortlicher“: ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679; 6.   „gemeinsam Verantwortlicher“: ein gemeinsam Verantwortlicher im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679; 7.   „Auftragsverarbeiter“: ein Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679; 8.   „Organe und Einrichtungen der Union“: Organe und Einrichtungen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1725; 9.   „Datenschutzerklärung“: ein Dokument, mit dem betroffenen Personen die Informationen gemäß Artikel 15 oder 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung gestellt werden; 10.   „Antrag einer betroffenen Person“: ein Antrag, den eine betroffene Person an einen oder mehrere der gemeinsam Verantwortlichen richtet, mit dem die betroffene Person eines ihrer Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 ausübt; 11.   „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“: eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679; 12.   „Aufsichtsbehörde“: eine nationale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 Verordnung (EU) 2018/1725, eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Europäische Datenschutzbeauftragte; 13.   „Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wurde; 14.   „Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Artikel 3 Information der betroffenen Person (1)   Der gemeinsam Verantwortliche, der die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten, einleitet, stellt der betroffenen Person die Informationen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung. Dieser gemeinsam Verantwortliche ist a) für personenbezogene Daten, die über das Portal des Informationsmanagementsystems (IMAS) übermittelt werden, die EZB; b) für auf andere Weise erhaltene personenbezogene Daten gilt Folgendes: i) bei Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen die betreffende NCA gemäß den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); ii) bei Zulassungsverfahren: 1. im Falle von Zulassungen die NCA, bei welcher der Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts eingeht, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 2. im Falle qualifizierter Beteiligungen die NCA, welche die Anzeige oder alle damit zusammenhängenden Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erhält; 3. im Falle von Verfahren, die von der NCA zum Entzug einer Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, einschließlich eines Entzugs auf Antrag des Kreditinstituts, gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) eingeleitet wurden, die betreffende NCA; 4. im Falle von Verfahren, die von der EZB zum Entzug einer Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut eingeleitet werden, die EZB; 5. im Falle der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen die NCA des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 6. im Falle der Anzeige einer Änderung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, der Anzeige einer Änderung der Daten einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder der Errichtung einer Zweigstelle durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen die NCA des Herkunftsmitgliedstaats; 7. im Falle der Errichtung einer Zweigstelle in einem teilnehmenden Mitgliedstaat durch ein in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut die NCA des Aufnahmemitgliedstaats; 8. im Falle der Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen die NCA des Herkunftsmitgliedstaats; 9. im Falle der Erbringung von Dienstleistungen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat durch ein in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut die NCA des Aufnahmemitgliedstaats; 10. im Falle der Zulassung oder Befreiung von der Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften, die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder bedeutende beaufsichtigte Gruppen umfassen, die EZB; 11. im Falle der Zulassung oder Befreiung von der Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften, die weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen umfassen, die NCA, bei welcher der Antrag gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeht; 12. im Falle von Verschmelzungen, die von Instituten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften durchgeführt werden, wenn es sich bei den aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, die EZB; 13. im Falle von Verschmelzungen, die von Instituten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften durchgeführt werden, wenn es sich bei den aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen um weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, die NCA, welche die Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erhält; 14. im Falle von Spaltungen, die von Instituten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften durchgeführt werden, bei denen es sich um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, die EZB; 15. im Falle von Spaltungen, die von Instituten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften durchgeführt werden, bei denen es sich um weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, die NCA, die die Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU erhält; iii) bezüglich der laufenden Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Unternehmen die EZB; iv) bezüglich Durchsetzung und Sanktionen die EZB; v) bei Vor-Ort-Prüfungen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen die EZB; vi) bezüglich der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen die EZB; vii) bezüglich der Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen: 1. die NCA des Herkunftsmitgliedstaats oder 2. sofern die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen unmittelbar selbst ausübt, die EZB. (2)   Jeder gemeinsam Verantwortliche veröffentlicht neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung eine Datenschutzerklärung auf seiner Website. (3)   Die gemeinsam Verantwortlichen stimmen sich ab und vereinbaren einen einheitlichen oder möglichst identischen Inhalt der Informationen, die der betroffenen Person gemäß Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen sind. Artikel 4 Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen (1)   Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679, je nachdem, welche Rechtsgrundlage anwendbar ist, in Bezug auf und gegen jeden der gemeinsam Verantwortlichen ausüben. Jeder gemeinsam Verantwortliche veröffentlicht seine Anlaufstelle und die Anlaufstelle jedes anderen gemeinsam Verantwortlichen in seiner Datenschutzerklärung auf seiner Website. (2)   Der für die Bearbeitung des Antrags einer betroffenen Person zuständige gemeinsam Verantwortliche ist: a) bei Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen — bis die EZB im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit mit der Beurteilung betraut wird — die betreffende NCA gemäß den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); anschließend die EZB; b) bei Zulassungsverfahren: i) im Falle von Zulassungen die NCA, bei welcher der Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingeht, und zwar bis der von der NCA ausgearbeitete Beschlussentwurf der EZB zugestellt wird; anschließend die EZB; ii) im Falle qualifizierter Beteiligungen die NCA, welche die Anzeige oder alle damit zusammenhängenden Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erhält, bis der Entwurf des Vorschlags der NCA für einen Beschluss, mit dem der Erwerb abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der EZB übermittelt wird; anschließend die EZB; iii) im Falle von Verfahren, die von einer NCA zum Entzug einer Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut, einschließlich eines Entzugs auf Antrag des Kreditinstituts, gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) eingeleitet wurden, die betreffende NCA, bis der von der NCA ausgearbeitete Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der EZB übermittelt wird; anschließend die EZB; iv) im Falle von Verfahren, die von der EZB zum Entzug einer Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut eingeleitet werden, die EZB; v) im Falle der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen die NCA des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), bis die Einleitung des Verfahrens zur Passerteilung (Passporting-Verfahren) der EZB angezeigt wird; anschließend die EZB; vi) im Falle der Anzeige einer Änderung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, der Anzeige einer Änderung der Daten einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder der Errichtung einer Zweigstelle durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen die NCA des Herkunftsmitgliedstaats, bis die Einleitung des Passporting-Verfahrens der EZB angezeigt wird; anschließend die EZB; vii) im Falle der Errichtung einer Zweigstelle in einem teilnehmenden Mitgliedstaat durch ein in einem nicht teilnehmenden Mitglied

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.